Erstellt am 28.09.2008 um 09:25 Uhr von Mona-Lisa
@Spikelee,
aber genau der beantwortet doch deine Frage....
§ 8 BetrVG - II. Allgemeine Voraussetzungen der Wählbarkeit, DKK, RN. 3
Die Wählbarkeit setzt das Vorliegen der Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) voraus. Nur wahlberechtigte AN (vgl. die Erl. zu § 7) des Betriebs, die spätestens am letzten Tag der Stimmabgabe das 18. Lebensjahr vollendet haben und darüber hinaus die sonstigen Voraussetzungen nach § 8 erfüllen, sind wählbar. Es besteht somit eine einheitliche Altersgrenze für das aktive und passive Wahlrecht. Zur Wahl eines AN, der am (letzten) Tag der Stimmabgabe das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vgl. Rn. 23.
Erstellt am 28.09.2008 um 09:59 Uhr von Kölner
@Mona-Lisa
Wie jetzt? Ist 'Spikelee' noch nicht 18 Jahre alt?
Erstellt am 28.09.2008 um 10:05 Uhr von Mona-Lisa
@Kölner,
weiss ich nicht, aber im positiven Fall kann er ja den letzten Satz aus dem Kommentar wegdenken.. :-)
Erstellt am 28.09.2008 um 12:58 Uhr von peanuts
"Hoffe ihr könnt mir den entsprechenden §§ nennen, wo das geregelt ist (nicht den §§8 BetrVG)."
Der § 8 BetrVG beantwortet Deine Frage; allerdings nicht die o.g. Textpassage!
Entscheidend für die mind. 6monatige Betriebszugehörigkeit ist der Zeitpunkt der Wahl und nicht der Erlass des Wahlausschreibens.