Erstellt am 28.01.2022 um 10:32 Uhr von celestro
Wird nur 1 Liste eingereicht, kommt es zur Personenwahl. Kommen dabei "nur" Personen der einen Firma rein (weil die z.B. viel größer ist und man nur "unter sich" wählt), dann ist das so.
Sinn machen könnte hier, auf die Listenwahl zu gehen. Aber der WV hat rechtlich keine Möglichkeit, einfach beide "Firmen" zu berücksichtigen.
Erstellt am 28.01.2022 um 10:39 Uhr von Kjarrigan
Hallo
ich empfehle hier Fitting RN 108 -153 zu $ 1 Betrvg
z.B. RN 111
Nach den von der Rspr. entwickelten Grundsätzen liegt ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (BAG 22.10.2003.
Der Wahlvorstand muss prüfen ob die Einrichtung eines Gemeinschaftsbetriebes möglich und sinnvoll ist, und dann mit dem AG beraten / verhandeln.
wer möchte denn den Gemeinschafts BR?
Erstellt am 28.01.2022 um 10:42 Uhr von rtjum
"wer möchte denn den Gemeinschafts BR?"
so wie ich das verstehe haben die schon einen
Erstellt am 28.01.2022 um 11:02 Uhr von connyju
Es liegt bereits ein Gemeinschaftsbetrieb vor und der noch amtierende BR fungiert als Gemeinschaftsbetriebsrat, darum geht es nicht,. Es geht um die Frage der Zusammensetzung des BRs, ob wir aus beiden Unternehmen das Gremium bilden, bzw. rechtliche Grundlagen haben, dass entsprechend zu bestimmen. Wir würden es nicht gut finden, wenn sich der BR aus nur einem Unternehmen gründet.
Erstellt am 28.01.2022 um 11:10 Uhr von celestro
Die rechtliche Grundlage habe ich schon dargestellt. Der WV hat KEIN Recht, da einzugreifen. Wie gesagt, kann dieser den MAern den Tipp geben, das eine Minderheit (weil großer und kleiner Betrieb) eher eine Chance hat, jemanden ins Gremium zu entsenden, wenn es mehrere Listen gibt.
Mehr kann / darf der WV nicht.
Erstellt am 28.01.2022 um 13:38 Uhr von connyju
Vielen Dank allen, die geantwortet haben:) Dann bin ich jetzt schlauer.
Erstellt am 28.01.2022 um 19:10 Uhr von UliPK
Bei uns sind es zwei Firmen, demnächst drei, die von einem BR vertreten werden.
Bis jetzt war es immer eine Personenwahl und die Mitarbeiter der kleineren Firma haben
immer nur bei denjenigen ihr Kreuz gemacht, die auch in ihrer Firma tätig sind.
So ist es ihnen immer gelungen, mehrere Vertreter in den BR zu bekommen.
@connyju
"Ist es rechtlich niedergeschrieben, das sich der neue BR 2022 aus beiden Firmen zusammensetzen muss"
Schaue dir mal den §1 BetrVG an.
Hier mal ein Kommentar dazu:
"Voraussetzungen für das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs
Die Frage, ob ein Gemeinschaftsbetrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes besteht, lässt sich häufig gar nicht so leicht beantworten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein Gemeinschaftsbetrieb vor,
„wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird“."
Quelle: www.kluge-seminare.de
Erstellt am 28.01.2022 um 21:25 Uhr von celestro
"Schaue dir mal den §1 BetrVG an."
Warum? Das geht doch völlig am Thema vorbei.
Erstellt am 29.01.2022 um 07:54 Uhr von UliPK
Bei welchem Thema bist du denn?
Ich habe darauf geantwortet:
@connyju
"Ist es rechtlich niedergeschrieben, das sich der neue BR 2022 aus beiden Firmen zusammensetzen muss"
Da ich die Konstellation von denen nicht kenne bleibt für mich nur der
§1 BetrVG.
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
Da steht zwar nichts von müssen, aber das bestimmt dann der Wahlvorstand und eventuell abschließend ein Richter.
Erstellt am 29.01.2022 um 13:03 Uhr von celestro
Nochmal ganz langsam zum Mitschreiben. Es besteht ein Gemeinschaftsbetrieb ... es ist also §1 BetrVG erfüllt. Das stellt niemand in Frage.
Der TS wollte nun wissen, ob eine Regelung besteht, dass das zu wählende Gremium aus MA beider Betriebe bestehen MUSS. Also praktisch eine Minderheitengeschlechtsquote nur auf beide Betriebe bezogen. Und nein, so etwas gibt es nicht.
Es wäre natürlich wünschenswert, wenn ein gemischtes Gremium dabei herauskommt. Aber es gibt eben keine verpflichtende Regel dafür.
@connyju
"und wie berücksichtigen wir das in der Personenwahl?"
Wie kommst Du eigentlich darauf, das es eine Personenwahl geben wird?
Erstellt am 29.01.2022 um 15:00 Uhr von UliPK
Nun, ich hatte das aus einer anderen Perspektive gesehen.
Dann würde ich Antworten.
Nein, muss nicht und gesetzliche Regelungen wie z. B. bei der Frauenquote gibt es dabei nicht.
Jeglicher Versuch des Wahlvorstandes dahingehend, die Wahl zu beeinflussen, wäre Wahlbetrug.
Wie hier schon richtig geschrieben worden ist, liegt es nicht am WV ob Personen oder Listenwahl. Einzig die Wähler bestimmen das und können, sollte es eine Personenwahl werden, etwas steuern, wie in meiner ersten Antwort zu lesen ist.
Erstellt am 31.01.2022 um 09:24 Uhr von connyju
@celestro
Wir bevorzugen die Personenwahl, zumal wir nicht glauben, dass wir zwei Listen voll bekommen würden. Ich habe nichts gefunden, was eine Listenwahl vorschreibt, allerdings, sind wir erst seit Freitag in den Wahlvorstand berufen, ich war in 2914 Wahlvorstand und dann auch BR, aber muss mich noch entsprechend einlesen.
Erstellt am 31.01.2022 um 09:25 Uhr von connyju
@celestro
Wir bevorzugen die Personenwahl, zumal wir nicht glauben, dass wir zwei Listen voll bekommen würden. Ich habe nichts gefunden, was eine Listenwahl vorschreibt, allerdings, sind wir erst seit Freitag in den Wahlvorstand berufen, ich war in 2914 Wahlvorstand und dann auch BR, aber muss mich noch entsprechend einlesen.
Erstellt am 31.01.2022 um 10:18 Uhr von celestro
"zumal wir nicht glauben, dass wir zwei Listen voll bekommen würden."
Darum geht es aber nicht. Die MA reichen Wahlvorschläge ein. Kommen 2, gibt es Listenwahl. Wenn nicht, Personenwahl. Wer fängt denn diese Liste an, bzw. wie reichen die MA Wahlvorschläge ein?
Ich hoffe ja, dass der WV hier nicht eine Liste auslegt, in die sich Bewerber eintragen können und diese wird dann als Personanwahlliste genommen. Ist aber oftmals so ....
Erstellt am 31.01.2022 um 10:30 Uhr von connyju
m. E ist es bislang immer genau so gelaufen....möchte da aber nichts falsches sagen. Ich werde mir wohl das ganze nochmal genau durchlesen. Darf ich fragen welche Funktion du inne hast?
Erstellt am 31.01.2022 um 10:33 Uhr von celestro
sehr stark am Thema interessierter MA. ;-)))
War aber auch selbst mal BRM und WVM.
Erstellt am 31.01.2022 um 10:35 Uhr von connyju
ich revidiere: Wir hatten Wählerlisten aushängen, das ganze mündete aber immer in eine Personalwahl bislang. Bzw das vereinfachte Wahlverfahren. Aber darum geht es nicht, wir werden es natürlich entsprechend aller Formalien durchführen und ggbfs. auch rechtlichen Bestand in Anspruch nehmen.
Erstellt am 31.01.2022 um 10:57 Uhr von celestro
Beim vereinfachten Wahlverfahren habt ihr natürlich immer Personenwahl.
https://www.brwahl.de/wahlvorstand/das-vereinfachte-wahlverfahren/ablauf-betriebsratswahl-vereinfachtes-wahlverfahren
ABER ... das mit den Wählerlisten klingt mir "falsch". Der WV darf mMn durchaus den MAern erklären bzw. ihnen dabei helfen, Wahlvorschläge einzureichen. Aber eine Liste auszuhängen a la "wer will kandidieren? Dann bitte hier unterschreiben" ist mEn nicht in Ordnung.