Zuständigkeitsfrage bei BR-Wechsel
Hallo ihr Wissenden, wir haben nun im März 2022 in B unseren eigenen Betriebsrat gewählt, immerhin ein 5-Gremium. Bis dahin war der BR in A (unser Hauptsitz, 19-Gremium oder so) für uns zuständig. Das mit unserem eigenen BR klappt auch alles gut, aber wir lernen noch viel :-) Nun geht es um eine Angelegenheit, die sich 2021 zugetragen hat, vom ursprünglichen BR-A angemahnt wurde und hinzieht (Datenschutzverstoß mit kleinen Folgen). BR-A hat RA-Kostenübernahme beantragt und will es weiterverfolgen (finde ich OK); der AG sagt, er spricht nun mit uns darüber. Wer ist nun zuständig? weiterhin BR-A oder wir (BR-B)? wo ist das geregelt? gibt es da einen Spielraum? ciao gp
Community-Antworten (1)
09.05.2022 um 13:49 Uhr
Wenn ihr jetzt einen eigenen BR habt seid ihr auch zuständig.
Verwandte Themen
Zuständigkeitsfrage bei BR-Wechsel
ÄlterHallo ihr Wissenden, wir haben nun im März 2022 in B unseren eigenen Betriebsrat gewählt, immerhin ein 5-Gremium. Bis dahin war der BR in A (unser Hauptsitz, 19-Gremium oder so) für uns zuständig. Das
BR ohne Ersatzmitglieder und Unternehmensumstrukturierung
ÄlterHallo, wir werden nächste Woche den neuen Betriebsrat wählen, leider haben sich gerade mal 3 Kandidaten gefunden (3-er BR). Damit dürften die gewählten ziemlich sicher feststehen. Es gibt aber Prob
Listenname weiterverwenden ?
ÄlterHallo Zusammen, wir sind eine Minderheit im BR und überlegen, bei der nächsten Wahl zusammen mit der Mehrheit auf einer großen Liste zu kandidieren - unsere jetzige Liste soll dann nicht mehr existie
Wechsel des BR Vorstitzes. Arbeitnehmer wollen Neuwahl
ÄlterAlso wir haben folgendes Problem. In einer Sitzung des BR wurde die damalige Vorsitzende abgewählt.Sie war eine sehr gute Vorsitzende und hat immer hinter den AN gestanden.Also eine die eine ziemlich
In § 9 BetrVG fehlt plötzlich der Begriff "wahlberechtigte". Welche Auswirkung hat dieser Wechsel in der Formulierung?
ÄlterDie Anzahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Höhe der Belegschaft. Das regelt der § 9 des BetrVG. Jedoch spricht dieser Paragraph bis zur Grenze von 100 von "wahlberechtigten" Arbeitneh