Erstellt am 21.01.2021 um 08:47 Uhr von Kratzbürste
Aber ihr habt nun mal keinen Betriebsausschuss. Also bleibt es dabei:Keine Entscheidungshoheit.
Erstellt am 21.01.2021 um 08:50 Uhr von wdliss
§28 BetrVG: "(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."
bei mehr als 100 AN: "bestimmte Aufgaben übertragen"
bei BAS: "Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen"
d.h. in eurem Fall: ihr könnt zwar einen Personalausschuß gründen, dieser darf aber nur vorbereitend wirken. Beschlüsse fassen darf nur der gesamte BR.
Erstellt am 21.01.2021 um 08:54 Uhr von NiedersachsenBR
Danke für eure Antworten, genauso sehe und lese ich das auch! Nur unser BRV nicht! Dieser denkt, erstellen wir eine Arbeitsgruppe mit Handlungsvollmacht!
Erstellt am 21.01.2021 um 09:44 Uhr von Enigmathika
Ich stimme ganz klar wdliss zu.
"Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen"
und
"Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss."
Ihr könnt zwar Ausschüsse bilden, aber da Ihr keinen Betriebsschuss bilden dürft, ihnen keine Aufgaben zur selbsständigen Erledigung übertragen.
Erstellt am 21.01.2021 um 12:24 Uhr von BRHamburg
Aber in den Ausschüssen kann schon sehr viel Arbeit erledigt werden. So kann man z. B schon mit Mitarbeitern reden wenn es um Versetzungen oder auch Kündigung geht. In den BR Sitzung kann man dann von den Gesprächen berichten.