Wir sind ein neuner Betriebsrat in unserer Firma. Der Arbeitgeber beabsichtigt von 330 Beschäftigten ca 100 zu entlassen.

Frage: Laut BetVG § 13, hat der Betriebsrat nach zwei Amtsjahren Neuwahlen einzuleiten wenn: 1. Die Hälfte der ständig beschäftigten Arbeitnehmer entlassen wird (trifft bei uns nicht zu) oder aber mindestens 50 entlassen werden (trifft dann bei uns zu).

Welche Aussage ist denn nun anzuwenden oder müssen beide zutreffen oder erst die erste und dann die zweite???

Danke für die Anworten...