Erstellt am 03.04.2022 um 20:50 Uhr von Saft
Denke schon, vielleicht wurde der ORIGINAL Umschlag beschmutzt oder beschädigt.
Wenn ihr ihn öffnet und sonst alles ok ist würde ich das akzeptieren.
Es kommt ja nur drauf an ob das was innen ist seine Richtigkeit hat.
Erstellt am 04.04.2022 um 08:31 Uhr von celestro
Soweit ich weiß ist diese Stimmabgabe ungültig.
Erstellt am 04.04.2022 um 08:34 Uhr von rtjum
ich bin auch eher bei ungültig.
Erstellt am 04.04.2022 um 08:54 Uhr von Kjarrigan
Der Rückumschlag ist imho unwichtig. Ob jetzt der vom WV beigefügte Rückumschlag, ein anderen Umschlag oder ein Päckchen ist nicht entscheidend.
Wichtig ist, dass in diesem verschlossenen Umschlag die persönliche Erklärung, sowie der Stimmzettelumschlag (verschlossen) liegt.
Vor dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz waren ja sogar Stimmzettelumschläge vorgeschrieben. Das ist ja jetzt im § 11 (1) WO weggefallen (nur noch gefaltet)
DAs sehe ich zwar gerade bei Briefwahl als problematisch an - aber es zeigt, dass der Gesetzgeber ein ganzes Stück von der "vorherigen Strenge" abweicht.
Erstellt am 04.04.2022 um 08:59 Uhr von IlkaB
Kjarrigan, bei Briefwahl braucht es die Stimmzettelumschläge noch. Die werden erst nach Prüfung der persönlichen Erklärung geöffnet und der gefaltete Stimmzettel geht zu den anderen in die Wahlurne.
Stimmzettelumschläge sind nur für die Stimmabgabe vor Ort entfallen.
Erstellt am 04.04.2022 um 10:28 Uhr von celestro
"Der Rückumschlag ist imho unwichtig. Ob jetzt der vom WV beigefügte Rückumschlag, ein anderen Umschlag oder ein Päckchen ist nicht entscheidend."
Laut Fitting §25 WO Rn4 und §26 WO Rn4 ist eine Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß, wenn der vom WV übersandte Rückumschlag nicht verwendet wurde.
Ich kann nachvollziehen, dass man diese Vorschrift unsinnig findet. Daran halten sollte man sich aber trotzdem.
Erstellt am 04.04.2022 um 11:19 Uhr von Kjarrigan
Das Urteil auf das RN 4 zu § 25 WO verweist ist aus 1959 !
Ich hatte auch nicht geschrieben, das es unsinnig ist, sondern eher unwichtig ist.
ES kommt auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses an. Der Freiumschlag dient nicht dazu.
Persönlich (als WV) würde ich auch immer ! für beide Arten (Persönlich) und Briefwahl -
Stimmzettelumschläge nutzen, sonst hat man den "Laschet Effekt" oder bei der Herausnahme des Stimmzettels aus dem Briefwahlstimmumschlag ist dieser anderes (lesbar) gefaltet - das führt nur zu Unstimmigkeiten.
Aber wahrscheinlich wird die nähere Zukunft uns da das eine oder andere Urteil bescheren, und wir können das dann besser einordnen.
Erstellt am 04.04.2022 um 11:57 Uhr von celestro
Der WV hat sich an die Regeln zu halten. Ob das Urteil von 1959 ist oder von 2022 ist irrelevant. Die Rechtsprechung gilt, bis sie von neuerer abgelöst wird.