Erstellt am 26.05.2010 um 09:25 Uhr von Solarkrieger
wenn das BRM zur konstituierenden Sitzung da war, ist es erst mal offizielles BRM. Er oder sie kann sein Mandat dann nur niederlegen , denn mit der Teilnahme an der Sitzung hat er formal das Mandat angenommen
Erstellt am 26.05.2010 um 15:36 Uhr von rkoch
Die Ladung muss zwar binnen einer Woche erfolgen, allerdings wird eine Überschreitung dieser Frist als unkritisch angesehen. Schließlich ist nicht festgelegt, WANN diese Sitzung letztendlich erfolgen soll. Nur die LADUNG ist binnen Wochenfrist vorgesehen. Insofern wäre es widersinnig auf diese Frist zu bestehen, wenn es Gründe gibt die dagegen sprechen (wie z. B. das das endgültige Wahlergebnis noch nicht feststeht) und noch ausreichend Frist verbleibt, so das die Ladung zur Sitzung RECHTZEITIG erfolgen kann.
Auf der anderen Seite soll die konstituierende Sitzung so rechtzeitig erfolgen, das eine betriebsratslose Zeit nicht entsteht. Es steht nirgends geschrieben, das die Ladung und die Sitzung nicht auch vor Ablauf der dreitägigen Erklärungsfrist erfolgen kann. Solange ein BRM nicht erklärt hat das er das Amt nicht annimmt ist er gewähltes BRM und kann zur konstituierenden Sitzung eingeladen werden.....
Schließlich ist es auch unkritisch, ob den gewählten BRM diese Erklärungsfrist überhaupt zugestanden wird, schließlich kann jedes BRM sein Amt jederzeit niederlegen. Einziger Unterschied: solange die Dreitagesfrist nicht abgelaufen ist und der WV noch im Amt ist (sprich die konstituierende Sitzung noch nicht stattgefunden hat) wird die Nichtannahme des Amtes gegenüber dem WV erklärt, später der Rücktritt gegenüber dem BRV.
Also einfach nicht so eng nehmen, wo kein Kläger da kein Richter - und kein Richter wird ein Haar in der Suppe finden wenn nichts schlimmeres passiert ist als das nach der Wahl einiges nicht so fristgerecht gelaufen ist. Wichtig ist das die Wahl überhaupt ordentlich stattgefunden hat.