Erstellt am 20.06.2012 um 10:50 Uhr von Fairlight
Bei sinngemäßer Auslegung des § 11 BetrVG könnt Ihr um eine Stufe nach unten gehen. Ergo müsst Ihr 7 Leute zusammentrommeln.
Erstellt am 20.06.2012 um 11:23 Uhr von MonaLisa
@ziegenkäse,
oder 5 oder 3 oder sogar nur einer!
Ihr könnt entsprechend der Anzahl der Kandidaten jeweils auf die nächste Stufe runtergehen.
Beispiel:
es stellen sich nur 4 Kandidaten zur Verfügung, dann habt ihr ein Gremium von 3 Betriebsratsmitgliedern und 1 Ersatz - BR.
Erstellt am 20.06.2012 um 11:44 Uhr von ziegenkäse
@MonaLisa
... entsprechend der Anzahl der Kandidaten???? Ich dachte, entsprechend der BR-Größe, oder eben Firmengröße (bei uns eben ca. 399) wie in §11 stehend.
Das wäre ja super..., aber wo finde ich diese Auslegung? Würde mir sehr helfen, weil unsere liebe GF schon anfängt, uns ordentlich zu behindern. Das wäre aber schon wieder das nächste Thema
... seufzzz
Erstellt am 20.06.2012 um 12:12 Uhr von MonaLisa
@ziegenkäse,
die Betriebsratsgrösse soll lt. deiner Aussage 9 sein. Aufgrund von zu wenigen Kandidaten könnt ihr auf die nächstniedrige Anzahl zurückgehen.
§ 11 BetrVG, I. Zurückgehen auf die nächstniedrigere Betriebsgröße in Verbindung mit § 11 BetrVG, II. Sinngemäße Anwendung
Kommentare lesen!
Erstellt am 20.06.2012 um 12:17 Uhr von Kulum
Ich schreib ma einfach aus dem Basiskommentar ab. Das muss du mir dann so glauben oder selber den Basiskommentar zum Nachlesen über die GF bestellen lassen.
".......Es ist auch ein mehrmaliges Zurückgehen auf die jeweils nächstniedrigere BR Größe so lange möglich, bis die geringere Zahl von BR Sitzen voll besetzt werden kann......"
Kannst du im Kommentar zu §11 in dem stinknormalen Basiskommentar auch selbst nachschlagen
Erstellt am 20.06.2012 um 12:36 Uhr von ziegenkäse
@Kulum
Ich Rind...
Wer lesen kann... usw.
Dann aber mal gleich die nächste Frage.
Wenn ich mir "relativ" sicher bin, dass sich nicht mehr Kandidaten aufstellen lassen wollen...., "kann" oder "muss" ich sogar im Wahlausschreiben die "kleinere" Zahl nennen? Oder erst mit neuem Wahlausschreiben... und und und
Und danke, Kulum...
Wir sind superfrische Frischlinge...
Erstellt am 20.06.2012 um 13:00 Uhr von Fairlight
Uuuuups, da hab ich den Fitting wohl falsch verstanden, bzw. einen Halbsatz unter den Tisch fallen lassen :/
Mea culpa...
Erstellt am 20.06.2012 um 13:32 Uhr von MonaLisa
@gestreifterFrischlingsziegenkäse,
"sicher" kannst du dir erst nach Fristablauf sein. Vorher nicht.
Dann kannst du zum Wahlausschreiben ein weiteres Schreiben dazuhängen, in dem du (Wahlvorstand!) die tatsächlich aufgrund mangelnder Kandidaten zu wählende Anzahl von Betriebsräten bekannt gibst.
@Fairlight,
das kann ganz schnell passieren....... :)
Erstellt am 20.06.2012 um 13:37 Uhr von Betriebsrätin
Mehrfaches zurueckgehen JA!!!
Fuer den Zeitpunkt massgeblich ist der Tag der Feststellung ist der Tag des Erlass des Wahlausschreibens § 9
PS
betreffend des Themas AG macht Probleme bei der Wahl einmal § 119 lesen und dem AG zK bringen.
WV kann hier auch einen Anwalt einschalten.
Erstellt am 20.06.2012 um 15:01 Uhr von petrus
Wenn du Dir "fast sicher" bist, dass ihr weniger Bewerber haben werdet als vorgesehen, dann beschäftige Dich bitte vorab mit der _Kommentierung_ zu §9 WO: Gegebenenfalls ist eine Nachfrist zu setzen!
Erstellt am 21.06.2012 um 08:58 Uhr von gironimo
Also ich gehe davon aus, dass zunächst im Wahlausschreiben die Zahl der BR gemäß Betriebsgröße genannt wird. Dann - wie petrus schreibt - ggf. Nachfrist und dann bekannt geben, dass ein kleinerer BR gewählt wird.
Erstellt am 21.06.2012 um 10:01 Uhr von rkoch
Mal von der anderen Seite aufgezäumt:
Wenn ihr auf einen kleineren BR zurückgehen müsst, habt ihr stets ein kleines Problem: Es gibt max. 1 EBRM, evtl. gar keines. Der Zustand sollte natürlich möglichst vermieden werden, da sonst regelmäßig der BR nicht voll besetzt werden kann.
Insofern solltet ihr als WV auch einmal auf die Wähler zugehen und potentielle Kandidaten (diejenigen welche i.d.R. die große Fresse haben oder "mit der Gesamtsituation unzufrieden sind" ((c) Bully Herbiger) sind ein guter Anlaufpunkt) auf eine Kandidatur ansprechen. Das ist keine Wahlbeeinflussung. Bei einer Betriebsgröße von min. 201 AN sollten sich doch wenigsten 10 Kandidaten finden lassen! I.d.R. lassen sich gerade die unzufriedenen (oder solche, die permanent auf der Abschussliste stehen, solche gibt es doch fast immer) mit dem Kündigungsschutz locken. Sollte zwar kein Argument für eine Kandidatur sein, aber für die erste Wahl kann man es gelten lassen. Besser als nicht genug Kandidaten zu haben.
Evtl. kann man auch den AG dazu überzeugen, dass er sich hinter einen ordentlich besetzten BR stellt. Bei einem unterbesetzten BR besteht ja u.U. schon bei Rücktritt nur eines einzigen BRM die Gefahr von Neuwahlen. Und die kosten Zeit und Geld. Wenn man das dem AG sagt, könnte er sich den AN gegenüber derart äußern, dass er viele Kandidaten begrüßen würde. Natürlich sollte er nicht selbst die Initiative ergreifen und Kandidaten werben, denn DAS wäre u.U. Wahlbeeinflussung.
Erstellt am 21.06.2012 um 11:14 Uhr von ziegenkäse
Erstmal danke an alle...
Jo, mit dem § 119 bin ich schon am Werkeln, gleichfalls Anwalt.
Ich sehe es allerdings auch so, dass wir uns mit der GL nicht sofort am Anfang beharken sollten, bringt ja nichts... Aber ab einem bestimmten Punkt ist eben auch finito.
@rkoch
Dein letztes Argument werde ich mal weiterspinnen, habe morgen Gespräch mit GL. Der Hinweis auf erneute Kosten, Zeit usw. hat was für sich..., vielleicht zieht es ja.
Und gerade die, die die große Fresse haben, haben sich wunderbar zurückgehalten, als es um WV ging... Plötzlich gar keine Zeit... Kündigungsschutz??? Zieht in unserer Fa. nicht, die meisten haben Verträge seit ...zig Jahren und die paar Neueinstellungen mit befristeten Verträgen, die würden, aber die habe ich gewarnt. Wäre nicht in unserem Sinne...
Erstellt am 21.06.2012 um 11:21 Uhr von Kulum
Wovor hast du sie gewarnt? Momentan sind sie als befristet Eingestellte fast unkündbar. Und zur Entfristung von BRM gibts n nettes Urteil. Ich wüsste keinen Grund, warum ein AN mit befristetem AV sich nicht in den BR wählen lassen sollte
Erstellt am 21.06.2012 um 11:25 Uhr von Betsy
Und zur Entfristung von BRM gibts n nettes Urteil.
Du hast dieses Urteil hoffentlich ganz gelesen und weisst wieviele wenn und aber daran gebunden sind!
Erstellt am 21.06.2012 um 11:50 Uhr von Kulum
Ca 861/10 - jenes, so viele wenn und aber sind da gar nicht und ja, gelesen hab ich s
Erstellt am 21.06.2012 um 11:57 Uhr von rkoch
> die meisten haben Verträge seit ...zig Jahren
das schützt aber nicht vor Kündigungen, ganz im Gegenteil kann der AG eben nach §1 (3) KSchG u.U. gerade ältere (wenn überwiegend langjährig beschäftigte AN existieren und der Betrieb deshalb zu "vergreisen" droht) Beschäftigte kündigen, wenn dies einer "Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes" dient.
Aber so wie ich das lese, scheint bei Euch nicht die Angst zu bestehen, dass in absehbarer Zeit Kündigungen bevorstehen. Komisch, jammern doch die meisten AG bereits wieder die nächste (EU) Krise an.
Erstellt am 21.06.2012 um 12:24 Uhr von rkoch
@Kulum
wenn schon dann ganz:
24 Ca 861/10
Und leider hat dieses (wenn auch rechtskräftige) Urteil einen Dämpfer bekommen:
LAG Berlin-Brandenburg v. 04.11.2011, 13 Sa 1549/11.