Erstellt am 28.02.2022 um 16:37 Uhr von Kjarrigan
Das dürfte ähnlich zu sehen sein wie BR Arbeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit
also Ehrenamt = keine Überstunden bzw nur im Ausnahmefall
Und in Absprache mit dem AG
Wenn der AG sich querstellt, sollte man Wahlhelfer suchen, die das Amt während ihrer "normalen" Arbeitszeit durchführen können.
Erstellt am 28.02.2022 um 16:42 Uhr von Relfe
eigentlich müsste der Wahlhelfer entsprechend von der Arbeit freigestellt werden, alleine schon um Ruhezeiten einzuhalten.
Ich würde Wahlhelfer nehmen, die sowieso zu der Zeit arbeiten müssten, dann wäre das Problem gelöst.
Erstellt am 01.03.2022 um 17:10 Uhr von netteannette
§1 (2) Satz 2 sagt aus, dass der WV wahlberechtigte AN als Wahlhelfer*innen zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen kann.
§20 Rn 4 und §37 Rn 17 BetrVG regeln klar die Fortzahlung des Entgelts außerhalb der Arbeitszeit für den Wahlvorstand. Wahlhelfer sind im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, aber auch nicht ausgeschlossen. Wir legen es bei uns aber schon immer so aus, dass die Wahlhelfer am Wahltag dem WV gleichgestellt sind und die Arbeitszeit bezahlt bzw. frei bekommen, die außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit liegt. Auf jeden Fall aber rechtzeitig Info an den AG, dass Herr/Frau XYZ am xx.xx.2022 von xx bis xx Uhr im Wahllokal als Wahlhelfer tätig ist.