Erstellt am 09.03.2011 um 16:54 Uhr von neskia
Eine nach der Wahl eingetretene Änderung der ArbNZahl hat auf die Größe des BR keine Auswirkung.
Sonderfall wenn nach 24 Monaten die Zahl um mehr als die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist.
[Quelle: Fitting]
Erstellt am 09.03.2011 um 16:56 Uhr von DonJohnson
§ 13 BetrVG wobei Abs 2 Satz 1 beide Dinge vorraus setzt...
Erstellt am 09.03.2011 um 17:06 Uhr von Tamara
Ich habe das auch so gelesen. Aber zwei meiner BR-Kollegen sehen das anders. Sie sind der festen Überzeugung, dass zwei Ersatzmitglieder nachrutschen.
Danke für eure schnelle Rückantwort. Hoffe ich kann die beiden jetzt davon überzeugen.
Liebe Grüße
Tamara
Erstellt am 09.03.2011 um 17:24 Uhr von DonJohnson
ich denke, da ist das BetrVG eindeutig - siehe dazu auch RN 21 und 22 zum 13er Fitting neuste Auflage...
Wenn ihr allerdings mehr sein wollt, bleibt euch auch § 13 Abs 2 Nr 3 BetrVG ;-)))
Auch das hat durchaus Charm ;-)))
Erstellt am 09.03.2011 um 21:38 Uhr von DrHouse
Tamara,
ein Nachrücken von 2 Ersatzmitgliedern gibt es in diesem Fall definitiv nicht!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Wenn Deine BR-Kollegen das trotzdem so durchziehen, sind alle Eure gefassten Beschlüsse ab diesem Zeitpunkt nichtig.
Gruß Dr.House