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Wiederholung konstituierende BR-Sitzung

Z
ZZaunkönig
Nov 2016 bearbeitet

Unser 3-köpfiger BR wurde am 15.01.2013 gewählt. Die konstituierende Sitzung fand am 28.01.13 statt, allerdings per Telefonkonferenz. Da wir erfuhren, dass dies rechtlich nicht möglich ist, muss die konst. Sitzung wiederholt werden. Der Wahlvorstandsvorsitzende hat diese für den 04.03.13 einberufen, die gewählten BR-Mitglieder werden persönlich anwesend sein. Frage: Kann es rechtliche Probleme wegen des Zeitpunkts geben (dieser liegt über 6 Wochen nach der Wahl)? Könnte die Wahl deshalb angefochten werden?

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Community-Antworten (6)

G
gironimo

28.02.2013 um 11:51 Uhr

lieber spät als nie. Ein Grund zur Anfechtung besteht nicht. Das Wahlergebnis wird ja nicht verfälscht; es steht ja fest.

Ihr solltet vielleicht auch gleich eine BR-Sitzung terminieren und Grundlagenseminare beschließen. Fehler sind zwar menschlich - sie können aber auch sehr ärgerliche Folgen haben.

Aber wir helfen ja hier auch gerne weiter.

T
Trizan

28.02.2013 um 12:03 Uhr

Wichtig ist aber, alles was vor der nun neuen und rechtmäßigen konstituierung als BR stattgefunden hat ist nichtig, da ja bisher noch KEIN BR bestand. Also sollten zB Beschüsse oder BV gefertigt worden sein, sind diese alle nichtig. Ggf sollte man die Heilung prüfen, was ggf noch teilweise möglich ist.

Z
ZZaunkoenig

28.02.2013 um 12:06 Uhr

Vielen Dank für die Antworten. @gironimo: Die Grundlagenseminare sind schon ausgewählt und werden auf jeden Fall besucht, das beschließen wir auch am 4.3. :) @trizan: Beschlüsse sind zum Glück noch nicht gefasst worden, Sitzungen hatten auch noch nicht stattgefunden. Insofern ist noch kein "Schaden" entstanden.

R
rkoch

28.02.2013 um 15:22 Uhr

@ZZaunkoenig

Es wird nichts so heiß gegessen wie es gekocht wird. Egal ob Beschluß des BR oder Wahl des Vorsitzenden, nichts was der BR macht ist von selbst "nichtig", egal wie viele Fehler der BR macht.

Erst wenn ein Gericht die Nichtigkeit einer Aktion des BR feststellt, ist diese Aktion wirklich nichtig. Und damit ein Gericht das macht, muss erst einmal jemand, der dazu berechtigt ist, das Gericht "anrufen", d.h. den Antrag stellen, das Gericht möge die Nichtigkeit der Aktion des BR feststellen. So lange DAS nicht geschieht sind alle Aktionen des BR erstmal gültig. Insbesondere wenn sich die Folgen der Aktion nicht mehr rückgängig machen lassen (sie "Außenwirkung" erlangt hat) kräht kein Hahn mehr danach, WIE diese Aktion zustandegekommen ist.

Die meisten fehlerhaft zustandegekommenen Aktionen des BR lassen sich letztlich sogar noch "heilen", indem man das, was man falsch gemacht hat einfach nochmal richtig macht (so wie ihr es gerade vorhabt).

Zur Wahl des Vorsitzenden das BAG, 7 ABR 8/91, Beschluß vom 13.11.91 (sorry, langtext):

Gerade die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters, um die es hier geht, sind Organisationsakte, die die Funktionsfähigkeit des Betriebsrates erst herstellen. (...) Wäre die Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters bei einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften ohne weiteres von Anfang an nichtig, so könnte ein fehlerhaft gewählter Vorsitzender keine Betriebsratssitzung, keine Tagesordnung festsetzen und keine leiten. Die Arbeit des Betriebsrates wäre in einem solchen Falle weitgehend lahmgelegt. Bei Zweifeln darüber, ob die Wahl unter Verstoß gegen Wahlvorschriften erfolgt ist und ob das Wahlergebnis durch den Verstoß beeinflußt werden konnte, bliebe bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in der Schwebe, ob der Gewählte überhaupt berechtigt war, Vorsitzendenfunktionen auszuüben, und ob die Beschlüsse, die der Betriebsrat in den von ihm unter Festsetzung der Tagesordnung einberufenen Sitzungen gefaßt hat, wirksam sind oder nicht. Ein solcher Schwebezustand, der unter Umständen lange andauern könnte, weil die gerichtliche Geltendmachung der Nichtigkeit nicht an Fristen gebunden ist, wäre mit einer funktionierenden Betriebsverfassung unvereinbar.

UND JETZT KOMMTS:

Die hier erforderliche Rechtssicherheit gebietet es deshalb, die Rechtsfolge der Nichtigkeit der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters ebenso wie bei der Wahl des Betriebsrates selbst auf besonders krasse Fälle von Gesetzesverstößen zu beschränken, bei denen nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt, ******** im übrigen aber in entsprechender Anwendung des §19 BetrVG nur die fristgebundene Anfechtung beim Arbeitsgericht zuzulassen ******* mit der Folge, daß der fehlerhaft gewählte Betriebsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter ********** bis zur Rechtskraft der die Wahl für unwirksam erklärenden gerichtlichen Entscheidung IM AMT BLEIBT ***********.

Nach diesem Urteil IST Euer Vorsitzender gewählt und im Amt, denn seine Wahl wurde nicht angefochten, und da sie am 15.01. stattfand, ist eine Anfechtung nicht mehr möglich, da die Frist um ist. Selbst wenn man voraussetzen würde, dass eine Nichtigkeitserklärung immer noch beantragt werden könnte (was nach diesem Urteil möglicherweise auch nicht realisitisch ist), wäre er erst dann nicht mehr Vorsitzender, wenn seine Wahl gerichtlich erfolgreich für nichtig erklärt worden wäre. Insofern hat aber auch der Wahlvorstand aufgehört zu existieren (!), denn mit Wahl des Vorsitzenden ist sein Amt beendet! Insofern macht ihr hier erneut eine rechtsunsichere Baustelle auf, denn der nicht mehr existierende Wahlvorstand KANN NICHT zu einer Sitzung einladen: Ein Vorsitzender, der auf einer Sitzung gewählt wurde, zu der ein Nichtberechtigter eingeladen hat, ist ebenfalls potentiell nichtig..... Wenn, dann müsste der Vorsitzende dazu einladen....

Was soll man Euch also raten? Ich weiß es nicht. Ich würde die Wahl als gegeben annehmen und alles so lassen wie es ist.

N
niemand

28.02.2013 um 15:38 Uhr

Im übrigen ist nicht nur die konstituierende Sitzung nicht als Telefonkonferenz zulässig. Dies gilt auch für jede BR Sitzung. Bei einer Telefonkonferenz ist die vertraulichkeit der Sizung nicht sicher gestellt. Jeder Beschluß, der bei einer Telefonkonferenz gefasst würde wäre nichtig.

C
Catweazle

01.03.2013 um 19:17 Uhr

@ZZaunkoenig

ich würde die Schulungen nicht auf der konstituierenden Sitzung beschließen. Dafür braucht ihr eine Tagesodnung und die kann nur der BRV erstellen, den ihr ja noch nicht habt. Ich meine, ihr müsst dafür eine neue Sitzung einberufen.

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