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Ablehnung aller alten BR Mitglieder

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SabineBr
Jan 2019 bearbeitet

Hallo, ich nochmal. Tja, heute ist unsere konstituirende Sitzung, aber schon gestern hing am schwarzen Brett die Mitteilung, dass die beiden alten Mitglieder zurückgetreten sind und darunter die Erklärung der Nachrücker, dass diese auch nicht nachrücken... Bedeutet nun Neuwahlen.Traurig, aber wahr, sie wollen mit uns Neuen nicht zusammen arbeiten. Ich hoffe, wir bekommen genug Leute, die sich mitaufstellen lassen für eine Neuwahl, denn ich bin fest davon überzeugt, dass die Alten sich auch wieder aufstellen lassen, obwohl ich das sehr armselig finden würde... Die Gewerkschaftssekretärin steht hinter uns und hat uns jegliche Hilfe zugesagt, aber ein wenig Angst haben wir schon. Was, wenn wir nicht genug Leute bekommen? Und wann wäre dann eine Neuwahl? Gruß Sabine

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Community-Antworten (7)

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SabineBr

23.03.2010 um 07:34 Uhr

Hallo,

habe grad im Forum rumgestöbert und was für mich Interessantes gelesen. Da wir ja nur noch 5 BR Mitglieder statt 7 sind, gehen wir ja von einer Neuwahl aus. Nun las ich eben, dass man die Mitgliederanzahl auch auf die nächstmöglich kleinere verringen kann. Wenn dem so ist, wäre das absolut super für uns, denn ich weiß nicht, ob wir bei einer Neuwahl die erforderlichen Kandidaten bekommen. Wo kann ich das nachlesen und dann vorlegen, damit das auch rechtlich wirksam ist? Danke. Gruß Sabine

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ridgeback

23.03.2010 um 08:29 Uhr

SabineBr, herzlichen Glückwunsch. Die gesetzliche Regelung der Betriebsratsgröße ist zwingend. Abweichende Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sind nicht zulässig.# Ausnahmen könnten sich für Tarifverträge gem. § 3 Abs. 1 BetrVG ergeben, siehe die Kommentierung dort. #Weitere Ausnahmen kann es geben, wenn nicht genügend wählbare Arbeitnehmer vorhanden sind (§ 11 BetrVG), es ist dann auf die nächst niedrigere Stufe abzustellen. Sollten nicht genügend wählbare Arbeitnehmer bereit sein zu kandidieren bzw. zu viele #Gewählte die Annahme der Wahl ablehnen #, könnte die Regelung des § 11 BetrVG entsprechend angewendet werden (str. siehe die Kommentierung zu § 11 BetrVG)

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SabineBr

23.03.2010 um 08:59 Uhr

Hallo,

danke für die schnelle Antwort. Nicht schimpfen, aber ich bin absoluter Neuling und möchte auch ja keine Fehler machen. Wo finde ich zu § 11 BetrVg eine entsprechende Kommentierung, so dass ich weiß, dass wir das eventuell bei uns anwenden können? Schaverhalt nochmal: sieben Mitglieder, gestern 2 plötzlich abgelehnt und alle Nachrücker (waren auch im alten BR) sagen nein. jetzt bleiben nur noch wir 5. Danke Gruß Sabine

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ridgeback

23.03.2010 um 09:07 Uhr

SabineBR, findest Du in den Kommentierungen von Däubler; § 11 BetrVG Sinngemäße Anwendung Rn 4, Fitting, Rn. 9; a. A. GK-Kreutz, Rn. 11. Ihr konstituiert euch, dann laßt die Gegenseite doch dagegen vorgehen.

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BentoBox

23.03.2010 um 12:54 Uhr

Es müsste hier unbedingt geklärt werden ob die Umfaller die Wahl nicht angenommen haben oder ob sie sie erst angenommen und dann von ihrem Mandat zurück getreten sind.

Nur im ersten Falle wäre eine Verkleinerung des Gremiums zulässig.

B
BerlinerPeter

23.03.2010 um 17:14 Uhr

Nachfrage: wie ist die Rechtsdurchsetzung falls der alte BR (der vor der Wahl) der Ansicht sein sollte das dadurch (dass kein kompletter neuer BR Zustande gekommen ist weil einige Gewählte die Wahl nicht annehmen) der alte BR komisarisch im Amt bleiben möchte und der Wahlvorstand keine konstituierende Sitzung der neu gewählten Arbeitnehmer welche die Wahl annehmen einberuft? Wir haben ähnliche Fallstellung dazu die Fragen / Antworten weiter hinten

B
BentoBox

23.03.2010 um 17:27 Uhr

Hätte denn der Wahlövorstand ein Wahlergebnis bekannt gemacht? Und welches?

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