Erstellt am 30.01.2022 um 22:18 Uhr von Matze
BetrVG §13 (3): "Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen."
Heißt: nur wenn die Wahl weniger als ein Jahr zurückliegt, bleibt der Betriebsrat im Amt.
Ansonsten sind alle Beschlüsse, spätestens nach dem 31.05.22 gefasst, ungültig und haben vor Gericht keinen Bestand.
Der Arbeitgeber wird sich sicher nicht melden. Denn ein ungültiger Betriebsrat erlangt auch keinen Rechtsbestand durch "betriebliche Übung".
Erstellt am 31.01.2022 um 09:17 Uhr von rsddbr
Ergänzend zu Matze:
In §16 BetrVG ist die Bestellung des Wahlvorstandes geregelt:
"(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden."
Erstellt am 31.01.2022 um 19:50 Uhr von enatz
Danke für die antworten, das kann bei uns noch spannend werden ?