Erstellt am 12.02.2013 um 19:48 Uhr von Kölner
@wegfinder
Ne, das geht nicht
Erstellt am 12.02.2013 um 20:05 Uhr von blackjack
...eventuell aber Gewerkschaftler.
Erstellt am 12.02.2013 um 20:32 Uhr von Lexipedia
@ webfinder
Ich glaube nicht, dass der AG die Kosten für drei Anwälte übernehmen muss. Da scheitert jeder BR vor Gericht. Das ist zu viel und übertrieben.
Außerdem drei Anwälte und fünf Meinungen. Das geht gar nicht.
Erstellt am 12.02.2013 um 21:18 Uhr von waehler
Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer kann als Wahlvorstandsmitglied bestellt werden. Der Betreffende braucht nicht wählbar zu sein. Dem Wahlvorstand können auch Mitglieder des noch amtierenden Betriebsrats, der die Bestellung vorzunehmen hat, angehören. Ebenso ist es möglich, dass Bewerber für den zu wählenden Betriebsrat zugleich Wahlvorstandsmitglieder sind (BAG v. 12. 10. 1976; R 87). Im normalen Wahlverfahren muss er spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern bestehenden Wahlvorstand bestellen. Im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren beträgt die Frist vier Wochen (§§ 16 Abs. 1 Satz 1; 17 a Nr. 1 BetrVG). ---- http://www.betriebsratswahl2010.de/betriebsratswahl2010/wahlvorstand/ --- Du erkennst Anwälte gehen nicht. Denn sie sind keine im Betrieb wshlberechtigte AN
Erstellt am 13.02.2013 um 05:51 Uhr von Hoppel
@ Lexipedia
Hast Du Deine Leseverständnisbrille im Karneval verloren? :-)
Ich hab mal nachgesehen, wer mit welcher Begründung einen solchen Unfug behauptet. Immerhin vermittelst Du den Eindruck, dass die Möglichkeit eines externen WV positiv beschieden worden wäre.
Und siehe da, auf die Frage "Oder kann man auch 3 Anwälte als Externen Wahlvorstand beauftragen ?" wurde überhaupt NICHT eingegangen.
Die Frage "Muß der Wahlvorstand bei der BR Wahl zwingend aus Mitarbeiter der eigenen Firma bestehen? " wurde völlig korrekt mit einem klaren JA beantwortet.
Erstellt am 13.02.2013 um 06:53 Uhr von Lexipedia
@Hoppel
Die Brille habe ich noch auf. Ich wollte nur aufzeigen, dass es verschiedene Meinungen dazu gibt. Dabei - wenn ich mich auf die Leseverständnisbrille beziehe - habe ich es nicht geschrieben, dass es ein Externer sein darf!
Und zurück zum "Fred!"
Erstellt am 13.02.2013 um 08:48 Uhr von Nubbel
§ 16
Bestellung des Wahlvorstands.
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden
das was der arbeitgeber zahlen muss, ist die schulung des wahlvorstandes.
Erstellt am 13.02.2013 um 10:08 Uhr von gironimo
Die Regel ist eben, dass Mitarbeiter des Betriebes das machen (in einigen Fällen auch mal ein Gewerkschaftssekretär einer im Betrieb vertretenden Gewerkschaft)
Aber Anwälte - dann noch gleich drei! Aus meiner Sicht eher eine teure Fehlbesetzung.
Der Gesetzgeber hat gewollt, dass die Arbeitnehmer die Wahl in die Hand nehmen.
Was wäre der nächste Schritt? Vergabe der Betriebssratsmandate an einen externen BR-Service?
Erstellt am 13.02.2013 um 16:56 Uhr von Hoppel
@ gironimo
"... (in einigen Fällen auch mal ein Gewerkschaftssekretär einer im Betrieb vertretenden Gewerkschaft)"
Mannomann ... da ist aber etwas ganz gründlich durcheinander geraten.
Ein GW-Sekretär kann zwar als NICHT STIMMBERECHTIGTES Mitglied im WV vertreten sein, aber mit absoluter Sicherheit kann ein GW-Sekretär nicht als ordentliches, nämlich STIMMBERECHTIGTES Mitglied in den WV gewählt werden.
Und nur wenn dieser GW-Sekretär rein zufälliger Weise wahlberechtigter AN in diesem Betrieb sein sollte, ist die Welt in Ordnung. ;-)