Erstellt am 08.02.2022 um 09:43 Uhr von celestro
Normalerweise kann Deine Frage gar nicht existieren. Warum?
"Die Unterlagen werden in der konstituierenden Sitzung an den neu gewählten Betriebsrat übergeben."
Der BR sollte die Unterlagen also längst haben. Und wer könnte ihm Einsicht gewähren? Warst Du Vorsitzender des Wahlvorstandes? Der WV existiert aber nicht mehr ....
Erstellt am 08.02.2022 um 11:02 Uhr von Enigmathika
In welcher Funktion fragst Du?
Als ehemaliger Wahlvorstand -> siehe celestro
Als Betriebsratsvorsitzender -> ja, na klar dürfen nicht nur der Vorsitzende sondern auch die anderen BR-Mitglieder Einsicht nehmen.
Erstellt am 08.02.2022 um 11:07 Uhr von celestro
Naja:
https://www.arbeitsrecht-berlin.de/arbeitsrecht/betriebsrat/betriebsratswahl/nach-dem-wahltag/wahlunterlagen/
da steht zwar, das der BR die Unterlagen bekommt. Von "der BR darf die sich dann einfach mal so anschauen" lese ich da aber nichts. ;-))))
Erstellt am 08.02.2022 um 11:24 Uhr von Enigmathika
Diese Antwort wurde von "Enigmathika" gelöscht.
Erstellt am 08.02.2022 um 11:25 Uhr von relfe
der BR wird sich die Wahlunterlagen wohl grundsätzlich anschauen dürfen müssen, alleine schon um "Nachrücker" in der richtigen Reihenfolge zu identifizieren.
Auch um dem neuen WV ggf. Auskunft geben zu können, z.B. welche MA bei der letzten Wahl als "leitende Angestellte" gelistet waren (rein informativ, falls der WV rein informativ fragt)
Erstellt am 08.02.2022 um 11:59 Uhr von RudiRadeberger
Einsicht in die Wahlunterlagen haben:
- mindestens drei wahlberechtige Arbeitnehmer
- eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
- der Arbeitgeber (eingeschränkt)
Was den BR angeht, so würde ich "aufbewahren" auch mit "einsehen" gleichsetzen. Alles andere wäre etwas sinnfrei.
Erstellt am 09.02.2022 um 10:41 Uhr von ganther
sieht unser Datenschützer übrigens anders und hat auch eine Stellungnahme des LDA beigefügt, die ihn da in seiner Auffassung stützen.... man unterscheidet dort sehr stark zwischen Aufbewahren und Einsicht