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Kandidat einer 1 - Personen - Liste zieht seine Kandidatur zurück

C
cormi
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

ja, ja, ich weiß: wurde schon 1.000 Mal diskutiert ... doch es ist mir noch immer nicht klar bzw. ich bin mir unsicher.

Nun, ich bin im WV und wir haben in wenigen Wochen unsere Betriebsratwahl.

Wir haben offiziell 3 reguläre Listen, wobei im Gegensatz zu den anderen eine Liste nur aus 1 Person besteht und so auch gestützt wurde.

Diese Person möchte jetzt ihre Kandidatur zurückziehen, womit diese Liste obsolet werden würde, würden wir als WV das in irgendeiner Form berücksichtigen.

Mir geht es ganz klar darum, da dies unsere 1. Wahl ist, dass wir keinen Verfahrensfehler machen, wegen dessen die Wahl anfechtbar wäre.

D. h. können wir diesem Wunsch als WV nachkommen oder müssen wir diesen abweisen und die Person nur darauf hinweisen, dass es im Falle einer Wahl diese ablehnen kann?

Wenn abweisen, gibt es aus der WO einen §, aus dem diese Handlungsweise abgeleitet werden kann? Oder ist es tatsächlich gegen einer drohenden Anfechtung haltbar, zu sagen, dass eine einmal abgegebene Willenserklärung nicht ohne weiteres zurückgenommen werden kann?

Auch wenn's nervt - eine (oder mehrere Antworten) wären toll.

Danke.

3.41709

Community-Antworten (9)

H
Heinz

11.04.2006 um 22:25 Uhr

wenn der mit der einen Liste nicht mehr will, warum sollte das nicht gehen. Hauptsache ist, er erscheint nicht mehr auf dem Wahlzettel, denn wenn er sich nun doch nicht mehr zur Wahl stellt, darf er auch nicht gewählt werden. Alles schriftlich festhalten: 1) Willenserklärung des ichwillnichtmehr Kandidaten; 2) Bestätigung der Willenserklärung durch den Wahlvorstand und Beschluss zur Streichung der Liste. Fertig!!! Damit müsste alles in trockenen Tüchern sein.

B
Biggi

11.04.2006 um 23:23 Uhr

Hallo Cormi sobald eine Liste beim Wahlvorstand eingegangen ist kann die Kandidatur nicht mehr zurück gemommen werden. Die Liste ist bei der Wahl dabei und der Bewerber kann die Wahl falls gewählt ablehnen. Die Liste selbst kann weder vom Wahlvorstand noch vom Bewerber ungültig gemacht werden wenn sie erst mal beim Wahlvorstand eingegangen ist, vorrausgesetzt es sind keine unheilbaren Mängel vom Wahlvorstand festgestellt worden. Heinz so einfach ist das nicht, wie du das darstellst es müssen schon die Wahlvorschriften eingehalten werden. Gruß Biggi

K
Kölner

12.04.2006 um 00:07 Uhr

Na, Heinz, mit der WO, dem BGB und dem BetrVG auf Kriegsfuss?

RI
Ramses II

12.04.2006 um 01:23 Uhr

Falls die Listen noch nicht veröffentlicht wurden könnte man trotz allem drüber nachdenken, ob ein stillschweigendes Gewähren dieser Bitte nicht unter dme Strich zum Vorteil der Wahl wäre...

Auch wenn es gegen die WO verstösst...

Falls es dann zu einem Anfechtungsverfahren käme, wäre ich gerne Mäuschen...

K
Kölner

12.04.2006 um 01:35 Uhr

@Ramses II Könntest Du haben... genau so in 4 oder 6 Wochen beim AG Köln.

Aber jetzt fängst Du auch noch an, das Gesetz und die WO zu dehnen! Ich zeige mich irritiert.

RI
Ramses II

12.04.2006 um 01:47 Uhr

Ich möchte den Kandidaten nur davor bewahren zur Herbeiführung des selben Ergebnisses Suizid zu begehen.

C
cormi

12.04.2006 um 15:30 Uhr

Hallo,

ich vergaß zu erwähnen, dass die Wahlzettel bereits schon erstellt, die Briefwahlunterlagen versandt und sogar die ersten Rückläufer schon eingegangen sind.

Aber einen konkreten Bezug zur WO bzw. zum BetrVG gibt es nicht?

Gruß Cormi

K
Kölner

12.04.2006 um 15:48 Uhr

Mensch cormi. Solche Infos sind doch wichtig! Meine Prosa hätte ich mir dann ein wenig erspart oder differenzierter dargestellt.

Wie sehen denn die Wahlzettel aus? Zwei oder drei Listen? Aber ist ja auch egal: Jetzt würde ich dann doch Antwort Nr. 23451 vorziehen.

B
Benno_BRB

13.04.2006 um 11:43 Uhr

Moins!

@ Kölner:

Du meintest doch nicht wirklich Nr.: 23451?!

@ Comi: Mit Biggis Antwort-Nr.. 23438 fährst Du am Besten. Lass Dich nicht verrückt machen!!

Benno

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