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Ab welchen Zeitpunkt kann der AG die Wahl anfechten?

B
betriebsratsy
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

ich hätte eine Frage und hoffe ich bekommen hier Hilfe. Wie genau sind die Fristen seitens des AG, um die Wahl anzufechten? Ich habe folgendes gelesen: "Nach § 19 BetrVG kann die Wahl des Betriebsrats nur binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden. Wurde das Wahlergebnis an einem Dienstag bekanntgegeben, muss am übernächsten Dienstag der Anfechtungsschriftsatz beim Arbeitsgericht eingereicht sein - spätestens um 24 Uhr per Telefax."

Zum Hintergrund: Unser Betriebsrat wurde am Mittwoch (6.2) gewählt und das Ergebnis noch am gleichen Tag der Belegschaft mitgeteilt. Jeder gewählte Kandidat hatte dann 3 Werktage (d.h. bis zu einem Montag, 11.2) Zeit, die Wahl abzulehnen oder sie gilt als angenommen. Nachdem alle Gewählten die Wahl annahmen wurde der AG also am Dienstag, 12.2, über die Betriebsratsmitglieder informiert.

Ist das der Zeitpunktz ab dem die Frist für den AG läuft ODER erst nach der konstituierenden Sitzung???

Viele Grüße,

betriebsratsy

2.64602

Community-Antworten (2)

M
marile

22.02.2013 um 17:36 Uhr

§ 19 Die Anfechtung hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu erfolgen (zum Fristbeginn und -ende vgl. Rn. 32). Es handelt sich dabei um das Wahlergebnis, das der WV nach § 19 WO 72 im Betrieb auszuhängen hat (Fitting, Rn. 34). Die Frist von zwei Wochen zur Anfechtung beginnt nicht zu laufen, wenn die Bekanntgabe des Wahlergebnisses entgegen § 19 WO verzögert wird (Fitting, Rn. 25). Es ist jedoch zulässig, das Anfechtungsverfahren bereits vor der verspäteten Bekanntgabe des Wahlergebnisses anzustrengen (LAG München 23. 2. 52, BB 52, 319).

Zum Thema Zeitpunkt sie WO §13 Im Anschluss an die Stimmauszählung hat der WV das Wahlergebnis bekanntzugeben. Auch diese Bekanntgabe unterliegt dem Öffentlichkeitsgebot i. S. d. § 13 WO. Das Wahlergebnis ist auch dann bekanntzugeben, wenn es sich nur um das vorläufige Ergebnis handelt.

Also nicht erst, wenn die gewählten endgültig feststehen!!

Weiter, gibt es aber auch noch die Feststellung der Nichtigkeit. Diese ja zu JEDER Zeit von JEDEM der ein berechtigtes Interesse hat beim ArbG beantragt werden. Also ggf auch noch nach Jahren!

G
gironimo

22.02.2013 um 18:21 Uhr

Was befürchtet Ihr denn?

Die Anfechtung macht doch nur Sinn, wenn der Fehler so gravierend war, dass dadurch das Wahlergebnis möglicher Weise verfälscht wurde. Und wenn das Gericht das feststellt, macht Ihr eben eine neue Wahl. Ihr wisst ja dann, welchen Fehler Ihr nicht mehr machen dürft.

Und so lange das Gericht nicht anders entschieden hat, arbeitet der BR.

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