Hallo hier ist nochmals HGL,
gestern war unsere ausserplanmässige Betriebsratswahl.
Das Ergebnis war für mich als Vorsitzender des Wahlvorstandes
der "Super-Gau"
Hier die Daten in Kurzform:

Wahlberechtigte 113, Listenwahl mit 2 eingereichten Listen
mit insgesamt 9 Kandidaten bei 7 zu wählenden Betriebsratsmitgliedern.
Abgegebene Stimmen 85, ungültig 3, Liste 1: 41 Stimmen, Liste 2 ebenfalls 41 Stimmen.
Somit waren 6 Sitze durch Höchstzahlen eindeutig vergeben, den 7. Platz
haben wir durch Losentscheid ( die beiden Listenvertreter haben gelost ) bestimmt.
Der Platz ging an Liste 2.

Bei der öffentlichen Stimmauszählung musste der Wahlvorstand bei einem Stimmzettel, eine im nachhinein umstrittene Entscheidung treffen.

Der Aufbau des Simmzettels war folgendermassen:

Die beiden Listen wurden in mit Listennummer und Kennwort unter Angabe
aller Namen mit Listenplatznummer des jeweiligen Kandidaten angegeben.

Die einzelnen Listen waren mit einem Rahmen versehen. Innerhalb dieses
Rahmens befand sich jeweils auf der rechten Seite auf der rechten Seite ein grosser Kreis zur Stimmabgabe.

Im unteren Bereich hatte ich folgenden Wahlhinweis angegeben.

" Bitte kreuzen Sie nur eine Liste an, Änderungen oder Zusätze führen zur
Ungültigkeit des Stimmzettels".

Bei einer der abgegebenen Stimmen war der Kreis bei Liste 1 mit der Ziffer 1
beschrieben und dann innerhalb dieses Kreises grossflächig durchstrichen.
Der Kreis bei Liste 2 war normal angekreuzt.Weitere Zusätze gab es auf diesem Stimmzettel nicht.

Der Wahlvorstand hat während der öffentlichen Auszählung entschieden, diesen Stimmzettel für gültig zu erklären, da ein eindeutiger Wählerwille
erkennbar ( grossflächige Streichung Liste 1 normales Kreuz Liste 2 )
erkennbar war und auch weitere Kennzeichnungen nicht vorhanden waren.

Der Listenvertreter der bei der Auslosung unterlegenen Liste fordert nun
diese Stimme für ungültig zu erklären ( was natürlich auch zu einer Korrektur der Verteilung von Platz 7 führen würde).

Bitte um kompetente Ratschläge, wie hier zu verfahren ist ( ggf. sollte die Entscheidung des Wahlvorstandes eindeutig falsch sein, ob und wie der Wahlvorstand seine Entscheidung noch korrigieren kann).