Erstellt am 20.01.2020 um 16:03 Uhr von celestro
zu a)
"Rz. 5
Die Einladung muss an geeigneten Stellen im Betrieb ausgehängt werden (§ 28 Abs. 1 Satz 3 WO BetrVG). Geeignet sind Stellen, an denen zu erwarten ist, dass alle Arbeitnehmer regelmäßig – werktäglich – Bekanntmachungen zur Kenntnis nehmen.
Rz. 6
Der Aushang kann durch eine Bekanntmachung über die im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechniken ergänzt werden (§ 28 Abs. 1 Satz 4 WO BetrVG). Es ist auch möglich, ausschließlich über diese Kommunikationstechnik einzuladen; dann muss aber sichergestellt sein, dass alle Arbeitnehmer von der Einladung Kenntnis erlangen können, und es muss sichergestellt sein, dass Änderungen der Bekanntmachung nur von der einladenden Stelle vorgenommen werden können (§ 28 Abs. 1 Satz 4 BetrVG i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 4 WO BetrVG). Der Arbeitgeber ist aber lediglich verpflichtet, vorhandene Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, nicht, die Kommunikation durch neue Sachmittel oder neue Programme erst möglich zu machen.
Rz. 7
Das zweistufige vereinfachte Wahlverfahren findet nur statt, wenn noch kein Betriebsrat besteht. Damit kann das Wahlverfahren jederzeit initiiert werden.
Die Einladung muss aber rechtzeitig vor der Wahlversammlung an die Arbeitnehmer gerichtet werden. Dazu muss die Einladung mindestens sieben Tage vor dem Tag der Wahlversammlung bekannt gemacht werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG). Die Frist wird bei einer Bekanntmachung durch Aushang ab dem Tag des Aushangs nach §§ 41 WO BetrVG, 186 ff. BGB berechnet, bei Bekanntmachung durch EDV ab Zugang bei allen Arbeitnehmern des Betriebs (also dem letzten Arbeitnehmer).
Die Einladungsfrist ist strikt einzuhalten. Andernfalls wird die Betriebsratswahl anfechtbar, § 19 BetrVG.
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/tillmanns-heise-u-a-betrvg-wo-28-wo-einladung-zur-wahlversammlung_idesk_PI42323_HI2193396.html"
zu b) Nein, der Betriebsrat ist noch nicht gegründet. Es gibt bislang nur einen Wahlvorstand. Sofern am Ende niemand einen gültigen Wahlvorschlag einreicht, könnte es noch dazu kommen, das es am Ende keinen BR geben wird.
Aber wieso ist Dir b) wichtig?
Erstellt am 20.01.2020 um 16:06 Uhr von Enigmathika
Hallo Mastawolf,
zuerst einmal: Nein, damit hab Ihr noch keinen Betriebsrat gewählt.
Ich bin mir allerdings nicht ganz sicher, was die "nein"-Stimmen zu bedeuten haben. Man wählt und der Kandidat bekommt eine Stimme von jemandem oder eben nicht. Auch die Betriebsratwahl ist keine ja/nein Wahl. Es ist nicht wichtig, ob alle oder die Mehrheit der Mitarbeiter einen BR haben will. Ab einer bestimmten Betriebsgröße habt Ihr das Recht auf einen Betriebsrat und kännt eine Wahl einleiten.
Ich fürchte, Ihr müsst die Wahlversammlung wiederholen und eine korrekte Wahl abhalten. Wie gesagt, es gibt da keine "Nein"-Stimme.
Ihr wählt den Wahlvorstand, der lässt sich schulen (ganz wichtig!)
und führt dann die Betriebsratswahl durch.
Ich wünsche Euch viel Erfolg!
Gruß Enigmathika
Erstellt am 20.01.2020 um 16:18 Uhr von Pjöööng
Mit der Wahl des Wahlvorstandes ist auch die Entscheidung gefallen dass ein Betriebsrat gewählt wird!
Ich nehme an, Ihr habt einen bestimmten Wahlvorstand vorgeschlagen. Habt Ihr auch Gegenvorschläge zugelassen? Wenn es tatsächlich nur einen Wahlvorschlag gab, dann halte ich das ja / nein für keinen wesentlichen Verstoß.
Lasst Euch jetzt nicht irre machen. Zieht die Wahl durch, ohne ständig "Haben wir was falsch gemacht, müssen wir das nocheinmal machen?" zu denken. Der WV lässt sich schulen und zieht die Wahl durch. Wenn sie angefochten wird, dann ist das so. Ggf. wird nocheinmal gewählt, mit weniger Fehlern.
Nach meiner unmasßgeblichen Schätzung wird etwa 100 mal so häufig die Anfechtung angedroht, wie auch tatsächlich durchgeführt.
Erstellt am 20.01.2020 um 16:22 Uhr von Mastawolf123
Vielen Dank für eure Antworten!
Also unser Chef und die Nein-Wähler (Die bei der Wahl des Wahlvorstandes für Nein gestimmt haben) behaupten jetzt, dass die meisten ja gar nicht gewusst hätten das mit dieser Wahl praktisch die Betriebsratsgründung nicht mehr aufzuhalten ist. (Denn wir haben locker 5-10 Mitarbeiter die sich aufstellen lassen wollen) Auf dem Aushang stand zwar "Wahl des Wahlvorstandes" aber für viele war es wohl unklar das die Betriebsratsgründung damit (unaufhaltbar) initiiert wird.
Unser Chef möchte nun, dass wir diese Wahl wiederholen und nochmal explizit darauf hinweisen das, wenn die Mehrheit für Ja stimmt, es einen Betriebsrat mit aller Sicherheit geben wird. Er hat uns nahegelegt die Wahl des Wahlvorstandes zum Wohle des Betriebsklimas zu wiederholen.
P.S. Der Wahlvorstand wurde gewählt und wir haben sogar einen Gegenvorschlag zugelassen...einer von der "nein" Seite ist jetzt mit im Wahlvorstand. Wir haben praktisch vor der Wahl Zettel rumgereicht wo jeder für oder gegen einen Betriebsrat stimmen konnte. Hierbei kam eine Mehrheit für Ja raus.
Wie würdet ihr hier vorgehen?
Erstellt am 20.01.2020 um 16:25 Uhr von celestro
"Wie gesagt, es gibt da keine "Nein"-Stimme."
Wie kommst Du bitte auf diese Idee?
"Werden mehr als drei Kandidaten vorgeschlagen, ist eine Abstimmung durchzuführen. Diese findet in einem einheitlichen Wahlgang statt. Jeder einzelne in den Wahlvorstand zu wählende Arbeitnehmer muss mit der Mehrheit der Stimmen der auf der Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer des Betriebs gewählt werden. Die (einfache) Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht nicht.
Beispiel: Ein Betrieb hat 110 Arbeitnehmer, von denen 100 auf der Betriebsversammlung erschienen sind. Jeder Arbeitnehmer, der in den Wahlvorstand gewählt werden soll, benötigt somit mindestens für sich 51 Stimmen.
https://www.ifb.de/betriebsrat/betriebsrat-gruenden/betriebsratswahl-5"
wenn also Herr Müller gewählt werden soll, dann kann man natürlich schauen, ob es genug Ja-Stimmen gibt. Aber wieso sollte man nicht auch die "Nein"-Stimmen abfragen können / dürfen?
Erstellt am 20.01.2020 um 16:28 Uhr von celestro
"Wir haben praktisch vor der Wahl Zettel rumgereicht wo jeder für oder gegen einen Betriebsrat stimmen konnte."
Mit der Einladung zur Wahlversammlung (durch 3 AN) war die Gründung des BR quasi nicht mehr aufzuhalten. Eine Abstimmung gegen einen BR ist nicht vorgesehen.
Erstellt am 20.01.2020 um 16:30 Uhr von Mastawolf123
Celestro, es war ein Mann von der Verdi da der diese Wahl moderiert hat...als es hieß "wir wählen jetzt den Wahlvorstand" gab es tumult weil die Mitarbeiter die gegen einen Betriebsrat sind wollten das die Mitarbeiter vorerst gefragt werden ob sie das überhaupt wollen.
Daraufhin hat der Verdi Mensch Zettel verteilt wo jeder mit JA / NEIN / Enthaltung ankreuzen konnte.
Das Ergebnis war: 55 JA, 37 NEIN, 9 Enthaltungen.
Weil die Mehrheit für JA war haben wir im Anschluss den Wahlvorstand gewählt.
Der Wahlvorstand wurde einfach nur durch Zurufe beschlossen...hierzu gab's keine Stimmen.
Nun möchte unser Chef das wir eben das alles Rückgängig machen und nochmal abstimmen...weil das ja keinem so bewusst war.
Erstellt am 20.01.2020 um 16:30 Uhr von Catweazle
Wenn der Aushang rechtzeitig vor der Versammlung veröffentlicht wurde ist alles in Ordnung. An die Durchführung der Wahl werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es sollte vorher klar sein, dass lediglich der Wahlvorstand gewählt wird. Jeder sollte z. B. Kandidaten vorschlagen können. Ob die Wahl selbst korrekt war lässt sich mit den wenigen Infos nicht beantworten.
Erstellt am 20.01.2020 um 16:31 Uhr von Pjöööng
Selbst wenn dort kein Wahlvorstand gewählt worden wäre, könnten drei wahlberechtigte Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht die Einsetzung eines Wahlvorstandes beantragen.
Wenn drei Arbeitnehmer die Betriebsratswahl wirklich wollen, dann findet die statt, egal was die anderen 182 Mitarbeiter wollen!
Deshalb würde ich die Wahl jetzt durchziehen. Die erste Wahl eines BR wird selten ohne Störfeuer durchgeführt werden. Das ist doch auch ein test ob man Euch den Schneid abkaufen kann.
Nachtrag:
Wenn Unterstützung von der Gewerkschaft da war, dann würde ich mich ganz pragmatisch hinter diesem verstecken: "Chef, das hat ver.di für uns organisiert. Die haben uns extra einen Experten geschickt. Der hat das sicherlich richtig gemacht!"
Lasst Euch nicht den Wind aus den Segeln nehmen.
Erstellt am 20.01.2020 um 16:41 Uhr von Mastawolf123
Wir haben a) einen großen Aushang an jede Tür gehängt b) per E-Mail informiert und c) die Fristen eingehalten (alles früh genug / rechtzeitig)
Es geht eigentlich nur um das politische was unser Chef zu uns gesagt hat......lt. ihm wäre es ja keinem so bewusst gewesen und er bittet um einen Wiederholungstermin mit expliziten Hinweis welche Auswirkung die "Wahl des Wahlvorstandes" hat. Er hätte gerne eine neue Veranstaltung wo jeder "JA - ich möchte einen Betriebsrat" oder "Nein - ich möchte keinen Betriebsrat" wählen kann.
Erstellt am 20.01.2020 um 17:41 Uhr von celestro
@Mastawolf123
Bitte lies Dir hier alles noch einmal durch. Was der Chef da will, ist völliger Nonsens. Auf der Versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes wird NICHT darüber abgestimmt, ob man überhaupt einen BR haben will.
Viel wichtiger finde ich, ob die Personen im WV korrekt gewählt / bestimmt wurden. Dazu gibt es aber zu wenig Informationen. Per Zuruf ... was heißt das?
Erstellt am 20.01.2020 um 17:47 Uhr von Catweazle
Das man überhaupt eine Versammlung einberufen kann wenn schon ein Wahlvorstand existiert wage ich zu bezweifeln.
Erstellt am 21.01.2020 um 00:22 Uhr von celestro
eher nicht ... aber der ist ja vielleicht gar nicht korrekt eingesetzt worden.
Erstellt am 21.01.2020 um 08:07 Uhr von enigmathika
Diese Antwort wurde von "enigmathika" gelöscht.
Erstellt am 21.01.2020 um 08:19 Uhr von enigmathika
@celestro
"Mit der Einladung zur Wahlversammlung (durch 3 AN) war die Gründung des BR quasi nicht mehr aufzuhalten. Eine Abstimmung gegen einen BR ist nicht vorgesehen. "
"Werden mehr als drei Kandidaten vorgeschlagen, ist eine Abstimmung durchzuführen. Diese findet in einem einheitlichen Wahlgang statt. Jeder einzelne in den Wahlvorstand zu wählende Arbeitnehmer muss mit der Mehrheit der Stimmen der auf der Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer des Betriebs gewählt werden. Die (einfache) Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht nicht."
Man kann also die Wahl eines Betriebsrates wohl doch aufhalten, indem man keinen Wahlvorstand wählt, oder? Wenn die Mehrheit der Mitarbeiter keinen BR will, verweigert sie einfach den Wahlvorstandskandidaten die Stimme. Oder habe ich das falsch verstanden?
Erstellt am 21.01.2020 um 08:26 Uhr von wdliss
@enigmathika §17 Abs 4 BetrVG:
"(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend."
Erstellt am 21.01.2020 um 08:34 Uhr von enigmathika
@wdliss
Danke sehr. Da zeigt es sich wieder: Erst nachlesen, dann fragen...
Sorry, @celestro