Erstellt am 28.03.2022 um 12:18 Uhr von takkus
Ja, müssen sie.
WO § 6 Abs. 3 Satz 2: "Die SCHRIFTLICHE Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen."
"BGB § 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz SCHRIFTLICHE Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden."
Die WO ist hier wohl als Gesetz zu sehen. Damit wäre E-Mail nicht ausreichend.
"BGB§ 126 Schriftform
(1) (...)
(2) (...)
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt."
"BGB § 126a Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen."
Also entweder eigenhändige Unterschrift, notarielle Beurkundung oder elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur.
-> geklaut aus einem Beitrag vom 11.01.2018 um 13:43 Uhr von Pjöööng