Nicht genug Mitglieder
Hallo,
in unserem Betrieb sind insgesammt 5 Sitze für Betriebsratsmitglieder zu vergeben, das Geschlecht in der Minderheit (Frauen) ist mit 2 Mindestsitzen zu besetzen.
Zur gerade erfolgten Wahl gab es insgesammt 5 Kandidaten, darunter zwei Frauen. Da es nur genau so viele Kandidaten wie sitze gab, war die Wahlbeteiligung bei unter 30%. Nun möchte ein gewählter männlicher Kandidat die Wahl ablehenen, (nicht annehmen). Damit wären es nur noch 4 Betriebsräte , davon 2 Frauen.
Kann der Wahlvorstand nun (nach erfoglter Wahl) die Betriebsratsstärke noch auf die nächst kleinere Stufe korrigieren? (3 Sitze) oder ist neu zu wählen?
Sollte noch auf die nächst kleinere Stufe verkleinert werden können, sind dann auch die 2 Sitze für das Geschlecht in der Minderheit zu versehen, oder gehen die 3 mit der höchsten Stimmzahl in das Gremium?
Die konstituierende Sitzung hat noch nicht stattgefunden. Macht es einen unterschied ob einer der 5 Kandidaten (gewählten) vor der Sitzung die Wahl ablehnt, oder nach der konsituierenden Sitzung zurücktritt?
Fragen über Fragen. Danke
Community-Antworten (14)
03.06.2013 um 01:05 Uhr
Es muss neungewählt werden § 13. Die niedrigere BR Größe kann man nur vor der Wahl in Anspruvh nehmen, wennsivh nicht genügend Kandidaten finden.
03.06.2013 um 03:06 Uhr
@mitleser... Ich bin mir sicher, dass du falsch liegst.
03.06.2013 um 03:15 Uhr
Wenn du die Antwort kennst Koelner, warum schreibst du sie nicht rein? Ich muesste Nachlesen / Wahlordnung ?
03.06.2013 um 07:55 Uhr
Die Regelung des § 11 Betriebsverfassungsgesetz
Die Zuordnung der Betriebsratsgröße zu der jeweiligen Arbeitnehmerzahl ist zwingend.Von ihrkann nichtabgewichen werden.Ausnahmen können sich nur aus dem Betriebsverfassungsgesetz selbst ergeben. Sein § 11 geht unter bestimmten Voraussetzungen von einer ermäßigten Zahlvon Betriebsratsmitgliedernaus.Erbestimmt,dassbeieinemBetrieb,dernicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmernhat, die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigen Betriebsgröße zugrunde zu legen ist. Wählbar sind nur Arbeitnehmer, die dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz). An der Wahl teilnehmen dürfen alle volljährigen Arbeitnehmer des Betriebes (§ 7 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz;vgl.denAbschnittzurGrößedesBetriebes).
Als Beispiel hierzusei angeführt: Nach dem gerade Gesagten ist es theoretisch denkbar, dass in einem Betrieb mit 150 Arbeitnehmernnur 6 wählbare Arbeitnehmerbeschäftigt sind. Der Betriebsrat wäre nach der Tabellebei einer Arbeitnehmeranzahl zwischen 101 und 200 mit 7 Mitgliedernzu besetzen. Wählbar sind aber nur 6 Arbeitnehmer. § 11 Betriebsverfassungsgesetz ordnet nun an, dass für die Zahl der Betriebsratsmitglieder die nächstniedrige Stufe der Tabellezugrunde zu legen ist. Dieses ist die Stufe 51 bis 100. Daher ergibt sich, dass der Betriebsrat5Mitgliederhaben wird.Es könnenalso nichtalle 6wählbaren Arbeitnehmer in denBetriebsrat gewählt werden und dereine Platz bleibt frei,sondernderRückgangaufdieuntereStufeistzwingend.
Ferner gibt es noch einen Fall, in dem man den § 11 Betriebsverfassungsgesetz folgerichtig auch anwenden muss. Es ist denkbar, dass zwar genügend wählbare Arbeitnehmer dem Betrieb angehören,sichaberzuwenigebereit finden,beiderWahlzumBetriebsrat zu kandidierenbzw. ihr Mandatnicht annehmen. Hier istes zweckmäßig, nachden dargestelltenGrundsätzendes§ 11Betriebsverfassungsgesetz zu verfahren. Der Rückgang auf die nächste Stufe führt vor allem dazu, dass der Betriebsrat stets eine ungerade Anzahl von Mitgliedern haben wird.
03.06.2013 um 09:59 Uhr
@ hanspeter
ENTSCHEIDEND ist, dass dieser Kollege die Wahl erst gar nicht annimmt und das innerhalb der Frist von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung (dass er gewählt wurde) erklärt!!!
AUSSCHLIESSLICH in diesem Fall darf der WV die Wahl eines nur dreiköpfigen BR verkünden.
Sollte dieser Kandidat die Nichtannahme der Wahl NICHT fristgerecht erklärt haben, ist er gewählt und kann sein Amt nur noch niederlegen. In diesem Fall müsste mangels Ersatzmitglieder eine Neuwahl eingeleitet werden.
03.06.2013 um 11:50 Uhr
@Valdi Das hat Hoppel doch bestens dargestellt.
@hoppel Danke.
03.06.2013 um 12:55 Uhr
.... aber - warum hast Du kandidiert und willst dann nicht annehmen. Vielleicht stehst Du dazu, dass Du Dich hast wählen lassen und bleibst. Dann erübrigt sich der Gedanke an eine Neuwahl.
03.06.2013 um 13:10 Uhr
@ gironimo
Deine Kritik trifft den Falschen! Es geht um einen Kollegen, der die Wahl nicht annehmen möchte ...
03.06.2013 um 14:20 Uhr
Hoppel und Kölner,
erlaube mir euch sehr stark zu widersprechen.
Ja, es gibt diese Regelung mit einem kleineren BR
Aber!!!
Dieses muss zwingend schon bei der Wahl bekannt sein.
Man kann also nicht die Wähler einen wie hier 5er BR mit den entsprechenden ausreichenden Kandidaten wählen lassen und dann nach der Wahl sagen, machen es nur doch anders.
Denn!!! Wenn dieses bei der Wahl schon bekannt gewesen wäre, hätten die Wähler ggf ganz anders gewählt, also anderen Kandidaten/Listen ihre Stimme gegeben weil sie ja eine bestimmte Zusammensetzung des BR haben wollten.
Also hier ggf dann nicht der Liste 1 die Stimme gegeben sondern dann der Liste 2.
Das ergibt sich auch klar aus der Aussage: Der Tag des Wahlausschreibens ist maßgebend für die Feststellung, ob eine ausreichende Anzahl von wählbaren AN vorhanden ist
Also, Tag des Wahlausschreibens, also vor der Wahl!!!
Auch der § 11 ist hier sehr klar!!!
§ 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
Dkk Rn 2 Nicht zulässig ist die Festlegung einer BR-Größe außerhalb der Staffelung des § 9, und zwar auch dann nicht, wenn mehr wählbare AN vorhanden sein sollten, als der nächstniedrigeren BR-Größe entspricht. Die Zahl der BR-Mitglieder muss stets eine ungerade sein (BAG 11. 4. 58, AP Nr. 1 zu § 6 WO; Fitting, Rn. 6; Richardi-Thüsing, Rn. 3).
Rn 3
Der Tag des Wahlausschreibens ist maßgebend für die Feststellung, ob eine ausreichende Anzahl von wählbaren AN vorhanden is
R 4 Die Vorschrift des § 11 ist sinngemäß anzuwenden, wenn im Betrieb zwar genügend wählbare AN vorhanden sind, sich aber nicht eine ausreichende Zahl von ihnen als Wahlbewerber zur Verfügung stellt (BAG 11. 4. 58, AP Nr. 1 zu § 6 WO; Fitting, Rn. 8; HSWG, Rn. 7; Richardi-Thüsing, Rn. 6)
Auch dieses ist klar unbd trifft hier zu!!! Es waren genügend wählbare vorhanden und es HAT SICH eine GENÜGENDE Zahl zu Wahl gestellt.
Fazit: Ganz klar, es muss neu gewählt werden und dann muss ggf sofern sich nicht genügend Kandidaten VOR der Wahl zu Wahl stellen, dann kann der WV im Wahlausschreiben einen kleineren BR zu Wahl ausschreiben!!
03.06.2013 um 14:26 Uhr
Den Ausführungen der "Rätin" ist zuzustimmen. Es ist aber dem BR geraten, den Koll zu überzeugen, erst einmal die Wahl anzunehmen und dann ggf nach der 1ten regulären Sitzung zurückzutreten. Dann hat dieser den nachwirkenden Schutz und vor allem haben sie keinen BR losen Betrieb. Denn dann können die verbleibenden BRM bis zum Abschluss der Neuwahl ihr Mandat voll umsetzen. Denn § 13 ist hier ja dann klar.
03.06.2013 um 14:48 Uhr
03.06.2013 um 15:15 Uhr
@ Betriebsrätin
Richardi, 12. Aufl., § 11 BetrVG, RN 6
Die Vorschrift des § 11 ist entsprechend anzuwenden, wenn zwar eine ausreichende Zahl von wählbaren AN vorhanden ist, aber so viele von ihnen nicht zu einer Kandidatur bereit sind ODER die Amtsübernahme ablehnen, dass der BR nicht entsprechend der Verhältniszahl des § 9 besetzt werden kann (ebenso Fitting, §9, RN 49, § 11 RN 8).
Fitting § 9, RN 49
Eine Abweichung von der gesetzl. vorgeschriebenen Mitgl.Zahl des BR ist nur zulässig, wenn nicht genügend wählbare AN vorhanden ODER nicht genügend wählbare AN zur Übernahme des BR-Amtes bereit sind, sei es, dass zu viele gewählte Kandidaten die Annahme der Wahl ablehnen, ...
Fazit: Hier ist überhaupt nichts klar! :-))
NACHTRAG
Da ich jetzt auch auf den DKK (10.Aufl.) zurück greifen kann ... kleine Ergänzung
§ 11, RN 4 Entsprechendes gilt, wenn die eingereichten Wahlvorschläge insgesamt nicht ausreichend Wahlbewerber erhalten ODER zwar genügend Wahlbewerber vorhanden sind, jedoch NACH ERFOLGTER WAHL so viele Bewerber die Wahl nicht annehmen, dass die nach § 9 erforderliche Zahl von BRM nicht erreicht wird. AUCH IN SOLCHEN FÄLLEN IST §11 SINNGEMÄSS ANZUWENDEN.
03.06.2013 um 20:23 Uhr
@betriebsrätin, charlys Mal wieder... Warum? Warum lehnt ihr euch so aus dem Fenster? Es genügt eben nicht zu zitieren, man muss lesen, dann verstehen und evt. sogar noch weiterlesen... Das lernt man im ersten Kurs, BetrVG I!
@waf Hier bewerben sich gerade zwei TE intensiv um eine Nachschulung... :o)
03.06.2013 um 22:15 Uhr
kölner, kannst du das bitte auch hier richtig stellen!
http://www.arbeitsrecht.de/forum/betriebsraete/211497-zu-wenig-kandidaten-mitglieder-nach-wahl.html
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