Erstellt am 01.08.2007 um 09:16 Uhr von Der alte Heini
Alle Arbeitnehmer die die Vorgaben des § 8 BetrVG erfüllen sind in den BR wählbar.
Das gilt auch für die Mitglieder des Wahlvorstands.
§ 8 BetrVG
Wählbarkeit
(1) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. 2Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. 3Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
Wird vom bestehenden Gesamtbetriebsrat kein Wahlvorstand bestellt, so können 3 Arbeitnehmer des Betriebes zu eine Wahlversammlung einladen,in der dann der Wahlvorstand gewählt wird. Siehe Abs. 2, Satz 2.
§ 17 BetrVG
Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
(1) 1Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. 2§ 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) 1Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. 2Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(4) 1Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. 2§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Erstellt am 01.08.2007 um 12:28 Uhr von Jube
@Stdr
"Wir wissen natürlich nichts über diesen Gesamtbetriebsrat, wo der sitzt, .... "
Wie denn das? Da würde ich mich aber schnellstens mal schlau machen,
-obwohl es auch zu den Aufgaben des BR/GBR gehört, dass die AN über seine Existenz und Aufgaben informiert sind.
Erstellt am 01.08.2007 um 21:44 Uhr von Miezi21
@Stdr
*Person A,B und C werden in den Wahlvorstand gewählt. Können diese Personen auch in den Betriebsrat gewählt werden?*
Ja können sie. Ich selbst war zum Beispiel Wahlvorstandsvorsitzende und bin jetzt Betriebsrätin, eine Kollegin die ebenfalls im Wahlvorstand war, ist Ersatzmitglied (hatte sich auch aufstellen lassen).
Koll Grüße
Miezi21