Wahlvorstand BR Wahl
Muß der Wahlvorstand bei der BR Wahl zwingend aus Mitarbeiter der eigenen Firma bestehen? Oder kann man auch 3 Anwälte als Externen Wahlvorstand beauftragen ? Die kosten für die Anwälte kann der Unternehmer übernehmen und es gib mehr Sicherheit das keine Verfahrensfehler passieren .
Community-Antworten (9)
12.02.2013 um 20:48 Uhr
@wegfinder Ne, das geht nicht
12.02.2013 um 21:05 Uhr
...eventuell aber Gewerkschaftler.
12.02.2013 um 21:32 Uhr
@ webfinder
Ich glaube nicht, dass der AG die Kosten für drei Anwälte übernehmen muss. Da scheitert jeder BR vor Gericht. Das ist zu viel und übertrieben. Außerdem drei Anwälte und fünf Meinungen. Das geht gar nicht.
12.02.2013 um 22:18 Uhr
Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer kann als Wahlvorstandsmitglied bestellt werden. Der Betreffende braucht nicht wählbar zu sein. Dem Wahlvorstand können auch Mitglieder des noch amtierenden Betriebsrats, der die Bestellung vorzunehmen hat, angehören. Ebenso ist es möglich, dass Bewerber für den zu wählenden Betriebsrat zugleich Wahlvorstandsmitglieder sind (BAG v. 12. 10. 1976; R 87). Im normalen Wahlverfahren muss er spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern bestehenden Wahlvorstand bestellen. Im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren beträgt die Frist vier Wochen (§§ 16 Abs. 1 Satz 1; 17 a Nr. 1 BetrVG). ---- http://www.betriebsratswahl2010.de/betriebsratswahl2010/wahlvorstand/ --- Du erkennst Anwälte gehen nicht. Denn sie sind keine im Betrieb wshlberechtigte AN
13.02.2013 um 06:51 Uhr
@ Lexipedia
Hast Du Deine Leseverständnisbrille im Karneval verloren? :-)
Ich hab mal nachgesehen, wer mit welcher Begründung einen solchen Unfug behauptet. Immerhin vermittelst Du den Eindruck, dass die Möglichkeit eines externen WV positiv beschieden worden wäre.
Und siehe da, auf die Frage "Oder kann man auch 3 Anwälte als Externen Wahlvorstand beauftragen ?" wurde überhaupt NICHT eingegangen.
Die Frage "Muß der Wahlvorstand bei der BR Wahl zwingend aus Mitarbeiter der eigenen Firma bestehen? " wurde völlig korrekt mit einem klaren JA beantwortet.
13.02.2013 um 07:53 Uhr
@Hoppel Die Brille habe ich noch auf. Ich wollte nur aufzeigen, dass es verschiedene Meinungen dazu gibt. Dabei - wenn ich mich auf die Leseverständnisbrille beziehe - habe ich es nicht geschrieben, dass es ein Externer sein darf!
Und zurück zum "Fred!"
13.02.2013 um 09:48 Uhr
§ 16 Bestellung des Wahlvorstands. (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden
das was der arbeitgeber zahlen muss, ist die schulung des wahlvorstandes.
13.02.2013 um 11:08 Uhr
Die Regel ist eben, dass Mitarbeiter des Betriebes das machen (in einigen Fällen auch mal ein Gewerkschaftssekretär einer im Betrieb vertretenden Gewerkschaft)
Aber Anwälte - dann noch gleich drei! Aus meiner Sicht eher eine teure Fehlbesetzung.
Der Gesetzgeber hat gewollt, dass die Arbeitnehmer die Wahl in die Hand nehmen.
Was wäre der nächste Schritt? Vergabe der Betriebssratsmandate an einen externen BR-Service?
13.02.2013 um 17:56 Uhr
@ gironimo
"... (in einigen Fällen auch mal ein Gewerkschaftssekretär einer im Betrieb vertretenden Gewerkschaft)"
Mannomann ... da ist aber etwas ganz gründlich durcheinander geraten.
Ein GW-Sekretär kann zwar als NICHT STIMMBERECHTIGTES Mitglied im WV vertreten sein, aber mit absoluter Sicherheit kann ein GW-Sekretär nicht als ordentliches, nämlich STIMMBERECHTIGTES Mitglied in den WV gewählt werden.
Und nur wenn dieser GW-Sekretär rein zufälliger Weise wahlberechtigter AN in diesem Betrieb sein sollte, ist die Welt in Ordnung. ;-)
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