Erstellt am 09.02.2021 um 08:57 Uhr von moreno
Ihr hättet doch längst einen Wahlvorstand bilden müssen und Neuwahlen machen!
Erstellt am 09.02.2021 um 09:05 Uhr von Kratzbürste
Ihr seid immer noch ein 7er BR. Wie moreno schon schreibt, hättet ihr nach § 13 BetrVG einen Wahlvorstand bestellen müssen, als ihr kleiner wurdet. Der dann neu gewählte BR wird kleiner. Bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses bleibt der alte (zu kleine) BR im Amt.
Erstellt am 12.02.2021 um 10:29 Uhr von Schroeter73
Hallo zusammen, erstmal vielen Dank für die Antworten.
Wo ich allerdings unschlüssig drüber bin, ist, ob wir eine Neuwahl hätten stattfinden lassen müssen.
Laut dem BetrVG sind keine außerordentlichen Neuwahlen notwendig, solange die Mindestanzahl an BR-Mitgliedern für eine Beschlussfähigkeit gegeben ist. Erst wenn diese unterschritten wird, sind Neuwahlen außer der Reihe notwendig.
Meine Frage zielte aber daraufhin hinaus, ob wir weiterhin min. 4 Mitglieder für einen Beschluss benötigen (bei dem ursprünglich gewählten 7er-Gremium) oder ob bereits 3 Mitglieder ausreichen (bei einem 5er-Gremium, der gemäß der derzeitigen Personalstärke nur noch benötigt werden würde)?
Erstellt am 12.02.2021 um 10:49 Uhr von Kjarrigan
Hallo Schroeter73
deine Annahme ist falsch
§ 13 Abs. 2 BetrVg
Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
Nr. 2
die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
Ihr wart mal 7 - scheiden BRM aus und es sind keine E Mitglieder (Nachrücker) mehr
sodass nur noch 6 BRM vorhanden sind - müssen unverzüglich (= ohne schuldhafte Verzögerung) Neuwahlen eingeleitet werden. Die 6 können bis zur Neuwahl die Amtsgeschäfte weiterführen - Beschlussfassung mit mind. 4 BRM.