Erstellt am 18.06.2012 um 12:25 Uhr von petrus
Ähm... Auf der Wählerliste stehen alle wahlberechtigten AN des Betriebes. Wenn Du von dieser "zurücktreten" willst, nennt man das im allgemeinen "Kündigung". ;-)
Ich nehme an, Du meinst die Vorschlagsliste (§6 WO)? Sobald die erste "Stützunterschrift" drauf ist, dürfen weder Bewerber hinzugefügt noch Bewerber gestrichen werden. auch die Reihenfolge der Bewerber ist fest.
Ein Kandidat, der es sich zwischenzeitlich anders überlegt hat, kann _nach der Wahl_ gegenüber dem Wahlvorstand die Nichtannahme der Wahl bekanntgeben (§17 WO). Vorher ist da nichts vorgesehen.
Erstellt am 18.06.2012 um 14:26 Uhr von wahlvst
Was macht den bei euch der WV???
Er hätte die Kandidatin über die Reglarien aufklären müssen. Da sie ja vor der Wahl nicht mehr zurück konnte und nun gewählt wurde, kann sie das Mandat annehmen oder auch nicht.
Erstellt am 18.06.2012 um 14:27 Uhr von Streikbrecher
Kandidaten haben sofern sie nicht gewähöt wurden 6 Monate besonderen Kündigungsschutz
Erstellt am 18.06.2012 um 15:30 Uhr von rkoch
Deine Darstellung ist etwas verworren. Ich vermute Du willst sagen:
Die Dame wollte von der Kandidatur zurücktreten, was der WV aber (richtigerweise) nicht akzeptiert hat. Nach der Wahl hat sie sich dann doch entschlossen BRM zu werden. Das stinkt Dich jetzt an und möchtest von uns hören, dass der Rücktritt verbindlich war und sie deshalb nicht BRM werden durfte, so dass Du jetzt BRM wärst. Nun das ist nicht so, wie petrus schon gesagt hat. Die Dame ist rechtmäßig BRM (so weit wir das aus dem Gesagten beurteilen können).
Aber abgesehen davon:
Du schreibst:
Betreff: Hilfe mein Kündigungsschutz
Vor dem Hintergrund dieses Betreffs: Wo ist Dein Problem?
Zitat:
> Wir haben eine Frau (Frauenquote)im Betriebsrat, die schriftlich zurückgetreten war,
> und nun im Betriebsrat ist.Wenn dies nicht möglich wäre,wäre ich wieder im Betriebsrat.
D.h. Da Du im BR wärest, gäbe es diese Dame nicht, so bist Du das erste Ersatzmitglied einer Liste, bzw. bei Personenwahl für den ganzen BR. Da die Dame offenbar nur wegen der Quote in den BR aufgerückt ist und Du BRM geworden wärest, wenn es sie nicht gegeben hätte, so gibt es offenbar keine weitere Frau als Kandidat.
Als erstes Ersatzmitglied rückst Du also jedesmal wenn ein BRM verhindert ist (ggf. ein BRM Deiner Liste verhindert ist) in den BR auf, also bei Urlaub, Krank, etc.
Du rückst also unweigerlich mindestens ein mal im Jahr in den BR auf, worauf Du jedesmal 1 Jahr nachwirkenden Kündigungsschutz geniesst. Damit ist Dein Kündigungsschutz zeitlich quasi lückenlos und damit genauso vorhanden wie bei jedem BRM (von dem Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen einmal abgesehen, der ist bei EBRM virtuell nichtexistent).
Also nochmal: Wo ist Dein Problem?
Erstellt am 19.06.2012 um 00:45 Uhr von RaetinLuis
Michael hast Du nur fuer den BR dich zur Wahl gestellt um den Kuendigungsschutz zu erlangen????
Nach Deiner Frage kommt, muss einem der Gedanke kommen!!!!!!