Erstellt am 15.11.2021 um 14:39 Uhr von Relfe
ich gehe mal davon aus, das hier der TV vorgeht, der TV ist das höhere Recht (nach meiner Kenntnis), wenn nicht dürfte das Günstigkeitsprinzip gelten.
also der MA bekommt das was für ihn "günstiger" ist (was ihn besser stellt)
https://msgler.verdi.de/informationen-zum-arbeitsrecht/++co++ec725284-4220-11e3-8f0c-52540059119e
Erstellt am 15.11.2021 um 14:45 Uhr von rtjum
wenn es dazu im TV eine Öffnungsklausel gibt könnte das rechtens sein und Tarifverträge gelten ja auch erstmal nur für die Mitglieder der Tarifparteien also Arbeitnehmer die auch Mitglied der Gewerkschaft sind.
Erstellt am 15.11.2021 um 14:46 Uhr von §§reiter
Die Frage wäre auch noch, seid Ihr tatsächlich tarifgebunden, oder nur angelehnt?
...ich meine: "Wir bewegen uns im Rahmen des Bautarifs." klingt jetzt nicht unbedingt nach einer echten TarifBINDUNG.
Erstellt am 15.11.2021 um 14:55 Uhr von Joheivo
Da wir im Baugewerbe tätig sind, sind wir tarifgebunden, heißt alle tarifliche
Änderungen betreffen auch mich und meine Kollegen (z.b. Coronaprämie). Mir geht es ausschließlich darum, ob die Regelung im Einzelvertrag dem tariflichen Regelwerk voransteht, da wir vom BR eine einheitliche LÖsung bei der Zahlung des 13. Monatseinkommen anstreben.
Erstellt am 15.11.2021 um 15:45 Uhr von Kjarrigan
Dann nehmen wir halt an, dass der TV gilt.
Dann muss dort eine Öffnungsklausel drinstehen, ansonsten kann der BR aufgrund des Tarifvorbhaltes gar nicht vorhandel (§ 77 BetrVG.
Ist eine Öffnungsklausel vorhanden, kann der BR eine BV verhandelt ohne Öffnungsklausel eben nicht.
Handel dann evtl. 2 oder 3 Rechtsgrundlagen (hier dann TV, BV und AV den gleichen Tatbestand gilt das Günstigkeitsprinzip, d.h. der MA erhält den höheren Betrag.
Erstellt am 15.11.2021 um 15:56 Uhr von Relfe
der BR hat doch die BV dazu gekündigt, dadurch ist das Problem mit den AV-Klauseln doch erst entstanden (soweit ich das richtig gelesen habe)
Erstellt am 15.11.2021 um 19:45 Uhr von UliPK
Ich gehe mal davon aus das du dieses meinst:
"
b) Tariföffnungsklausel
§ 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 13. ME/Arb sieht in Gestalt einer Öffnungsklausel die Möglichkeit
vor, die Höhe des 13. Monatseinkommens im Wege eines betrieblichen Bündnisses abzu-
senken. Eine Absenkung kann danach entweder durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung erfolgen oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Wege der
einzelvertraglichen Vereinbarung vorgenommen werden.
Der Tarifvertrag sieht vor, dass ein Sockelbetrag in Höhe von 780,00 € nicht unterschritten werden darf."
Quelle: https://www.biv-hh-sh.de/data/biv/media/doc/leitfaden_13_me_2008.pdf
Die AG probieren es immer wieder. 🤬🤬🤬
Da ein BR vorhanden, ist es nicht rechtens.
Erstellt am 16.11.2021 um 09:47 Uhr von Joheivo
Hallo,
um hier noch einmal Input von Euch zu bekommen, möchte ich meine Frage noch einmal erneuern. Der Betriebsrat hat die Betriebsvereinbarung fristgemäß gekündigt. Vormals wurden zwischen dem BR und dem AG in der BV die maximalen 780,00 € vereinbart. Durch die Kündigung will der BR sich wieder am Tarifvertrag orientieren. Dort ist z.B. das 13. Monatseinkommen auf 66 % des Bruttogehaltes bei den Angestellten festgesetzt. Der AG hat bei Neueinstellungen in den letzten vier Jahren in den jeweiligen Einzelverträgen die 780,00 € vereinbart, die gem. Tarifvertrag nicht unterschritten werden darf. Meine Frage: Setzen die 780,00 in den Einzelverträgen die tariflichen Bedingungen ausser Kraft ???
Erstellt am 16.11.2021 um 10:29 Uhr von Dummerhund
Ich denke UliPK hat es klar beschrieben.
Erstellt am 17.11.2021 um 19:43 Uhr von UliPK
"Setzen die 780,00 in den Einzelverträgen die tariflichen Bedingungen ausser Kraft ???"
NEIN