Das auf Vorschlagslisten Personen "übersehen" werden ist aber schon SEHR ungewöhnlich. Da der WV die Vorschläge unverändert (Namen, Reihenfolge, etc. !) veröffentlichen muss, sind derartige Fehler eigentlich vollkommen undenkbar, außer der WV besteht aus lauter Legastenikern... Da muss ich jetzt einfach mal Absicht unterstellen. Und deshalb will ich mal ins Blaue hinein mal darstellen WAS für Konsequenzen das jetzt haben könnte:
Vielleicht war der WV der Meinung, dass es den vorgeschlagenen Personen an der Wählbarkeit mangelt? Sofern sie damit gar Recht hätten, gibt es ein größeres Problem: Diese Personen düften nicht auf der Vorschlagsliste auftauchen, der WV dürfte diese Änderung aber nicht eigenmächtig durchführen, sondern müsste die Listen an die Listenführer zurückweisen, da diese Listen unheilbar UNGÜLTIG wären. §8 (1) WO BetrVG zählt zwar diesen Umstand nicht als Ungültigkeitsfaktor auf, die Rechtsprechung sieht diese Aufzählung jedoch nicht als abschließend an, vielmehr wird davon ausgegangen, dass ALLE Fehler, die eine Unmöglichkeit darstellen zur unheilbaren Ungültigkeit einer Vorschlagsliste führen.
vgl. DKK, Homburg Rn. 2 ff. zu §8 (1) WO:
> Eine Vorschlagsliste ist auch ungültig, wenn auf ihr nicht wählbare Kandidaten aufgeführt
> sind. Der WV ist nicht berechtigt, den nicht wählbaren Kandidaten einfach zu streichen,
> da dies eine materielle Änderung des Wahlvorschlags darstellen würde, die grundsätzlich
> nur mit Zustimmung aller Unterzeichner zulässig ist. Vielmehr ist auch in einem solchen
> Fall dem Listenvertreter die Vorschlagsliste zurückzugeben und damit – sofern die
> Einreichungsfrist noch läuft – Gelegenheit zu geben, eine Liste einzureichen, die den bzw.
> die nicht wählbaren Kandidaten nicht mehr enthält.
Wenn also meine Vermutung zutreffen würde, könntet ihr die Wahl auch abblasen, denn hier hätte der WV einen unheilbaren Verfahrensfehler begangen: Er hat die Listen nicht als ungültig zurückgewiesen, sondern eigenmächtig verändert. Da die Listen bereits ausgehängt sind, ist unzweifelhaft auch die Einreichungsfrist um, die Listen wären und blieben ungültig, da eine Neueinreichung unmöglich ist. Das wäre ein klassischer und unzweifelhafter Grund für eine Anfechtung.
Insofern bleibt nur zu hoffen, dass meine Vermutung an den Haaren herbeigezogen ist, oder dass - wenn meine Vermutung stimmt und ihr die Wahl trotzdem so laufen lasst - niemand davon weiß, und/oder diejenigen die es wissen eine Wahlanfechtung nicht ins Auge fassen. Wenn niemand die Wahl anficht, ist sie erstmal so gültig... Dummerweise ist IMHO ein derartiger Fehler gar ein Nichtigkeitsgrund....