Erstellt am 29.04.2022 um 07:18 Uhr von wdliss
Was soll da genau anfechtbar sein?
Erstellt am 29.04.2022 um 07:34 Uhr von Onlkyjoker
Laut Regelung muss der Wahlleiter aus den gewählten BER Mitgliedern bestimmt/vorgeschlagen werden. Ein Gast wie der IGM Bevollmächtigte kann meines Wissens nach nur beratend fungieren,aber die Wahl nicht leiten? Gleichzeitig werden ansonsten fachliche Berater vor einer Abstimmung des BER Gremiums gebeten den Raum zu verlassen. Hier kann meiner Vermutung nach durch einen Aussenstehenden die Entscheidung mit beinflusst werden. Es geht schließlich um die Wahl des BER Vorsitzenden/Stellvertreter und die Freigestellten bzw. die Wahl des Betriebausschusses.
Erstellt am 29.04.2022 um 08:31 Uhr von Muschelschubser
Die Regelung, dass ein gewähltes BR-Mitglied zum Wahlleiter bestimmt wird, ist schon zwingend formuliert. Leider habe ich gerade keinen Fitting zur Hand.
Eine Anfechtbarkeit setzt ja voraus, dass es überhaupt jemand merkt. Und betriebsratsinterne Protokolle bleiben ja im BR.
Die Frage ist nur, ob - rein juristisch - die Wahl der Vorsitzenden nicht sogar von vorn herein nichtig gewesen ist. Da würde ich tatsächlich mal den Hausjuristen der Gewerkschaft fragen.
Erstellt am 29.04.2022 um 09:16 Uhr von Relfe
wo ist das Problem?
dann wird jetzt mir Mehrheit der BRM in der nächsten Sitzung alles nochmal wiederholt.
Wenn Du die Mehrheit nicht organisieren kannst, dann würde auch eine neue Wahl am Endergebnis nix ändern.
Rein formal bist Du sicher im Recht mMn, aber wird sich realistisch betrachtet bei einer "Wiederholung" etwas ändern?
Wenn nicht, dann würde ich das lassen, warum der Mehrheit diesen Triumpf gönnen und selbst "dumm" dastehen?
Erstellt am 29.04.2022 um 09:36 Uhr von celestro
"Eine Anfechtbarkeit setzt ja voraus, dass es überhaupt jemand merkt. Und betriebsratsinterne Protokolle bleiben ja im BR."
Dir ist hoffentlich klar, dass die BRM anfechtungsberechtigt sind.
Erstellt am 29.04.2022 um 09:50 Uhr von Onlkyjoker
Nun ganz so trivial ist es dann doch nicht. Bei einer Neuansetzung wird es vermutlich nicht nur um die Bestätigung der jetzigen Freigestellten gehen (wie gehabt).Es gibt mittlerweile zahlreiche neue Bewerber für dieses Amt. Ergo wird es hier vermutlich in Listenwahl? zur neuen Abstimmung kommen.
Erstellt am 29.04.2022 um 10:06 Uhr von Relfe
Na ja, aber das kann ich ja nicht beurteilen, das weißt ja nur Du wie eine Neuwahl ausgehen würde.
Also entsprechende TOP beantragen für die nächste Sitzung und durchziehen, der BRV kann die TOP ja nicht verhindern und somit auch die Wahlen nicht.
Erstellt am 29.04.2022 um 10:37 Uhr von celestro
Die Anfechtung dürfte den gleichen Anforderungen (14 Tage ab Ereignis bzw. für Nachrücker Kenntnis) bedeuten. Da darf man sich dann also nicht zu lange Zeit lassen.
"der BRV kann die TOP ja nicht verhindern und somit auch die Wahlen nicht."
Jein! Falls nicht genug Personen unterstützen, das der Punkt auf die TO kommt, wäre der BRV nicht verpflichtet, ihn drauf zu setzen. Aber klar ... der Ausdruck "Es gibt mittlerweile zahlreiche neue Bewerber für dieses Amt." klingt sehr danach, als ob sich da genug finden sollten.