Der deutschen Sprache nicht mächtig
Hallo miteinander, kann der Wahlvorstand einen Kandidaten zulassen, der die Deutsche Sprache nicht beherrscht? Wenn jemand die Mitarbeiter vertreten möchte, sollte man schon das BetrVG lesen können.
Community-Antworten (8)
24.04.2022 um 19:17 Uhr
Das AGG ist euch bekannt? Dann müsste der eben für Kosten eines Dolmetschers aufkommen.
24.04.2022 um 19:55 Uhr
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist uns bekannt, und das Ausländische Mitarbeiter unterstützt und gefördert werden sollen ist auch bekannt. Aber der Kollege soll auch in der Lage sein die Mitarbeiter zu unterstützen. Das sehen wir in dem Fall Problematische.
24.04.2022 um 22:37 Uhr
Der Wahlvorstand hat sich einfach nur an den Wahlvorschriften zu halten....nicht mehr und nicht weniger. Die Wähler entscheiden wer in den Betriebsrat kommt und wer nicht. Ich würde euch raten sich daran zu halten, denn eine evtl. Klage wegen Diskriminierung könnte bös enden .
25.04.2022 um 00:24 Uhr
"kann der Wahlvorstand einen Kandidaten zulassen, der die Deutsche Sprache nicht beherrscht?"
Einfache Antwort:
"Der Wahlvorstand muss ausländische Arbeitnehmer des Betriebs, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, über die Wahl unterrichten.
https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/betriebsratswahl/basiswissen/wer-darf-waehlen"
Der WV hat also DIE PFLICHT, Menschen die nicht gut genug deutsch sprechen, in ihrer eigenen Sprache über die Wahl zu informieren. Und das ist dann nicht nur die aktive Wahl von BRM ... sondern natürlich auch die passive Wahl ... also sich selbst als Kandidat aufstellen.
25.04.2022 um 09:34 Uhr
Um für den Betriebsrat kandidieren zu können, müssen Beschäftigte hingegen folgende Voraussetzungen erfüllen: Arbeitnehmer gemäß § 8 BetrVG Vollendung des 18. Lebensjahres (spätestens am Tag der Betriebsratswahl)
das sind die Voraussetzungen um kandidieren zu können.
@mimi was glaubst Du wie viele Kollegen in Betriebsräten aktiv sind, die dass BetrVg lesen können, aber nicht verstehen wollen oder können? einige mehr als Du glaubst Wenn das ein Grund wäre nicht kandidieren zu können, dann müsste man vorher einen Eingungstest machen und damit wären viele Kollegen von der Wahl ausgeschlossen.
Das hat dann nichts mehr mit Mitarbeitervertretung zu tun, sondern wäre eine Form von "Elite-Auswahl" und diejenigen MA die weniger "Behördendeutsch" anfin sind, wären per se vom Betriebsratsamt ausgeschlossen. Also sind wieder die sog. "Benachteiligten" diejenigen, die per Gesetz unterrepräsentiert wären, das wäre die Konsequenz von "kann der Wahlvorstand einen Kandidaten zulassen, der die Deutsche Sprache nicht beherrscht? Wenn jemand die Mitarbeiter vertreten möchte, sollte man schon das BetrVG lesen können. "
25.04.2022 um 10:54 Uhr
Wo im BetrVG steht, dass der Wahlvorstand das Recht hat, Kandidaten zuzulassen oder abzulehnen?
25.04.2022 um 16:58 Uhr
Mir ist nicht bekannt, auf welcher Grundlage ein Wahlvorstand einen Kandidaten ablehnen könnte. Sind ausländische Arbeitnehmer*Innen im Betrieb, müssen die Wahlunterlagen in geeigneter Sprache zur Verfügung stehen. Die Zeche dafür zahlt der Arbeitgeber.
Das ist dann m.E. auch alles, was der Wahlvorstand hierzu berücksichtigen muss.
Ob derjenige dann gewählt wird und zukünftig das BetrVG lesen kann, ist nicht mehr die Baustelle des Wahlvorstands.
Wer in welcher Form in der Lage ist, MitarbeiterInnen zu unterstützen, obliegt ebenfalls der Einschätzung der WählerInnen und nicht der des Wahlvorstands. Das wäre ziemlich anmaßend, zumal es noch auf ganz andere Dinge ankommt.
Im übrigen wäre es ja vielleicht auch denkbar, sich das BetrVG in einer geeigneten Übersetzung zu beschaffen. Und wenn es nicht in der Muttersprache klappt, dann z.B. in Englisch als "Brückensprache".
Auf jeden Fall würde ich es an Eurer Stelle tunlichst unterlassen, den Beschäftigten das Denken abzunehmen, wer am ehesten geeignet wäre. Erst Recht, wenn einem Vokabeln wie Gleichbehandlung oder Ausgrenzung um die Ohren fliegen könnten.
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