Erstellt am 18.04.2013 um 15:40 Uhr von Petrus
Der GBR beruft drei MA, die bereit sind, im Wahlvorstand mitarbeiten zu wollen, gemäß §17(1) BetrVG.
Der Rest läuft dann wie bei allen anderen Wahlvorständen auch: Info-Sammlung, z.B. hinter dem Button "Betriebsratswahl" im Menu oben oder bei erfahrenen BR aus anderen Betrieben des Unternehmens, Besuch einer WV-Schulung (gute Seminaranbieter kennen die Kollegen im GBR), ...
Erstellt am 19.04.2013 um 11:06 Uhr von CengizKontron
Danke für die Info!
Sollte den dazu nicht eine Betriebsversammlung vom GBR veranlasst werden, um den Wahlvorstand zu bestimmen?
Wenn es die 3 kollegen schon gibt ,die das machen würden, gibt es eine Frist für eine Versammlung?
Erstellt am 19.04.2013 um 12:13 Uhr von petrus
Lies den angegebenen Paragraphen! Eine Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gibt es nur, wenn es weder GBR noch KBR gibt oder aber diese ihrer Verpflichtung zur Bestellung des Wahlvorstandes nicht nachkommen.
Wenn es die 3 Kollegen schon gibt ,die das machen würden, bestellt der GBR diese einfach zum Wahlvorstand - und gut ist. Es gibt dann keine Versammlung - und damit keine Frist.