Hallo,

ja, ja, ich weiß: wurde schon 1.000 Mal diskutiert ...
doch es ist mir noch immer nicht klar bzw. ich bin mir unsicher.

Nun, ich bin im WV und wir haben in wenigen Wochen unsere Betriebsratwahl.

Wir haben offiziell 3 reguläre Listen, wobei im Gegensatz zu den anderen eine Liste nur aus 1 Person besteht und so auch gestützt wurde.

Diese Person möchte jetzt ihre Kandidatur zurückziehen, womit diese Liste obsolet werden würde, würden wir als WV das in irgendeiner Form berücksichtigen.

Mir geht es ganz klar darum, da dies unsere 1. Wahl ist, dass wir keinen Verfahrensfehler machen, wegen dessen die Wahl anfechtbar wäre.

D. h. können wir diesem Wunsch als WV nachkommen oder müssen wir diesen abweisen und die Person nur darauf hinweisen, dass es im Falle einer Wahl diese ablehnen kann?

Wenn abweisen, gibt es aus der WO einen §, aus dem diese Handlungsweise abgeleitet werden kann? Oder ist es tatsächlich gegen einer drohenden Anfechtung haltbar, zu sagen, dass eine einmal abgegebene Willenserklärung nicht ohne weiteres zurückgenommen werden kann?

Auch wenn's nervt - eine (oder mehrere Antworten) wären toll.

Danke.