Erstellt am 25.04.2022 um 15:04 Uhr von celestro
Erstellt am 25.04.2022 um 15:09 Uhr von Muschelschubser
Die Entscheidung obliegt Euch als Wahlvorstand, insofern seid Ihr da relativ frei welchen Beschluss Ihr fasst.
Hier wurde ein Fehler begangen, der ja zumindest für diese eine Person das Wahlgeheimnis umgeht, insofern kann man das als ungültige Stimmabgabe werten.
Wenn Ihr das tut, müsst Ihr einen Beschluss darüber fassen und die ungültigen Unterlagen als solche kennzeichnen und in der Wahlakte ablegen.
Erstellt am 25.04.2022 um 15:26 Uhr von celestro
"Die Entscheidung obliegt Euch als Wahlvorstand, insofern seid Ihr da relativ frei welchen Beschluss Ihr fasst."
Wie bitte? Das würde bedeuten, der WV könnte entscheiden, das die Stimme gültig ist? Nicht wirklich, oder?
Erstellt am 25.04.2022 um 15:42 Uhr von netteannette
Die Stimme ist leider ungültig. Da gibt es keine Entscheidungsfreiheit für den WV.
Erstellt am 25.04.2022 um 15:46 Uhr von Muschelschubser
@celesto
tatsächlich ist das eine Entscheidung des Wahlvostands.
Allerdings gibt es Klassiker, wo man wohl wenig Spielraum hat:
- unterschriebene Wahlzettel
- zu viele abgegebene Stimmen
- Anbringen von Zusätzen oder Einschränkungen
- ...
Vieles ist aber tatsächlich Auslegungssache und muss vom Wahlvorstand entschieden werden, z.B. was ist wenn Punkte statt Kreuze gemacht werden? Was ist wenn alle Kreuze neben dem Kreis gemacht werden? Das steht nirgends explizit drin und muss vom Wahlvorstand beurteilt werden.
Entscheidend ist dabei der Grundsatz, dass der Wille des Wählers erkennbar sein muss.
Wobei ich diese Sache relativ klar beurteilen würde, weil man deutlich von sämtlichen kursierenden Merkblättern abweicht und die Stimmabgabe dem Wähler zuordnen kann.
Dass man die persönliche Erklärung getrennt vom Wahlumschlag in den Freiumschlag legen kann, geht übrigens nicht einmal aus der WO glasklar hervor, die hier unter §25 eher schwammig formuliert ist.
Man sollte bei solchen Beschlüssen versuchen zu beurteilen, mit welcher Entscheidung man sich am wenigsten im Hinblick auf eine mögliche Anfechtung angreifbar macht. Auch das spricht in diesem Fall dann wohl eher gegen einen gültigen Freiumschlag.
Erstellt am 25.04.2022 um 15:51 Uhr von celestro
"Dass man die persönliche Erklärung getrennt vom Wahlumschlag in den Freiumschlag legen kann, geht übrigens nicht einmal aus der WO glasklar hervor, die hier unter §25 eher schwammig formuliert ist."
Das sehe ich nicht so. Davon abgesehen, legt der WV normalerweise eine "Wahlhilfe" bei. In dieser wird beschrieben, wie zu wählen ist.
Erstellt am 25.04.2022 um 15:57 Uhr von Muschelschubser
@celesto
Genau das meinte ich mit dem Merkblatt, das wäre schon Grund genug.
Für mich ist das ja auch unstrittig.
Mir ging es auch nur darum mal aufzuzeigen, dass der WV in vielen Fällen auch ein Wörtchen mitzureden hat und vieles eben doch nicht so klar ist.
Erstellt am 25.04.2022 um 16:08 Uhr von Enigmathika
"Dass man die persönliche Erklärung getrennt vom Wahlumschlag in den Freiumschlag legen kann, geht übrigens nicht einmal aus der WO glasklar hervor, die hier unter §25 eher schwammig formuliert ist."
Schwammig finde ich das nicht gerade. Das ist ja schon eine Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Erstellt am 25.04.2022 um 16:11 Uhr von celestro
"Mir ging es auch nur darum mal aufzuzeigen, dass der WV in vielen Fällen auch ein Wörtchen mitzureden hat und vieles eben doch nicht so klar ist."
Schön ... hier aber mMn total irrelevant. Die Stimmabgabe ist ungültig und da hat der WV auch keinen "Entschiedungsspielraum".
Erstellt am 25.04.2022 um 16:18 Uhr von Muschelschubser
Jetzt, wo ich §25 nochmal gaaanz langsam lese, sehe ich das genauso. :-)
Erstellt am 25.04.2022 um 16:25 Uhr von celestro