Fehler im Aushang
Hallo Betriebsräte und Helfer,
ich hätte eine Frage zu Fehlerhaften Listen.
In unserer Firma finden in 6 Wochen BR Wahlen statt. Seit heute hängen die Vorschlagslisten öffentlich aus.
Nur auf zwei Listen wurden vom Wahlvorstand jeweils eine und auf der anderen Liste zwei Personen übersehen und nicht in der Liste aufgeführt.
Wie ist dies nun rechtlich! Behalten die Listen ihre Gültigkeit wenn hier nachgetragen wird? Muss die Wahl verschoben werden?
Auf der Vorschlagsliste waren alle betroffenen Personen aufgeführt, nur eben nicht in die ausgehängten Listen eingetragen ( übersehen)
Community-Antworten (7)
13.02.2013 um 17:39 Uhr
Heute noch neu aushängen
13.02.2013 um 17:41 Uhr
Und wenn dies nicht geschieht, da auf Grund von Fasching der Betrieb geschlossen ist?
Danke für die Antworten!
13.02.2013 um 17:49 Uhr
Dann wird es sofort nachgeholt wenn er wieder auf ist. Im geschlossenen Betrieb kann ehe keiner etwas lesen was ggf fehlerhaft ist
14.02.2013 um 10:12 Uhr
Das auf Vorschlagslisten Personen "übersehen" werden ist aber schon SEHR ungewöhnlich. Da der WV die Vorschläge unverändert (Namen, Reihenfolge, etc. !) veröffentlichen muss, sind derartige Fehler eigentlich vollkommen undenkbar, außer der WV besteht aus lauter Legastenikern... Da muss ich jetzt einfach mal Absicht unterstellen. Und deshalb will ich mal ins Blaue hinein mal darstellen WAS für Konsequenzen das jetzt haben könnte:
Vielleicht war der WV der Meinung, dass es den vorgeschlagenen Personen an der Wählbarkeit mangelt? Sofern sie damit gar Recht hätten, gibt es ein größeres Problem: Diese Personen düften nicht auf der Vorschlagsliste auftauchen, der WV dürfte diese Änderung aber nicht eigenmächtig durchführen, sondern müsste die Listen an die Listenführer zurückweisen, da diese Listen unheilbar UNGÜLTIG wären. §8 (1) WO BetrVG zählt zwar diesen Umstand nicht als Ungültigkeitsfaktor auf, die Rechtsprechung sieht diese Aufzählung jedoch nicht als abschließend an, vielmehr wird davon ausgegangen, dass ALLE Fehler, die eine Unmöglichkeit darstellen zur unheilbaren Ungültigkeit einer Vorschlagsliste führen.
vgl. DKK, Homburg Rn. 2 ff. zu §8 (1) WO:
Eine Vorschlagsliste ist auch ungültig, wenn auf ihr nicht wählbare Kandidaten aufgeführt sind. Der WV ist nicht berechtigt, den nicht wählbaren Kandidaten einfach zu streichen, da dies eine materielle Änderung des Wahlvorschlags darstellen würde, die grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Unterzeichner zulässig ist. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall dem Listenvertreter die Vorschlagsliste zurückzugeben und damit – sofern die Einreichungsfrist noch läuft – Gelegenheit zu geben, eine Liste einzureichen, die den bzw. die nicht wählbaren Kandidaten nicht mehr enthält.
Wenn also meine Vermutung zutreffen würde, könntet ihr die Wahl auch abblasen, denn hier hätte der WV einen unheilbaren Verfahrensfehler begangen: Er hat die Listen nicht als ungültig zurückgewiesen, sondern eigenmächtig verändert. Da die Listen bereits ausgehängt sind, ist unzweifelhaft auch die Einreichungsfrist um, die Listen wären und blieben ungültig, da eine Neueinreichung unmöglich ist. Das wäre ein klassischer und unzweifelhafter Grund für eine Anfechtung.
Insofern bleibt nur zu hoffen, dass meine Vermutung an den Haaren herbeigezogen ist, oder dass - wenn meine Vermutung stimmt und ihr die Wahl trotzdem so laufen lasst - niemand davon weiß, und/oder diejenigen die es wissen eine Wahlanfechtung nicht ins Auge fassen. Wenn niemand die Wahl anficht, ist sie erstmal so gültig... Dummerweise ist IMHO ein derartiger Fehler gar ein Nichtigkeitsgrund....
14.02.2013 um 19:43 Uhr
Hallo und danke für die klärende Antwort.
Aber leider sind die Personen übersehen worden.
Es gibt keine Begründung diese Personen wegzustreichen!
Übersehen halt war die Antwort!!!
14.02.2013 um 21:43 Uhr
@ rkoch
Manchmal bin ich ob Deiner Aussagen ziemlich verwundert!
"Dummerweise ist IMHO ein derartiger Fehler gar ein Nichtigkeitsgrund...."
und widerspreche dieser ganz vehement ...
BAG 19.11.2003: "Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl sei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt.
Das Bundesarbeitsgericht ist in seiner früheren Rechtsprechung (BAG 27.4.1976, AP Nr. 4 zu Paragraf 19 BetrVG 1972) davon ausgegangen, dass auch eine Vielzahl von Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften und eine daraus zu treffende Gesamtwürdigung zu einer Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen kann.
An dieser Auffassung hält das Bundesarbeitsgericht aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit nicht mehr fest.
Auch eine Vielzahl von Verstößen gegen Wahlvorschriften kann nicht, auch nicht bei einer Gesamtwürdigung, zur Nichtigkeit der Wahl führen"
15.02.2013 um 09:39 Uhr
@Hoppel
Ich kann auch nicht alles wissen.. Ich hatte noch die alte Haltung des BAG in Erinnerung, gebe aber zu, dass das was Du da schreibst wohl irgendwo in meinem Hinterkopf war. Deshalb hab ich meine Aussage ja auch mit IMHO (In MY humble opinion) relativiert, weil ich mir da selbst unsicher war, ohne sagen zu können, warum.... Aber gut dass Du mich daran erinnert hast...
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