> Der einzige „Knackpunkt“, ist das im weitesten Fall die Betriebstätte in Bayern 850 Km
> vom Hauptsitz entfernt ist. Deshalb halte ich einen eigenständigen BR für die BS mit 54 MA
> für möglich. Liege ich da Falsch?
Lies mal dazu §4 BetrVG:
> Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1
> Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
>
> 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
> 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Nach dieser Definition sind alle Betriebsteile eines Unternehmens im Grunde eigenständige Betriebe (die nicht von einem anderen BR vertreten werden dürfen!), wenn (nach Rechtsprechung) sie vom Hauptbetrieb (das ist der, von dem aus die personellen Entscheidungen getroffen werden) so weit entfernt sind, dass ein dort angesiedelter Betriebsrat nicht binnen ca. einer Stunde vor Ort sein kann.
Ein "Betriebsteil" liegt wiederum nur vor, wenn dieser ein gewisses Maß an "organisatorischer Eigenständigkeit" besitzt. Ein "Betrieb" der also vor Ort gar keine Vorgesetzten hat sondern dessen AN für alle Entscheidungen einen Vorgesetzten in einem anderen Betrieb kontaktieren müssen, ist niemals ein "Betriebsteil" oder gar ein Betrieb, sondern gehört zu dem Betrieb in dem die Entscheidungsträger sitzen.
Wenn die personellen Entscheidungen hingegen in dem Betriebsteil selbst getroffen werden (d.h. ein entsprechender leitender Angestellter vor Ort ist), ist dieser wiederum kein Betriebsteil, sonder i.d.R. per Definition eigenständiger Betrieb, §4 trifft dann gar nicht zu.
TV oder BV können nach §3 BetrVG ggf. andere Strukturen vorsehen.
Insofern stellt sich eben die in Antwort 1 aufgeworfenen Frage, woraus sich abweichend von diesen § ergeben soll, dass ihr überhaupt für diese Betriebe zuständig seid, sprich EINEN Betrieb bildet.
Daneben gibt es noch den Grundsatz der "Kontinuität": Sofern rechtlich sowohl die Variante "ein Betrieb" als auch die Variante "Betriebsteile" zulässig wäre, soll der bislang bestehende Zustand bestehen bleiben.
Umgekehrt kann eine falsche rechtliche Interpretation der Strukturen dazu führen, dass in einem gar nicht rechtlich existierenden Betrieb unzulässigerweise ein BR gewählt wird. Diese "Verkennung des Betriebsbegriffes" kann zur Unwirksamkeitserkärung der Wahl führen, wenn einer der Berechtigten einen entsprechenden Antrag an das ArbG stellt.
Deshalb gibt es den §18 (2) BetrVG, wonach z.B. der BR JEDERZEIT beim ArbG seine Sicht vom vorliegen eines Betriebes überprüfen lassen kann. Das ArbG stellt dann fest, wer "Betrieb", "Betriebsteil", "Hauptbetrieb", etc. ist.