Erstellt am 19.02.2014 um 09:18 Uhr von gironimo
Nein - Du sagst ihm "mitgefangen mit gehangen".
(Wahrscheinlich hat sein Chef die Vorschläge gelesen, seinen Mitarbeiter entdeckt und den unter vier-Augen ins Gebet genommen.)
Er bleibt auf der Liste. Er hat die Möglichkeit, nach der Wahl diese nicht anzunehmen.
Erstellt am 19.02.2014 um 20:54 Uhr von Enzoklopädie
Die ausgehängten Listen können natürlich noch geàndert werden, denn schließlich kann man zwei Wochen einen Einspruch geltend machen...WICHTIG: Wenn eine Liste dahingehend geändert wird, müssen alle Stützunterschriften neu gesammelt werden, es wäre also wirklich einfacher, wenn der betreffende Kollege sein Amt nach der Wahl nicht antritt.
Erstellt am 19.02.2014 um 21:38 Uhr von Oblatixx
Was soll das Geeire? gironimo hat recht und so müsst ihr es machen.
Erstellt am 20.02.2014 um 07:16 Uhr von nicoline
Enzoklopädie,
*Die ausgehängten Listen können natürlich noch geàndert werden, denn schließlich kann man zwei Wochen einen Einspruch geltend machen*
Ich finde in der Wahlordnung gar nichts dazu, dass man gegen einen Wahlvorschlag, um den es in der Frage ja geht, einen Einspruch erheben kann. Kannst Du mal sagen, wo das steht?
Erstellt am 20.02.2014 um 07:41 Uhr von Kölner
Erstellt am 20.02.2014 um 11:58 Uhr von nicoline
Weiß ich doch, aber Enzyklopädie scheinbar nicht und freundlich nachfragen darf man doch mal, oder?