Erstellt am 20.05.2022 um 12:40 Uhr von Dummerhund
Erst einmal würde ich schauen ob evtl. §111 BetrVG hier ins Spiel kommt.
Damit man weiter helfen kann solltest du auch mal genauer ausführen warum und wie die 3 Mitglieder weg fallen sollen.
Erstellt am 20.05.2022 um 13:00 Uhr von Schwarzvogel
Hallo Dummerhund,
nein der §11 kommt nicht zum tragen. Wegen des Tariftreuegesetzes wir dunser Pflegedienst in eine gGmbH übergeleitet. Unser Unternehmen ist seid ca. 7 Jahre nur noch kooperatives Mitglied, zahlt aber alle Tarifangleichungen, nur bei der Jahressonderzahlung haben wir uns vor 7 Jahre darauf geeinigt das die in 2 Raten gezahlt wird. Das darf dann für den Pflegebereich nicht mehr sein, deshalb die Überleitung. Das ist auch nicht das Problem.
Erstellt am 20.05.2022 um 13:07 Uhr von R.Staunlich
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(1) (...)
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
(,,,)
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
(,,,)
Ihr müsst neu wählen!
Erstellt am 20.05.2022 um 13:09 Uhr von Dummerhund
Ich meinte nicht §11, sondern §111 BetrVG. Kann mir auch gerade nicht vorstellen warum wegen des Tariftreuegesetz § 111 BetrVG (Betriebsänderung) hier nicht greifen soll.
Und warum fallen BRM´s denn weg?
Erstellt am 20.05.2022 um 13:17 Uhr von Relfe
ich würde mich eher fragen: wieso sind die 3 BRM dann nicht mehr im BR?
der AG kann ja nicht einfach 3 BRM versetzen und sie damit aus dem BR "entfernen"
ggf. muss der AG eben andere MA versetzen und die BRM bleiben im Betrieb.
Erstellt am 20.05.2022 um 13:44 Uhr von Kjarrigan
hallo Schwarzvogel
och habe das Gefühl ihr schmeisst da alles in einen Topf und pickt euch dann ne Kelle raus.
Die ganzen Vorgänge sind zeitlich genau Punkt für Punkt abzuarbeiten.
- 13 Br durften - nur 11 Kandidaten - richtig der WV reduziert nach Nachfrist auf 11
- damit ist für die nächsten 4 Jahre der 11 BR festgelegt (siehe § 11 BetrVG)
- Danach greift § 13 BetrVG - rutscht ihr unter 11 sind Neuwahlen einzuleiten
Wenn der BR den Versetzungen oder Kündigungen von BR zustimmt -ist er eben auch selbst schuld wenn er unter die Anzahl rutscht. Eine selbstständige (oder automatische) Verkleinerung gibt es nicht. Es sind Neuwahlen einzuleiten und zwar unverzüglich d.h. ohne schuldhafte Verzögerung
Erstellt am 20.05.2022 um 14:11 Uhr von Dummerhund
@Kjarrigan
Ich habe das eher so verstanden das hier ein 11er BR weil keine 13 Kandidaten zur Verfügung standen. Wenn der WV dies so eingeleitet hat ist ja alles in Ordnung.
Was für mich jetzt unklar ist. Bisher scheint dieses Unternehmen als Einheitlicher Betrieb angesehen worden zu sein. Nun wird daraus wohl mehrere GmbH´s gemacht. Für mich ist das eine klare Betriebsänderung nach §111 BetrVG. Wieso die Meinung das ein Tariftreuegesetz eine Betriebsänderung nach §111 BetrVG aus schliesst.
Denn auch/ oder gerade hier könnte man erreichen das BRM´S die in anderen Werken arbeiten Versetzt werden.
Erstellt am 20.05.2022 um 14:42 Uhr von celestro
Ihr solltet Euch sofort einen Rechtsbeistand holen (Fachanwalt für Arbeitsrecht) und mit dem alles weitere bereden:
liegt eine Betriebsänderung vor ... ja / nein
was bedeutet das ggf.
was passiert mit den BRM und dem BR (liegt ein Gemeinschaftsbetrieb vor? etc.)
"Die Alternative wäre dann kein Betriebsrat zu haben?"
Solange es 1 Kandidaten gibt, habt ihr weiterhin einen BR (einen 1er ggf. halt).
Erstellt am 20.05.2022 um 16:34 Uhr von Dummerhund
Celestro hat verstanden wo rauf ich hinaus wollte.