Erstellt am 11.05.2022 um 22:37 Uhr von celestro
Ich kann in Deinen Angaben keinen Grund finden, wieso die Wahl nicht einfach weiterlaufen können sollte.
Erstellt am 11.05.2022 um 22:48 Uhr von Antje F
Vielen Dank für deine Einschätzung.
Erstellt am 12.05.2022 um 06:59 Uhr von Relfe
der gute Kollege darf sogar gewählt werden, also bitte nicht irgendwelche Informationen aufhängen oder verbreiten wie:
"Dieser Kollege ist nicht mehr im Betrieb, bitte nicht wählen" o.ä.
dann könnte die Wahl anfechtbar sein.
Erstellt am 12.05.2022 um 13:21 Uhr von Muschelschubser
Ich bin mir nicht sicher. Müsste nicht umgehend die Wählerliste ausgetauscht werden, so dass das passive Wahlrecht erlischt?
Dann würde sich für mich vielmehr die Frage stellen, was das für die Vorschlagsliste bedeutet. Trotzdem wählen und den Kandidaten überspringen? Oder den Listenführer kontaktieren zwecks Einreichung einer neuen Liste?
Ich würde tatsächlich den Arbeitsrechtler meines Vertrauens fragen.
Erstellt am 12.05.2022 um 13:32 Uhr von Relfe
kommt doch darauf an, wann der faktisch letzte Tag gem Aufhebungsvertrag ist.
Wobei der TE nicht schreibt ob der Kollege am Wahltag noch Betriebsangehöriger ist, somit gehe ich aber davon aus, weil üblicherweise auch Aufhebungsverträge noch die Kündigungsfrist berücksichtigen um Nachteile beim AA zu vermeiden.
Erstellt am 12.05.2022 um 13:48 Uhr von R.Staunlich
Wenn er am Wahltag nicht mehr Arbeitnehmer des Betriebes ist, dann ist er natürlich auf der Wählerliste zu streichen!
Absonsten war er zum Zeitpunkt der Einreichung der Vorschlagsliste offensichtlich wählbar, da die Vorschlagsliste für gültig erklärt wurde. Der WV ist nicht berechtigt, Vorschlagslisten nachträglich zu ändern oder gar den Listenführer zur Einreichung einer neuen Liste aufzufordern.
Die Wahl läuft unbeeinflusst (hoffentlich!) weiter und bei der Auszählung wird er behandelt als hätte er gar nicht kandidiert.