betriebsratswahl.deSeminare

Fehler bei konstituierende Sitzung

J
jan.janbrocks
Mai 2022 bearbeitet

Wir sind eigentlich ein Gremium mit 11 Betriebsräten . Zur konstituierenden Sitzung war ein reguläres Mitglied jedoch im Urlaub und der Walvorstand hat kein Ersatzmitglied eingeladen. Ist dies ein Fehler und lässt sich dieser heilen. Was sind die Konsequenzen für die weitere Betriebsratstätigkeit. Danke

62607

Community-Antworten (7)

C
Challenger

29.05.2022 um 15:59 Uhr

War dem Walvorstand denn bekannt, dass ein ordentliches BRmitglied urlaubsabwesend war ? Wenn ja, ist dies ein formeller Fehler, der zu nichtigen Beschlüssen führen kann.

D
DummerHund

29.05.2022 um 16:03 Uhr

Ist dem WV vorab bekannt gewesen das das gewählte Mitglied im Urlaub ist und nicht an der Sitzung teil nimmt hätte ein Ersatzmitglied geladen werden müssen. Ich kopiere mal:

"Sollte ein Betriebsratsmitglied zum Zeitpunkt der Sitzung vorübergehend an der Teilnahme verhindert sein, muss dies dem Wahlvorstand unverzüglich mitgeteilt werden. In diesem Fall ist das nächste Ersatzmitglied einzuladen. Dabei ist darauf zu achten, dass nach § 15 Abs. 2 BetrVG die Plätze für das Minderheitengeschlecht ordnungsgemäß besetzt sind. Ist das der Fall, wird bei einer Persönlichkeitswahl das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmzahl, bei einer Listenwahl das nächste Ersatzmitglied aus der Liste des verhinderten Betriebsratsmitglieds eingeladen."

Sollte es also so sein das der WV wusste das das ordentlich gewählte Mitglied nicht zur konstituierten Sitzung kommt und kein Nachrücker eingeladen hat, wären Beschlüsse, wie die Wahl des BRV und seines Stellis ungültig und ihr hättet derzeit keinen Geschäftsfähigen BR. Hier würde ich nachträglich wie folgt handeln:

"Sollte der Wahlvorstand es versäumen, die neugewählten Betriebsratsmitglieder zur Konstituierung einzuladen, hätte das Gremium ein »Selbstzusammentrittsrecht«, zu dem jedes Mitglied einladungsberechtigt ist. Das einladende Mitglied muss auch hier eine Einladung mit Tagesordnung übermitteln und leitet die Sitzung bis zur Wahl einer Wahlleitung. In die Einladung muss auch die Untätigkeit des Wahlvorstands als Grund für diesen Selbstzusammentritt aufgenommen werden."

C
celestro

29.05.2022 um 23:17 Uhr

"Sollte der Wahlvorstand es versäumen,"

der WV hat die konstituierende Sitzung nicht "versäumt". Ob man die Sitzung wiederholen kann, hatten wir zuletzt schon diskutiert. So richtig sinnig war das aber alles nicht.

D
DummerHund

29.05.2022 um 23:23 Uhr

celestro Mein Kopierter Text ziehlt ja nicht darauf ab die Sitzung versäumt zu haben, sondern deren Mitglieder richtig zu laden. Und evtl. Ersatzmitglieder

J
jan.janbrocks

30.05.2022 um 14:35 Uhr

Danke für eure Antworten. Die Frage ob die Sitzung und damit die Wahl des Vorsitzenden nun wiederholt werden kann, ist mir jedoch nicht ganz klar geworden. Beste Grüße

D
DummerHund

30.05.2022 um 14:57 Uhr

Wie ich oben bereits versucht habe dar zu legen. Die Konstituierte Sitzung hat der WV ja wohl korrekt anberaumt. Einziger Fehler ist das das Ersatzmitglied nicht geladen wurde. Dies ist eine Abgeschlossene Sache und man muss einen Punkt machen. Nun kommt die Wahl des BRV und des Stelli. Man kann sagen, wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter. Will man es jedoch rechtssicherer machen, sollte man es so machen wie ich oben beschrieben habe. So jedenfalls meine Meinung.

J
jan.janbrocks

30.05.2022 um 16:54 Uhr

Danke, werde es im Gremium besprechen und dann Handeln.

Ihre Antwort