Erstellt am 07.05.2012 um 18:30 Uhr von wahlvst
§ 29 BetrVG
§ 29 Einberufung der Sitzungen
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
Auszug: DKK
Die konstituierende Sitzung des BR dient insbesondere der Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sowie in Betrieben mit mehr als neun Mitgliedern der Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses, damit das zur Führung der laufenden Geschäfte befugte Gremium (vgl. § 27 Rn. 35 ff.) möglichst frühzeitig bestellt wird (Fitting, Rn. 6, 21; GK-Raab, Rn. 6, 21; HSWG, Rn. 6; Kühner, S. 16; vgl. auch § 27 Rn. 6; DKKF-Wedde, § 29, Rn. 3 ff., 18). Zweckmäßigerweise werden in der konstituierenden Sitzung noch gewählt: der Schriftführer (vgl. § 34 Rn. 9), die Vertreter für den GBR bzw. KBR, die Mitglieder für den WA und die weiteren Ausschüsse oder Kommissionen. Auch über Freistellungen kann ggf. entschieden werden. Vertreter der JAV und die Schwerbehindertenvertretung haben ein Teilnahmerecht (vgl. Rn. 10, 14)
Ich denke, dieses beantwortet die Frage. Also sofort in dieser (der ersten Sitzung nach Stimmenauszählung). Zu dieser lädt ja der Wahlvorstand ein.