Erstellt am 28.10.2010 um 14:49 Uhr von wahlvst
Wenn es keine Ersatzmitglieder zum Nachrücken gibt, muss neu gewählt werden
Erstellt am 28.10.2010 um 14:56 Uhr von AikeJN
Warum können die beiden nicht zu zweit weiter machen.?
Es gibt keine Nachrücker und es wird auch keine weitere Wahl geben weil keiner dann mehr einen BR möchte
Erstellt am 28.10.2010 um 14:59 Uhr von BRVLH
Weil die Anzahl der ordentlichen Mitglieder immer ungerade sein muss.
Ihr könnt nur noch auf den § 11 BetrVG zurückgreifen, d.h. bei euch gibt es dann nur 1 BRM und 1 EBRM.
Erstellt am 28.10.2010 um 15:02 Uhr von wahlvst
Weil es im BetrVG § 13 Abs. 2 Satz 2, zwingend so steht. Ein BR ist immer in einer ungerade Zahl. Wenn bei der Neuwahl sich nicht genügent kandidaten zur Wahl stellen also bei euch 3 könnt ihre eine 1-er BR wählen. Also 1 BRM und 1 x Esatz. BetrVG § 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
Ihr müsst also sofort ist euere Pflicht sofort einen Wahlvorstand einsetzen
Erstellt am 28.10.2010 um 15:04 Uhr von wahlvst
BRVLH
>> Ihr könnt nur noch auf den § 11 BetrVG zurückgreifen, d.h. bei euch gibt es dann nur 1 BRM und 1 EBRM.
Aber nur bei der Neuwahl, also nicht jetzt einfach als 1-er Br weitermachen.
Dieser Hinweis fehlt, denn sonst könnte dieser neue Koll. es falsch verstehen
Erstellt am 28.10.2010 um 15:17 Uhr von BRVLH
@wahlvst,
da sagt die Rn 4 zum § 11 BetrVG (Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) aber was anderes:
"Die Vorschrift des § 11 ist sinngemäß anzuwenden, wenn im Betrieb zwar genügend wählbare AN vorhanden sind, sich aber nicht eine ausreichende Zahl von ihnen als Wahlbewerber zur Verfügung stellt (BAG 11. 4. 58, AP Nr. 1 zu § 6 WO; Fitting, Rn. 8; HSWG, Rn. 7; Richardi-Thüsing, Rn. 6). Es ist auch dann die Zahl der BR-Mitglieder der nächstniedrigeren BR-Größe zu Grunde zu legen. Sind z. B. in einem Betrieb mit 21 wahlberechtigten AN zwar genügend wählbare AN vorhanden, stellen sich aber nur einer oder zwei für eine Kandidatur zur Verfügung, ist ein BR zu wählen, der aus einer Person besteht. Entsprechendes gilt, wenn die eingereichten Wahlvorschläge insgesamt nicht ausreichend Wahlbewerber enthalten oder zwar genügend Wahlbewerber vorhanden sind, jedoch nach erfolgter Wahl so viele gewählte Bewerber die Wahl nicht annehmen, dass die nach § 9 erforderliche Zahl von BR-Mitgliedern nicht erreicht wird. Auch in solchen Fällen ist § 11 sinngemäß anzuwenden (vgl. Fitting, Rn. 9; a. A. GK-Kreutz, Rn. 11)."
Man beachte besonders den letzten Satz.
Erstellt am 28.10.2010 um 15:40 Uhr von wahlvst
BRVLH
JO! Treffer und versenkt ;-) Habe die Frage von VFBJN nicht richtig verinnerlicht. Es wurde ja die Annahem der Wahl verweigert und nicht nach Annahem das Mandat niedergelegt. Von so einem Fall hatte ich auch noch gehört, daher hat bei mir sofort das Gehirn hier "unter erforderliche Zahl gem. § 9 = fälschlich § 13 BetrVG" signalisiert.