Erstellt am 13.12.2005 um 20:49 Uhr von Heini
Wenn Du die Manipulation auch beweisen kannst, hast du die Möglichkeit beim Arbeitsgericht die Nichtigkeit der Betriebsratswahl feststellen zulassen.
Wann eine Betriebsratswahl nichtig ist, wird im Gesetz nicht erklärt. Eine Betriebsratswahl kann für nichtig erklärt werden, wenn elementare Grundsätze einer Betriebsratswahl außer Acht gelassen wurden und man daher überhaupt nicht mehr von einer Betriebsratswahl sprechen kann. Die Mängel müssen aber in jedem Fall von größerer Tragweite sein als die Anfechtungsgründe, die zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl führen. Wird die Nichtigkeit festgestellt, ist es so, als ob die Betriebsratswahl nie stattgefunden hätte.
Den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit können alle stellen (auch BetriebsinhaberInnen und außenstehende Personen), die ein rechtliches Interesse an der korrekten Durchführung der Betriebsratswahl haben.
Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit kann beim Arbeitsgericht eingebracht werden.
Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit ist nicht wie die Anfechtung an eine bestimmte Frist gebunden und kann daher während der gesamten Funktionsperiode des Betriebsrates gestellt werden.
Erklärt das Arbeitsgericht die Nichtigkeit der Betriebsratswahl, muss - wie im Fall der stattgebenden Anfechtung - unverzüglich ein neues Wahlverfahren eingeleitet werden, entweder durch den früheren Betriebsrat oder durch die zur Einberufung berechtigten ArbeitnehmerInnen.
Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl gilt rückwirkend, das heißt, dass alle Vereinbarungen und Entscheidungen, die der aufgrund der nichtigen Wahl bestellte Betriebsrat getätigt hat, auch nichtig und daher ungültig sind.