Erstellt am 17.05.2010 um 09:15 Uhr von rkoch
Der Stimmzettel bleibt wie er ist. Grundsätzlich ist der WV nicht berechtigt die eingereichten Listen zu verändern. Hat sich der Kollege falsch eingetragen, dann erscheint er auch so auf den Stimmzetteln. Wenn es jetzt zweierlei Stimmzettel geben würde, wäre das ein grober Formfehler, der aus einer Mücke einen Elefanten macht.
Eine schlimmere Verschlimmbesserung gäbe es gar nicht.
Formal hätte der WV den Wahlvorschlag beanstanden ** können **.
Nach §6 (3) WO BetrVG sind "in jeder Vorschlagsliste die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen.".
Art der Beschäftigung ist aber ein dehnbarer Begriff. Faktisch ist damit nicht einmal die Betriebsabteilung gemeint, sondern eben die "Art der Beschäftigung", was auch immer das ist. Sinn dieser Regelung ist einfach, den Wahlbewerber EINDEUTIG identifizieren zu können. Ist die Person eindeutig identifizierbar, z.B. weil es nur einen AN dieses Namens gibt, ist es nicht einmal ein Wahlanfechtungsgrund wenn die Angabe der Art der Beschäftigung komplett fehlt. Der WV ist nicht einmal verpflichtet zu prüfen, ob die Angabe "Art der Beschäftigung" sachlich richtig ist. Nur wenn sie komplett fehlt ist der WV eigentlich verpflichtet, die Liste zurückzuweisen und ausbessern zu lassen (heilbarer Mangel).