Entscheidung ob 9er oder 11er Gremium durch Wahlvorstand
Hallo zusammen,
wir hatten bisher ein 11er Gremium, da die Anzahl der Mitarbeiter immer deutlich über 400 lag. Wir hatten nun aktuell ein "Effizienzprogramm", wodurch die Anzahl der Mitarbeiter nach Abschluss aller Einsparungen auf 410 abgesunken ist. Der Wahlvorstand hat nun entschieden, nur ein 9er Gremium für die nun kürzlich erfolgte Wahl aufzustellen, bei 15 Bewerbern. Schlichte Frage: Darf er das? Ist das so zulässig? Oder ist das ein Verstoß gegen §9 Betr.Vg.?
Community-Antworten (13)
09.03.2022 um 12:51 Uhr
Der Wahlvorstand sollte mal §11 durchlesen. Das was die gemacht haben geht nicht. Es sind ja mehr als genug Kandidaten...
09.03.2022 um 12:55 Uhr
Ich verstehe die Frage nicht ganz. Wann hat der WV das entschieden? Vor Erlass des Wahlausschreibens, oder später?
09.03.2022 um 13:17 Uhr
Im Wahlausschreiben steht Folgendes:
Zusammensetzung des Betriebsratsgremiums: .....In unserem Betrieb sind 139 Frauen und 271 Männer beschäftigt. Der Betriebsrat hat aus 9 Mitgliedern zu bestehen.....
Auf meine Anfrage beim Wahlvorstand wurde mir folgendes mitgeteilt:
Der Wahlvorstand berücksichtigt die aktuelle Zahl der Wahlberechtigten und kann seine Einschätzung über die künftige Entwicklung der Belegschaftsstärke mit berücksichtigen.
Ist dem so?
09.03.2022 um 13:24 Uhr
Damit ist das Wahlauschreiben falsch, wenn das da so drin steht. Und die ganze Wahl ungültig.
09.03.2022 um 13:25 Uhr
"Der Wahlvorstand berücksichtigt die aktuelle Zahl der Wahlberechtigten und kann seine Einschätzung über die künftige Entwicklung der Belegschaftsstärke mit berücksichtigen."
ja das ist erst mal so. Frag mal welche Einschätzung sie haben bzgl. der Zukunft
09.03.2022 um 13:26 Uhr
Edit 12:28 Uhr: Antwort auf die Frage "Ist das so?"
Nö. Dem ist m.E.n. nicht so. Zum Zeitpunkt der Wahl sind Arbeitnehmer beschäftigt. Aus meiner Sicht muss mit Verweis auf § BetrVG der Betriebsrat aus 11 Mitgliedern bestehen.
09.03.2022 um 13:34 Uhr
Ja der Wahlvorstand hat die zukünftige Entwicklung zu berücksichtigen. Dies geschieht aber nicht aus dem "Bauch heraus" sondern muss sich auf "gesicherte Erkenntnisse" beziehen. Also wenn der AG z.B. schon ein Sanierungskonzept / eine Abspaltung oder einen Personalabbau bereits geplant hat. oder auch einen Personalaufbau.
Ich würde als MA Einspruch gegen das Wahlausschrieben einlegen und dem WV begründen lassen - wieso der WV zu der Erkenntnis kommt, dass nur ein 9er BR gewählt werden muss. Weigert sich der WV - kann man nach der Wahl Klage beim Arbeitsgericht einreichen und die Wahl anfechten, (falls das gewünscht wird!)
09.03.2022 um 13:55 Uhr
Gibt es denn eine Rechtsgrundlage aus der man ersehen kann, unter welchen Umständen der BR hier die zukünftige Entwicklung berücksichtigen kann/muss?
09.03.2022 um 14:02 Uhr
Zitat: "Wir hatten nun aktuell ein "Effizienzprogramm", wodurch die Anzahl der Mitarbeiter nach Abschluss aller Einsparungen auf 410 abgesunken ist."
wenn das Effizienzprogramm abgeschlossen ist, dann würde ich annehmen, dass aufgrund dieses Programmes die Zukunftsprognose nicht weiter unter 400 fallen kann? Oder sehe ich das zu einfach?
09.03.2022 um 14:21 Uhr
@relfe Davon würde ich als Wahlvorstand erst einmal ausgehen. Wenn der Arbeitgeber das anders sieht, kann er das ja kundtun.
09.03.2022 um 14:37 Uhr
"Gibt es denn eine Rechtsgrundlage aus der man ersehen kann, unter welchen Umständen der BR hier die zukünftige Entwicklung berücksichtigen kann/muss? " Ja. Er hat die zuerwartende Entwicklung aufgrund konkreter (!) Entscheidungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Bauchgefühl reicht nicht aus. Wenn also der AG bereits angekündigt hat, demnächst weitere 11 Leute zu entlassen, muss der Wahlvorstand das berücksichtigen. RN 12 Kommentar zum BetrVG §9
Ich kann mir keinen Grund vorstellen, aus dem ein Wahlvorstand ohne Not einen kleineren BR wählen lässt als in §9 vorgeschrieben.
09.03.2022 um 14:51 Uhr
"Gibt es denn eine Rechtsgrundlage aus der man ersehen kann, unter welchen Umständen der BR hier die zukünftige Entwicklung berücksichtigen kann/muss?"
Ja, gibt es. Die Rechtsgrundlage ist der schon genannte §11.
"wenn das Effizienzprogramm abgeschlossen ist, dann würde ich annehmen, dass aufgrund dieses Programmes die Zukunftsprognose nicht weiter unter 400 fallen kann? Oder sehe ich das zu einfach?"
Ja, das siehst Du mMn zu einfach. Das Programm ist abgeschlossen ... zu dem Programm gehört aber vielleicht, noch 30 Stellen von Leuten (die in den nächsten 6 Monaten in Rente gehen), nicht nachzubesetzen. Solche Informationen könnte der WV (der oft aus BRM besteht) ja durchaus haben.
"Ich würde als MA Einspruch gegen das Wahlausschrieben einlegen und dem WV begründen lassen - wieso der WV zu der Erkenntnis kommt, dass nur ein 9er BR gewählt werden muss. Weigert sich der WV - kann man nach der Wahl Klage beim Arbeitsgericht einreichen und die Wahl anfechten, (falls das gewünscht wird!)"
Richtig!
09.03.2022 um 15:58 Uhr
@celestro "..nach Abschluss aller Einsparungen.." dazu gehören für mich auch evt nicht mehr neu zu besetzende Stellen und auch das Stellen noch besetzt sind, die aber demnächst "frei" werden. Aber das ist evt. doch zu einfach gedacht, das etwas abgeschlossen ist "..nach Abschluss aller Einsparungen..."
Sollte es tatsächlich so sein, das noch Stellen wegfallen weil noch Massnahmen anstehen, dann kann der WV natürlich richtig gehandelt haben.
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