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Kein vollzähliger Wahlvorstand

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CARON15
Apr 2022 bearbeitet

Hallo, bei der Auszählung der Stimmen ( 14 Tage nach der Wahl ) waren nicht alle vom Wahlvorstand anwesend. Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern plus ein Ersatzmitglied. Das ordentliche Mitglied des Wahlvorstands war krank. Zur Auszählung war ein Mitglied der Gewerkschaft anwesend. Ist dies ein Grund zur Anfechtung ? Oder Ähnliches ?

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Community-Antworten (21)

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Relfe

28.04.2022 um 13:09 Uhr

war das Ersatzmitglied anwesend?

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CARON15

28.04.2022 um 13:19 Uhr

Nein, war es nicht

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Relfe

28.04.2022 um 13:34 Uhr

ok, gehen wir davon aus, dass das Ersatzmitglied geladen war, aber einfach nicht gekommen ist. 2 von 3 vom WV waren da, der "Aufpasser" von der Gewerkschaft auch, somit sehe in diesem Fall keine Verfehlungen.

evt (aber nur evt) könnte man die Wahl wirksam anfechten, wenn das Ersatz-WVM nicht geladen worden ist. Dann kommt es darauf an, wie ein Gericht das bewertet, ob dass die Wahl entscheidend beeinflußt hat. Kann ich mir nicht vorstellen, gerade weil der "Aufpasser" offentsichtlich auch nichts bemängelt. Außerdem werden die Stimmzettel ja nicht direkt weggeworfen, man könnte auch nachzählen lassen, wenn es dafür einen rechtlichen Grund gibt.

Kannst Du nicht einfach mal den "Aufpasser" fragen, ob alles korrekt gelaufen ist?

C
CARON15

28.04.2022 um 13:45 Uhr

Ja das kann ich machen. Wenn das Ersatzmitglied aber garnicht erst geladen wurde, auch während der ganzen Wahlvorbereitung, obwohl immer mal ein festes Mitglied gefehlt hat, entgeht im da nicht der Kündigungsschutz?

C
celestro

28.04.2022 um 13:45 Uhr

"somit sehe in diesem Fall keine Verfehlungen."

Ich schon! Der WV hat bei der Stimmauszählung vollständig (evtl. vertreten durch Ersatzmitglieder) anwesend zu sein. Ob der Umstand, dass ein Mitglied des WV fehlte schon für sich alleine eine Anfechtung der Wahl rechtfertigt, müsste man einen RA fragen.

Grundsätzlich ist es ja so, das der WV ggf. Beschlüsse fassen muss (z.B. über Stimmen, wo etwas nicht so ist wie vorgesehen (ggf. ungültig). Der WV besteht für solche Beschlüsse ja absichtlich aus einer ungeraden Anzahl von Personen. Jetzt waren aber nur 2 anwesend. Schlecht!

R
Relfe

28.04.2022 um 14:10 Uhr

@celestro habe ich doch eingeschränkt: wenn Ersatz geladen war und nicht gekommen ist. (lies doch bitte den ganzen Satz, danke) --> ergo fehlt unentschuldigt, weiteren Ersatz gibt es nicht, also weiter mit 2 WV

Analog zu BR-Sitzungen betrachtet - es gibt halt keine weiteren WV-Ersatz

C
celestro

28.04.2022 um 14:23 Uhr

"habe ich doch eingeschränkt: wenn Ersatz geladen war und nicht gekommen ist. (lies doch bitte den ganzen Satz, danke)"

Muss ich das verstehen? Die Verfehlung ist doch da ... der WV war nur mit 2 Personen, es müssen aber 3 sein. Warum, wieso, weshalb es nur 2 statt 3 Personen waren, ist für die Tatsache "das war einer zu wenig" doch völlig irrelevant.

R
Relfe

28.04.2022 um 14:27 Uhr

ok, anders gefragt: was hättest Du gemacht?

3x WV plus 1x Ersatz 1x WV und 1x Ersatz erscheinen am Wahltag nicht.

Wahl absagen? Stimmauszählung auf ?? verschieben?

K
Kjarrigan

28.04.2022 um 15:04 Uhr

Im Fitting steht dazu leider nicht viel. Klar sagt die WO - der Wahlvorstand -Was aber passiert wenn tatsächlich einer fehlt ist nicht weiter erläutert.

Ganz pragmatisch würde ich wenn bei einem 3 WV - kein E WV mehr da ist - aber 2 als WV als beschlussfähiges Gremium ansehen und die Stimmauszählung durchführen Ernannte Wahlhelfer könnten ja auch noch als Zeuge (nicht stimmberechtigt) fungieren.

Das die Wahl dann evtl. zwar angefochten werden könnte ist klar aber die Gerichte urteilen ja auch ob ein Grund (sprich hätte der Formfehler zu einer Änderung des Wahlergebnisses geführt berücksichtigen.

Problematisch würde es allerdings, wenn ein WV eine stimme für gültig der andere die Stimme für ungültig halten würde. - aber das muss ja nicht vorkommen

M
Muschelschubser

28.04.2022 um 15:51 Uhr

https://www.betriebsratswahl.de/stimmenauszaehlung-betriebsratswahl

Die Stimmauszählung muss vom GESAMTEN Wahlvorstand vorgenommen werden. Das lese ich aber nur aus den Info-Seiten verschiedener Bildungsträger heraus. Die WO gibt den Passus in §13 und §14 genauso wenig her wie die Kommentare.

Es könnte als Anfechtungsgrund gesehen werden, wozu die GL sich aber auch ein wenig mit dem Prozedere auskennen muss. Bei einem guten Verhältnis ist das womöglich gar nicht der Fall.

Außerdem schwebt stets die elementare Frage im Raum, ob die vollständige Anwesenheit Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt hätte. Das kommt dann tatsächlich auf das ermittelte Wahlergebnis an.

Wir hatten 2018 in der Tat das Phänomen, dass jemand mit einer Stimme Vorsprung in den BR gewählt wurde - und gleichzeitig über zwei ungültige Stimmzettel beschlossen werden musste. Allerdings war bei uns der Wahlvorstand vollständig anwesend.

Ansonsten kann man sich auch Fragen außerhalb der juristischen Betrachtung stellen: Wie ist bisher das Verhältnis zwischen GL und BR? Ist eine Anfechtung wahrscheinlich? Was, außer eine Neuwahl, könnte die GL mit einer Anfechtung erreichen?

Aufpassen müsste man allerdings, wenn im Falle einer erfolgreiche Anfechtung eine betriebsratslose Zeit droht. Dass Unternehmen zufällig parallel Kostensenkungsmodelle oder gar einen Stellenabbau planen, ist ja derzeit nicht so abwägig.

Übrigens: Hat es einen Grund, warum die Auszählung erst 2 Wochen nach dem Wahltag erfolgt ist? Ich sehe da kein akutes Anfechtungsrisiko, da die WO hier ja noch sagt, die Auszählung SOLL unmittelbar nach der Wahl erfolgen. Die Frage ist daher rein interessehalber.

C
celestro

28.04.2022 um 16:10 Uhr

"ok, anders gefragt: was hättest Du gemacht?"

Zunächst einmal hätte ich versucht, das E-WVM "zu kriegen". Wenn das nicht funktioniert hätte, weiß ich nicht wie es weiter gegangen wäre. Vielleicht hätte ich dann auch einfach ausgezählt, so wie es "passiert" ist.

Das ist aber auch überhaupt nicht der Punkt. Ich habe lediglich deutlich gemacht, dass eine Verfehlung vorliegt. Allgemein ... etwas von den Regeln der Wahl abweichendes. Ob diese "Abweichung" ausreicht, um die Wahl wirksam anzufechten, weiß ich nicht. Das zu beurteilen ist aber auch nicht meine Aufgabe.

R
Relfe

28.04.2022 um 16:15 Uhr

für mich ist eine "Verfehlung" immer etwas, was man auch anders hätte machen können bzw. etwas was bewußt gemacht wurde. "Zunächst einmal hätte ich versucht, das E-WVM "zu kriegen"." --> das hatte ich vorausgesetzt, wie Du gelesen hattest "ok, gehen wir davon aus, dass das Ersatzmitglied geladen war, aber einfach nicht gekommen ist."

das hatte ich über meine Einschränkung ausgeschlossen, daher meine Einschätzung, dass der WV keine Verfehlung begangen hat.

Dass das nicht im Sinne der WO ist nur mit 2 WV die Stimmen auszuzählen, sondern ein Fall den es nicht geben sollte, das bestreite ich nicht.

C
celestro

28.04.2022 um 16:32 Uhr

dann haben wir also unterschiedliche Auffassungen über den Begriff der Verfehlung. Auch gut.

Aber ...

"Zunächst einmal hätte ich versucht, das E-WVM "zu kriegen"." --> das hatte ich vorausgesetzt, wie Du gelesen hattest "ok, gehen wir davon aus, dass das Ersatzmitglied geladen war, aber einfach nicht gekommen ist."

mit "hätte ich versucht, das E-WVM "zu kriegen" ist nicht gemeint: "sag mal Hans, wurde das E-WVM informiert? Ja? Gut ... dann fangen wir jetzt mit dem Auszählen an", sondern "per Sprechanlage ausrufen lassen", an seinem Arbeitsplatz anrufen und fragen, ob die Person da ist" oder "sie (zur Not auch auf dem privaten Handy) anrufen". ;-)))

R
R.Staunlich

28.04.2022 um 16:47 Uhr

Als akademische Diskussion ja ganz nett, aber ansonsten: "Wayne interessiert's"?

Dieser Fehler ist nicht mehr zu korrigieren, also kann man nur abwarten ob jemand auf diesen Zug aufspringt. Fall ja (was ich für unwahrscheinlich halte) geht alles seinen sozialistischen Gang. Der WV hat hier keine Handlungsoption.

C
celestro

28.04.2022 um 17:02 Uhr

"Die WO gibt den Passus in §13 und §14 genauso wenig her wie die Kommentare."

In meinem Fitting finde ich die entsprechende Aussage beim §13 WO durchaus. ;-)

"Es könnte als Anfechtungsgrund gesehen werden, wozu die GL sich aber auch ein wenig mit dem Prozedere auskennen muss. Bei einem guten Verhältnis ist das womöglich gar nicht der Fall."

Bitte dran denken ... nicht nur die GL kann die Wahl anfechten.

"Übrigens: Hat es einen Grund, warum die Auszählung erst 2 Wochen nach dem Wahltag erfolgt ist? Ich sehe da kein akutes Anfechtungsrisiko, da die WO hier ja noch sagt, die Auszählung SOLL unmittelbar nach der Wahl erfolgen. Die Frage ist daher rein interessehalber."

Ich weiß nicht, ob diese 14 Tage schon von Anfang an im Startpost standen. Aber das ist natürlich ein sehr großes Problem. Im Fitting heißt es: "Im Allgemeinen wird die Auszählung der Stimmen jedoch SPÄTESTENS an dem auf den Wahltag folgenden Arbeitstag zu erfolgen haben." Man wird also wirklich SEHR sehr sehr gute Gründe anführen müssen, um 14 Tage später zu rechtfertigen. Mir persönlich fehlt die Fantasie wie solch ein Grund aussehen sollte.

C
CARON15

29.04.2022 um 02:03 Uhr

Der Wahlvorstand hat das angeblich auf dem Seminar so gelernt. Der WV legt fest, wie viel Zeit die Briefwähler haben, ihre Stimme abzugeben. Und der WV hat 14 Tage für sinnvoll gehalten. Was für mich unlogisch ist, da ich als normaler Wähler nur eine Woche nach dem Aushang der Bewerberliste Zeit hatte, meine Stimme abzugeben. Die Briefwähler haben doch dadurch viel länger Zeit, sich über die Bewerber zu informieren bzw. nachzufragen, warum ich diesen Bewerber zu wählen Ausserdem habe ich beim WV Vorsitzenden nachgefragt, ob das Ersatzmitglied geladen wurde. Aussage : das EM hatte noch nie richtig Interesse in dem WV mitzuarbeiten. Ich habe dann nochmal nachgefragt, ob es geladen wurde und er sagte nein.

R
Relfe

29.04.2022 um 11:35 Uhr

Zitat: "Aussage : das EM hatte noch nie richtig Interesse in dem WV mitzuarbeiten. Ich habe dann nochmal nachgefragt, ob es geladen wurde und er sagte nein."

dann liegt auf jeden Fall eine Verfehlung seitens des WV vor und genau aus dem Grund der schon genannt wurde würde sie mMn auch erfolgreich sein: Die Bewertung der Stimmen die "fragwürdig" waren und die Entscheidung oder gütlig/ungültig zu diesen.

Der fehlende Versuch das Ersatz-WV nachzladen ist mMn auch grundsätzlich schon eine schwerwiegende Verfehlung des WV, der für eine Anfechtung ausreichen würde.

C
celestro

29.04.2022 um 12:32 Uhr

"Der Wahlvorstand hat das angeblich auf dem Seminar so gelernt."

Entweder war der Seminarleiter inkompetent oder da wurde was falsch verstanden. Natürlich legt der WV die Sachen fest. Aber der Spielraum des WV ist auch nicht unendlich.

"Der WV legt fest, wie viel Zeit die Briefwähler haben, ihre Stimme abzugeben. Und der WV hat 14 Tage für sinnvoll gehalten. Was für mich unlogisch ist, da ich als normaler Wähler nur eine Woche nach dem Aushang der Bewerberliste Zeit hatte, meine Stimme abzugeben. Die Briefwähler haben doch dadurch viel länger Zeit, sich über die Bewerber zu informieren bzw. nachzufragen, warum ich diesen Bewerber zu wählen"

Von welchem Wahlverfahren reden wir? Im normalen Wahlverfahren haben Wähler und Briefwähler mehr oder weniger gleichviel Zeit. Kommt natürlich darauf an, wann genau man die Unterlagen ausfüllt und zurückschickt.

Soviele Tage NACH der Wahl würde eher für das vereinfachte Wahlverfahren sprechen. Da gibt es dann die "nachträgliche schriftliche Stimmabgabe." Die kann aber ja auch jeder in Anspruch nehmen, der das möchte (um genug Zeit zu haben). Hier ist es dann aber so, das die Literatur von maximal 7 Tagen nach der Wahlversammlung spricht.

R
Relfe

29.04.2022 um 14:58 Uhr

da der WV innerhalb 1 Woche nach dem Wahltag die konstituierende Sitzung einberufen muss (gem BetrVG) und es sich hierbei um eine zwingende Vorschrift handelt, kann die Auszählung der Briefwahlstimmen gar nicht 14 Tage nach dem Wahltag erfolgen. Alleine das hätte den WV zum schon nachdenken bringen müssen.

Wie soll der WV den die konstituierende Sitzung einberufen, wenn die Briefwahlunterlagen noch gar nicht ausgezählt sind? (ist mir gerade erst aufgefallen: also 2. Verfehlung des WV)

Also der WV hat sicher am Seminar teilgenommen, aber wenig gelernt mMn

C
CARON15

29.04.2022 um 15:28 Uhr

Ich merk schon, es ist ein heikles Thema, was wahrscheinlich zu keiner Lösung führt. Es ist wie immer, das eine steht im Gesetzestext und in der Praxis wird es anders gehandhabt, ohne das man dagegen vorgehen kann . Danke für eure Hilfe.

R
Relfe

29.04.2022 um 15:35 Uhr

natürlich kannst Du dagegen vorgehen, suche dir 2 Mitstreiter und fechte die Wahl an, aber ob das in deinem Sinne zum Ergebnis führt, das kann Dir keiner garantieren. Was dabei am Ende rauskommt entscheidet dann ggf. ein Gericht.

Mehr kann niemand tun.

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