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Gemeinschaftsbetriebsratswahl 2022

C
connyju
Jan 2022 bearbeitet

Guten Tag,

als Wahlvorstand stellt sich uns folgenden Frage: Wir haben einen Gemeinschaftsbetriebsrat. (Nicht zu verwechseln mit Gesamtbetriebsrat) Wir sprechen hier von zwei Firmen. Nun folgende Schwierigkeit: Ist es rechtlich niedergeschrieben, das sich der neue BR 2022 aus beiden Firmen zusammensetzen muss, was sinnvoll wäre und wie berücksichtigen wir das in der Personenwahl? Unsere Kollegen/-innen wünschen sich aus beiden Firmen die Zusammensetzung des Gremiums.

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Community-Antworten (18)

C
celestro

28.01.2022 um 11:32 Uhr

Wird nur 1 Liste eingereicht, kommt es zur Personenwahl. Kommen dabei "nur" Personen der einen Firma rein (weil die z.B. viel größer ist und man nur "unter sich" wählt), dann ist das so.

Sinn machen könnte hier, auf die Listenwahl zu gehen. Aber der WV hat rechtlich keine Möglichkeit, einfach beide "Firmen" zu berücksichtigen.

K
Kjarrigan

28.01.2022 um 11:39 Uhr

Hallo

ich empfehle hier Fitting RN 108 -153 zu $ 1 Betrvg

z.B. RN 111 Nach den von der Rspr. entwickelten Grundsätzen liegt ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (BAG 22.10.2003.

Der Wahlvorstand muss prüfen ob die Einrichtung eines Gemeinschaftsbetriebes möglich und sinnvoll ist, und dann mit dem AG beraten / verhandeln. wer möchte denn den Gemeinschafts BR?

R
rtjum

28.01.2022 um 11:42 Uhr

"wer möchte denn den Gemeinschafts BR?" so wie ich das verstehe haben die schon einen

C
connyju

28.01.2022 um 12:02 Uhr

Es liegt bereits ein Gemeinschaftsbetrieb vor und der noch amtierende BR fungiert als Gemeinschaftsbetriebsrat, darum geht es nicht,. Es geht um die Frage der Zusammensetzung des BRs, ob wir aus beiden Unternehmen das Gremium bilden, bzw. rechtliche Grundlagen haben, dass entsprechend zu bestimmen. Wir würden es nicht gut finden, wenn sich der BR aus nur einem Unternehmen gründet.

C
celestro

28.01.2022 um 12:10 Uhr

Die rechtliche Grundlage habe ich schon dargestellt. Der WV hat KEIN Recht, da einzugreifen. Wie gesagt, kann dieser den MAern den Tipp geben, das eine Minderheit (weil großer und kleiner Betrieb) eher eine Chance hat, jemanden ins Gremium zu entsenden, wenn es mehrere Listen gibt.

Mehr kann / darf der WV nicht.

C
connyju

28.01.2022 um 14:38 Uhr

Vielen Dank allen, die geantwortet haben:) Dann bin ich jetzt schlauer.

U
UliPK

28.01.2022 um 20:10 Uhr

Bei uns sind es zwei Firmen, demnächst drei, die von einem BR vertreten werden. Bis jetzt war es immer eine Personenwahl und die Mitarbeiter der kleineren Firma haben immer nur bei denjenigen ihr Kreuz gemacht, die auch in ihrer Firma tätig sind. So ist es ihnen immer gelungen, mehrere Vertreter in den BR zu bekommen.

@connyju "Ist es rechtlich niedergeschrieben, das sich der neue BR 2022 aus beiden Firmen zusammensetzen muss"

Schaue dir mal den §1 BetrVG an.

Hier mal ein Kommentar dazu: "Voraussetzungen für das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs

Die Frage, ob ein Gemeinschaftsbetrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes besteht, lässt sich häufig gar nicht so leicht beantworten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein Gemeinschaftsbetrieb vor,

„wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird“." Quelle: www.kluge-seminare.de

C
celestro

28.01.2022 um 22:25 Uhr

"Schaue dir mal den §1 BetrVG an."

Warum? Das geht doch völlig am Thema vorbei.

U
UliPK

29.01.2022 um 08:54 Uhr

Bei welchem Thema bist du denn?

Ich habe darauf geantwortet: @connyju "Ist es rechtlich niedergeschrieben, das sich der neue BR 2022 aus beiden Firmen zusammensetzen muss"

Da ich die Konstellation von denen nicht kenne bleibt für mich nur der §1 BetrVG. (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. (2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

  1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
  2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

Da steht zwar nichts von müssen, aber das bestimmt dann der Wahlvorstand und eventuell abschließend ein Richter.

C
celestro

29.01.2022 um 14:03 Uhr

Nochmal ganz langsam zum Mitschreiben. Es besteht ein Gemeinschaftsbetrieb ... es ist also §1 BetrVG erfüllt. Das stellt niemand in Frage.

Der TS wollte nun wissen, ob eine Regelung besteht, dass das zu wählende Gremium aus MA beider Betriebe bestehen MUSS. Also praktisch eine Minderheitengeschlechtsquote nur auf beide Betriebe bezogen. Und nein, so etwas gibt es nicht.

Es wäre natürlich wünschenswert, wenn ein gemischtes Gremium dabei herauskommt. Aber es gibt eben keine verpflichtende Regel dafür.

@connyju

"und wie berücksichtigen wir das in der Personenwahl?"

Wie kommst Du eigentlich darauf, das es eine Personenwahl geben wird?

U
UliPK

29.01.2022 um 16:00 Uhr

Nun, ich hatte das aus einer anderen Perspektive gesehen.

Dann würde ich Antworten. Nein, muss nicht und gesetzliche Regelungen wie z. B. bei der Frauenquote gibt es dabei nicht. Jeglicher Versuch des Wahlvorstandes dahingehend, die Wahl zu beeinflussen, wäre Wahlbetrug. Wie hier schon richtig geschrieben worden ist, liegt es nicht am WV ob Personen oder Listenwahl. Einzig die Wähler bestimmen das und können, sollte es eine Personenwahl werden, etwas steuern, wie in meiner ersten Antwort zu lesen ist.

C
connyju

31.01.2022 um 10:24 Uhr

@celestro Wir bevorzugen die Personenwahl, zumal wir nicht glauben, dass wir zwei Listen voll bekommen würden. Ich habe nichts gefunden, was eine Listenwahl vorschreibt, allerdings, sind wir erst seit Freitag in den Wahlvorstand berufen, ich war in 2914 Wahlvorstand und dann auch BR, aber muss mich noch entsprechend einlesen.

C
connyju

31.01.2022 um 10:25 Uhr

@celestro Wir bevorzugen die Personenwahl, zumal wir nicht glauben, dass wir zwei Listen voll bekommen würden. Ich habe nichts gefunden, was eine Listenwahl vorschreibt, allerdings, sind wir erst seit Freitag in den Wahlvorstand berufen, ich war in 2914 Wahlvorstand und dann auch BR, aber muss mich noch entsprechend einlesen.

C
celestro

31.01.2022 um 11:18 Uhr

"zumal wir nicht glauben, dass wir zwei Listen voll bekommen würden."

Darum geht es aber nicht. Die MA reichen Wahlvorschläge ein. Kommen 2, gibt es Listenwahl. Wenn nicht, Personenwahl. Wer fängt denn diese Liste an, bzw. wie reichen die MA Wahlvorschläge ein?

Ich hoffe ja, dass der WV hier nicht eine Liste auslegt, in die sich Bewerber eintragen können und diese wird dann als Personanwahlliste genommen. Ist aber oftmals so ....

C
connyju

31.01.2022 um 11:30 Uhr

m. E ist es bislang immer genau so gelaufen....möchte da aber nichts falsches sagen. Ich werde mir wohl das ganze nochmal genau durchlesen. Darf ich fragen welche Funktion du inne hast?

C
celestro

31.01.2022 um 11:33 Uhr

sehr stark am Thema interessierter MA. ;-)))

War aber auch selbst mal BRM und WVM.

C
connyju

31.01.2022 um 11:35 Uhr

ich revidiere: Wir hatten Wählerlisten aushängen, das ganze mündete aber immer in eine Personalwahl bislang. Bzw das vereinfachte Wahlverfahren. Aber darum geht es nicht, wir werden es natürlich entsprechend aller Formalien durchführen und ggbfs. auch rechtlichen Bestand in Anspruch nehmen.

C
celestro

31.01.2022 um 11:57 Uhr

Beim vereinfachten Wahlverfahren habt ihr natürlich immer Personenwahl.

https://www.brwahl.de/wahlvorstand/das-vereinfachte-wahlverfahren/ablauf-betriebsratswahl-vereinfachtes-wahlverfahren

ABER ... das mit den Wählerlisten klingt mir "falsch". Der WV darf mMn durchaus den MAern erklären bzw. ihnen dabei helfen, Wahlvorschläge einzureichen. Aber eine Liste auszuhängen a la "wer will kandidieren? Dann bitte hier unterschreiben" ist mEn nicht in Ordnung.

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