Erstellt am 11.07.2011 um 11:41 Uhr von Kurzarbeiter
Ist seine Wahl auch ohne seine Anwesenheit, sprich durch seine schriftliche Zustimmung im Falle einer Wahl, möglich ?
JA!!
DKK § 26 Rn 12
Eine Verpflichtung des BR-Mitglieds, das Amt des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden anzunehmen, besteht nicht (BAG 29. 1. 65, AP Nr. 8 zu § 27 BetrVG). Erklärt sich der Gewählte zur Annahme des Amtes nicht bereit, ist eine erneute Wahl vorzunehmen (vgl. ergänzend Rn. 3 ff.). Die Ablehnung durch einen Gewählten hat keinen Einfluss auf den jeweils anderen gewählten Amtsträger (etwa: Ablehnung des Amtes durch den Vorsitzenden lässt die Wahl des Stellvertreters unberührt; ähnlich Richardi-Thüsing, Rn. 13). Die Annahme wie auch die Ablehnung erfolgen formlos gegenüber dem Wahlleiter (Richardi-Thüsing, Rn. 12; HSWG, Rn. 24).
Also, er muss es nicht annhmen. Aber er könnte ja auch eine vorbereitete Erklärung hinterlegen, dass er im Falle der Wahl das Mandat annehmen würde.