Was tun wenn die Belegschaftsgröße vor der nächsten Wahl dauerhaft auf unter 21 zu sinken droht ?
Hallo,
ich bin hier über das Portal gestolpert. Ich bin seit kurzen als Nachrücker in unser 3er Germium nachgerückt.
Wir sind ein kleiner Betrieb der vor einigen Jahren aufgekauft wurde. Seit dem sind still und leise über die Jahre Aufgaben in die Zentrale gewandert. Immer wenn jemand von sich aus gekündigt hat, wurde niemand eingestellt, die Arbeit umverteilt oder verlagert.
Die Situation ist die, das wir nur noch 24 sind (1 Person die jetzt schon Faktisch in der Zentrale Arbeitet oder von zu Hause aus und dort hin Versetzt werden könnte, 2 Putzkräfte mit 400EUR die ja sofort durche ine Putzfirma ausgetauscht werden könnten und einer Kollegin die seit 5 Jahren in Elternzeit ist welche demnächst auslauft und gerüchteweise nicht zurück kommen wird).
Mittelfristig gehen wir davon aus das sie uns schliessen wollen, wenn die zwei wichtigsten Projekte hier in 2 bis 3 Jahren abgeschlossen sind.
Ich habe nun bei meinem ersten Grundsatzlehrgang gelernt, das wenn wir nur noch 20 Mitarbeiter wären, nur noch ein Einer-Gremium mit massiv weniger Rechten als BR bekämen (z.B. bei Betriebsschlissung oder Kündigungen einen Sozialplan zu verhandeln).
Wenn wir nun vor der nächstebn Wahl im März 2013 unter die 21 rutschen (was realistisch und leicht machbar ist (siehe oben)....
Könnten wir das umgehen, wenn unser Gremium z.B. im Mai beschliesst, sich auf zu lösen und neuwahlen herbei zu führen? Gem. §13 (3) wären die neuen dann noch keine 12 Monate im Amt, und wenn wir nach der Wahl unter 21 rutschen, blieben uns die Rechte dennoch noch bis 2017 erhalten?
Community-Antworten (3)
09.01.2013 um 12:04 Uhr
Könnten wir das umgehen, wenn unser Gremium z.B. im Mai beschliesst, sich auf zu lösen und neuwahlen herbei zu führen?
Im Grunde ja. Das ist zwar nicht Sinn und Zweck dieses §, aber einen Rechtsmissbrauch kann ich erstmal nicht erkennen.
Die Frage ist, ob das Sinn macht... Auch ein 3er BR hat nicht mehr Rechte als ein 1er BR. In einem Betrieb mit weniger als 20 AN ist es i.d.R. schon ein relativ großes Problem regelmäßig Sitzungen zu machen ohne den Arbeitsablauf massiv zu stören (und damit Ärger zu provozieren). Ein 1er BR hingegen kann sich da viel leichter mal frei machen und kann dann u.U. die MB viel effektiver ausüben. Aber das müsst ihr selber wissen...
Außerdem gibt es noch ein Problem... Die Größe des BR richtet sich nach der Anzahl der "in der Regel" beschäftigten AN. Wenn Du selbst bereits sagst, dass es vorhersehbar ist, dass bis zur Wahl 2014 weniger als 21 AN beschäftigt sind, so kann das Dein AG ebenso argumentieren. Vorhersehbare Veränderungen sind bei der Festlegung der Größe des BR durch den WV zu berücksichtigen. u.U. wählt ihr dann also JETZT schon einen 1er BR, also genau das Gegenteil dessen, was ihr beabsichtigt.
BTW: Sofern ihr nicht weit entfernt von Eurem Hauptbetrieb angesiedelt seid oder durch Organisation UND Aufgabengebiet eigenständig seid (klingt für mich so gar nicht so wenn ständig Aufgaben an den Hauptbetrieb fallen können), dann fallt ihr unter §4 (1) BetrVG als "Teilbetrieb". Dann solltet ihr Euch die Frage stellen, ob ihr nicht lieber im Hauptbetrieb an der Wahl zum BR teilnehmen wollt, idealerweise mit einer eigenen Liste (sofern Eure 20 Stimmen ausreichen um Euch dort noch einen Sitz zu sichern!).
BTW2: Habt ihr einen GBR gegründet bzw. eines Eurer Mitglieder in den bestehenden GBR entsandt? Dann solltet ihr Euch mit Euren Kollegen dort zu diesem Thema beraten.
09.01.2013 um 15:47 Uhr
Wenn nachweisbar so gehandelt würde. also genau mit diesem Ziel, wäre es Rechtsmissbrauch und der AG könnte das ArbG anrufen, Ausgang dann aber offen.
10.01.2013 um 09:42 Uhr
@Marianne
Guckst Du: Wikipedia:Rechtsmissbrauch
Zitat: Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie den Umständen nach nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
Das ein BRM das ihm zustehende Recht ausübt, um sich in eine bessere Position zu bringen, ist legitim und fügt dem AG keinen Schaden zu. Ob ein BRM die Arbeit des BR alleine erledigt oder sich drei BRM in die Arbeit teilen - die Arbeitsmenge wird dadurch nicht größer. §37 BetrVG sorgt dann schon dafür, dass dem AG kein Schaden entsteht. Da die Größe des BR sich aus der Anzahl der "i.d.R." Beschäftigten ergibt, sorgt auch dieses "i.d.R." dafür, dass ein BR der "für die Zukunft" angemessenen Größe entsteht. Im Übrigen entspricht ein aus mehr als einem BRM bestehender BR besser dem Grundprinzip der Demokratie.
Insofern kann ich immer noch keinen Rechtsmissbrauch erkennen.
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