Erstellt am 27.03.2010 um 15:03 Uhr von DerAlteHeini
matrix
Wie ist deine Frage?
Erstellt am 27.03.2010 um 15:13 Uhr von matrix
hallo!
tja! gibt es jetzt eine nachfrist, wo sich ArbN auch eine liste mache können, um sich aufstellen zulassen. wenn ja! müssen dann alle bewerber dann auf meiner liste hinzugefügt werden und es zur pesonenwahl kommt? wollte ja nur damit bezwecken, das wenn es 2 gültige vorschlagslisten vorhanden sind, es zur einer listenwahl kommt! auch wenn das vereinfachte wahlverfahen beschlossen wurde. wenn 2 gültige vorschlagslisten eingereicht worden sind beim WV muss es zur listenwahl kommen! nur! wenn ausser mir keine weitere liste eingereicht wird, " gültige!" dann muss ja laut BetrVG eine personenwahl stattfinden mit den personen die auf meiner liste stehen! " RICHTIG?"
Erstellt am 27.03.2010 um 15:42 Uhr von mainpower
Hallo,
2) BR Wahlen am 21. 03. 10
5) fristende der Listen am 26. 03. 10 16 Uhr
da passt was nicht , oder???????
Erstellt am 27.03.2010 um 15:44 Uhr von matrix
sorry! meinte am 21.04.2010! fehler von mir!
Erstellt am 27.03.2010 um 16:00 Uhr von DonJohnson
@matrix
*1) ArbNanzahl 57
2) vereinfachtes wahlverfahren beschlossen " BR-Wahlen am 21.04.10
3) Im WA enthalten § 14 Abs.5 ordnungsgemäßer wahlvorschlag " stützunterschr"
4) am 17.03. einreichung meiner eigenen liste mit unterschriften*
Beim vereinfachten Wahlverfahren gibt es keine Listen...
Erstellt am 27.03.2010 um 16:01 Uhr von nicoline
matrix,
ich versuche seit geraumer Zeit, Dein Anliegen zu verstehen, aber es gelingt mir einfach nicht. Aber eines ist sicher:
beim vereinfachten Wahlverfahren (*vereinfachtes wahlverfahren beschlossen*) kommt es IMMER zur PERSONENWAHL!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Erstellt am 27.03.2010 um 16:31 Uhr von matrix
hi nicoline!
mit der aufhebung des grundprinzips durch das betrverf-reformg vom 23. juli2001 wählen die arbn den br gemeinsam. der ausdruck " vorschlagsliste" ist gewählt, weil die wahl des br im allgemeinen als verhältniswahl, dh als listenwahl durchzuführen wird. eine mehrheitswahl findet lediglich statt, wenn nur ein wahlvorschlag eingereicht worden ist oder der br im vereinfachtes wahlverfahren nach § 14 a betrvg zu wählen ist vgl §14 abs 2 satz 2 betrvg. ob nur ein wahlvorschlag dh nur eine gültige vorschlagsliste eingereicht worden ist, ist jedoch erst nach ablauf der einreichungsfrist für die wahlvorschläge feststellbar. es ist zwar eine ausnahme von dem schriftlichkeitserfordernis der wahlvorschläge im vereinfachten zweistufigen wahlverfahren. denn für die einreichung von vorschlägen gesetzte frist von 2 wochen nach erlass des wa ist eine ausschlussfrist, die werder verlängert noch verkürzt weden kann. so steht es im betrvg!!! das heist doch! ich kann doch eine eigene liste dem wv übergeben. ich muss mich doch nicht in der vorschlagsliste eintragen, die der wv aushängt! oder missverstehe ich das jetzt!
Erstellt am 27.03.2010 um 16:35 Uhr von matrix
ps! natürlich kommt es bei einer vereinfachtenwahl zur persohnenwahl! nur wenn keine gültigen vorschlagslisten ausser die der meinen, wird doch der br der zu wählen ist nur aus den " kandidaten" gewählt, die in meiner liste stehen oder???????????????????????
Erstellt am 27.03.2010 um 20:43 Uhr von Malbec
Hallo matrix,
Deine 20 Punkte Liste ist für mich nicht wirklich nachvollziehbar (oder ich kapier einfach nicht was Du genau meinst).
Wenn das vereinfachten Wahlverfahren „beschlossen“ wurde und als Wahltermin der 21.04.10 beschlossen wurde, so endet die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge am 14.04.10 (eine Woche vor Wahltermin §14a Abs 3). Das muss auch so im Wahlausschreiben angegeben sein. Ich verstehe daher nicht Was Du mit "5) fristende der listen am 26.03.10 16 uhr" meinst und auch was die Punkte 10 ff dann bedeuten sollen. (entweder der Wahltermin ist falsch oder die Frist oder das Verfahren).
Deine Liste ist ja wohl vom Wahlvorstand als gültig angenommen worden (vermute ich mal). Weitere Wahlvorschläge können bis eine Woche vor Wahltermin noch einreicht werden.
Eingereichte Listen werden vom Wahlvorstands erst nach dem Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge den Arbeitnehmern bekannt gemacht, nicht nach Einreichung der Liste. Was zwingend „unverzüglich“ erfolgen muss ist die Mitteilung an den Listenführer ob die Liste evtl. ungültig ist.
Beim vereinfachten Wahlverfahren werden alle Listen/Wahlvorschläge zu einem Stimmzettel konsolidiert werden da immer eine Personenwahl stattfindet (auch bei mehreren Listen/Wahlvorschlägen).
Das vereinfachte Wahlverfahren kann nicht einfach vom Wahlvorstand beschlossen werden, entweder (bei bis zu 50 Arbeitnehmern ist es vorgeschrieben, bei 51 – 100 Arbeitnehmern kann es mit dem Arbeitgeber vereinbart werden).
Erstellt am 27.03.2010 um 23:05 Uhr von nicoline
*werden alle Listen/Wahlvorschläge zu einem Stimmzettel konsolidiert* auf dem die Wahlbewerber in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.