Genau dieses Problem stellt sich uns auch. Die von uns verwendete Wahlsoftware (Bund-Verlag) räumt zwei Zeitreserven ein, entweder zwei Wochen oder vier Wochen. Wir haben vier Wochen gewählt. Der Wahlvorstand ist seit Dezember bestellt, das Wahlausschreiben wird am 1. März erlassen, der Wahltag ist der 13. April. Wir haben die Zeitreserve dankbar angenommen, da das vereinfachte Wahlverfahren (das wir in diesem Jahr zum ersten Mal durchführen müssen - knapp 60 MA) ja extrem eng ist auf den letzten Metern. Dazu kommt die Homeoffice-Pflicht, die schon die Zusammenarbeit im Wahlvorstand schwierig macht, vom Sammeln von Kandidaten und Stützunterschriften ganz abgesehen.
Meine Frage: Was habe ich von der Zeitreserve, wenn ich dann, wenn es darauf ankommt (innerhalb von sieben Tagen Prüfung und Aushängen der Wahlvorschläge, evtl. Bescheid über Einsprüche, Erstellung der Stimmzettel, Absenden der Unterlagen (Postlaufzeit!), Rücksendung der Unterlagen (Postlaufzeit!), nicht mehr Luft habe?
@Celestro: So schnell geht es leider auch nicht bei wenigen AN; ob ich nun fünf oder fünfzehn Briefwahl-Unterlagen herstelle, der zeitliche Aufwand in der Vorbereitung ist erfahrungsgemäß fast der gleiche.
@John: Aus der Frage von Tina K. geht ja ganz klar hervor, dass das Wahlausschreiben in ihrem Betrieb bereits wesentlich früher erlassen wurde, es besteht sogar mehr Zeit als sechs Wochen bis zum Wahltag. Nach deiner Interpretation, die wir als WV auch so getroffen hatten, leidet die Einreichungsfrist nicht unter einer Verkürzung nach vorn, denn durch die frühzeitige Veröffentlichung des Wahlausschreibens steht für die Kandidatensuche trotzdem wesentlich mehr Zeit zur Verfügung.
Da das vereinfachte Wahlverfahren keine Nachfristsetzung vorsieht, wird es noch enger. Kann man die Formulierung "Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden" nicht eben auch so ausgelegen: Sie können bis eine Woche vor der Wahl gemacht werden, es darf aber gerne auch früher sein? Ich kann die relevanten Teile des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung nun bald auswendig, bin aber immer noch unsicher, ob der Gesetzgeber das ernst gemeint oder von der damit erzwungenen praktischen Umsetzung einfach keine Ahnung hat.
Es kann doch nicht das Bestreben des Gesetzgebers sein, dass sich der WV, der zum Teil aus Teilzeitlern besteht, in der letzten Woche im Büro einschließt, wenn andererseits durch die frühzeitige Bestellung des Wahlvorstands und die zeitlich großzügige Veröffentlichung des Wahlausschreibens ausreichend Zeit zur Verfügung steht?
Ich danke schon einmal für Hlife, gerne auch von erfahrenen Wahlvorständen in Sachen vereinfachtes Wahlverfahren.