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Nachrücker und deren Freistellung

B
brfreund
Jan 2018 bearbeitet

Arbeitsplatz: kleines Krankenhaus, unter 200 MA, 7-köpfiges Gremium, (seitens AG freiwillig) 50% Freistellung im Rahmen StBRV.

Meine heutige Frage bezieht sich konkret auf die folgende Situation: Wegen Weiterbildung war eine BR-Kollegin von montags bis freitags abwesend, so dass eine Nachrückerin aktiv wurde und an der donnerstags stattfindenden BR-Sitzung teilhatte. Durchaus geübt in der Protokollerstellung übernahm sie diese Aufgabe. Als sie ihre Notizen in der Folgewoche dann in Reinschrift (EDV) bringen wollte, dies arbeitsaufkommensbedingt nur in ihrer Pause umsetzen konnte, wurde ihr diese Zeit seitens der Stationsleitung nicht ersetzt mit dem Argument, es gäbe ja ´nen Freigestellten … Der „Verhinderungsvertreter“ hat mit Wegfall der Verhinderung wieder in zweite Reihe zu treten –oder lässt sich in oben beschriebenem Kontext etwas konstruieren und belegen? Letztlich kann ja auch die Situation auftreten, dass ein Nachrücker sich auf eine Sitzung vorbereiten muss, obgleich sich der Vertretungsgrund erst am Folgetage darstellt (geplante OP, z.B.). Bin gespannt auf Eure Ideen und Antworten! Beste Grüße

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Community-Antworten (4)

U
Ulrik

02.08.2011 um 17:45 Uhr

Hi,

also hier mal meine bescheidene Meinung. Wenn ein freigestelltes BRM abwesend ist und ein Nachrücker sein Amt antritt, so ist weder dieses EBRM noch ein anderes BRM automatisch freigestellt. Auch nicht, wenn der freigestellte Vorsitzende in Urlaub geht und der Stellvertreter alles machen muß. Allerdings, jedes BRM kann sich selbst für anfallende Arbeiten frei stellen. Wenn also ein EBRM BR-Tätigkeit machen muß/will, dann beim Vorgesetzten abmelden und tun. Sollte dies für einen nicht freigestellten Stellv. BRV bedeuten, daß er sich selbst trotzdem täglich voll freistellt, dann ist es so.

Was deinen Fall betrifft, so stellt sich mir die Frage, warum die Kollegin, die nachgerückt ist, das Protokoll erst in der Folgewoche anfertigt. Die Sitzung war doch Donnerstags, oder? Pro BR würde ich sagen, sie als Protokollantin des Tages schreibt das Protokoll, auch iin der Folgewoche, während der AZ. Als Mensch würde ich fragen, warum sie ihre Notizen für die Reinschrift nicht an die reg. BRM, die in der Folgewoche wohl wieder da waren (??), abgibt.

R
rkoch

02.08.2011 um 18:12 Uhr

Wenn ein freigestelltes BRM abwesend ist und ein Nachrücker sein Amt antritt, so ist weder dieses EBRM noch ein anderes BRM automatisch freigestellt.

Das war, glaub ich, nicht die Frage......

Trotzdem ist das eine gute Frage....

Was das schreiben des Protokolls angeht ist der AG IMHO im Recht. Die Vertretung endet mit wiederkehr der BR-Kollegin. Das das Protokoll handschriftlich vorliegt ist kein Grund warum nicht ein anderer die Reinschrift erledigen soll. Etwas anderes wäre es natürlich wenn die "erfahrene" Kollegin mitstenographiert hat und keiner im BR Steno kann..... Dann würde ich als BR das EBRM offiziell beim AG als "Bürokraft" anfordern... Der wird zwar meckern wie der BR so blöd sein kann, das Protokoll jemanden schreiben zu lassen der es in einer Schrift verfasst die kein BRM lesen kann und sich so was für die Zukunft verbeten, aber was will er machen? Er HAT definitiv auf Wunsch des BR Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Er könnte in dem Fall, wie er es ja gemacht hat, lediglich die "freiwillige" Freistellung in Frage stellen.

Die Sache mit der "Vorbereitung" wird in keinem Kommentar den ich kenne vollkommen klar dargelegt. Einzig wird auf ein BAG-Urteil verwiesen, wonach EBRM schon drei Tage vor der Sitzung wegen der "Vorbereitung" Kündigungsschutz genießen. Das Urteil ergibt dann nur Sinn, wenn auch anzunehmen ist, das sich das EBRM entsprechend schon drei Tage vor der Sitzung zur Vorbereitung freistellen kann, sonst würde sich das Problem des Kündigungsschutzes nicht (wirklich) stellen. Aber klar ist die Sache deswegen IMHO nicht....

Nett! Das Problem müßte eigentlich Tagesgeschäft sein, aber welches EBRM bereitet sich tatsächlich auf die Sitzung vor?

E
edgar

02.08.2011 um 19:51 Uhr

Das Nachrücken des EBRM beginnt mit dem ersten Tag an dem das BRM verhindert ist bis zum letzten Tag der Verhinderung. Bei Urlaub/Krankheit also mit dem 1. Tag bis zum letzten Tag und nicht nur am Sitzungstag.

Dazu gibt es auch Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem besonderen Kündigungsschutz.

Was die Vorbereitungszeit betrifft hat rkoch ja schon was geschrieben. Es kommt hier auf den Umfang der Sitzung und der sich daher hier ergebenen Notwendigkeit an Vrobereitung an. Man kann also nicht eine feste Zeit hier benenen. Im BAG Entscheid hatte das BAG für diesen Fall 3 Tage als ausreichend angesehen.

PS: Warum hat das EBRM nicht sofort noch in der Zeit des Nachrückens die Reinschrift gefertigt. Das Recht und die Zeit dafür hatte es ja.

B
brfreund

04.08.2011 um 10:35 Uhr

Hallo zusammen - herzlichen Dank für Eure Antworten - das war hilfreich - auf das "erste Mal" in diesem Forum werden sicherlich weitere "Male" folgen. Bis die Tage ...

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