Erstellt am 02.02.2022 um 09:37 Uhr von takkus
Mit Mehrheitswahl meinst Du bestimmt Personenwahl. Eine Wahl, bei der alle Kandidaten auf nur einer Liste aufgeführt sind. Diese Liste benötigt:
In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern: keine Stützunterschriften
In Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern: mindestens zwei Stützunterschriften
In Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern: mindestens 1/20 (also 5 %) der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs
In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
Erstellt am 02.02.2022 um 09:42 Uhr von Enigmathika
jeder Einzelkandidat und jede Liste müssen die gesetzlich festgelegte Mindestzahl an Unterstützerunterschriften vorweisen. Es ist aber durchaus erlaubt, dass sich mehrere Kandidaten zu einer Liste zusammenschließen und gemeinsam Unterschriften sammeln oder dass alle Kandidaten auf einer Liste gesammelt werden.
Erstellt am 02.02.2022 um 09:47 Uhr von WV2022
Genau es war die Personenwahl gemeint. Wer ist zuständig für das Sammeln der Unterschriften? Muss der Listenvertreter die Unterschriften von 5% der Mitarbeiter einsammeln?
Erstellt am 02.02.2022 um 09:58 Uhr von celestro
"Wer ist zuständig für das Sammeln der Unterschriften? Muss der Listenvertreter die Unterschriften von 5% der Mitarbeiter einsammeln?"
Der Listenvertreter ist der Ansprechpartner für den WV. So gesehen gibt es keinen Zuständigen für das Sammeln. Beziehungsweise sind alle Kandidaten dafür zuständig, dass die Liste am Ende so ist, das sie zeitig abgegeben werden kann.