Aufenthalt im Wahllokal
Aufgrund der Diskussion mit DJ frage ich mich, ob es einem AN, der (Beispiel!) während seines Urlaub's zum wählen in den Betrieb geht, verboten ist, sich auch länger - vielleicht sogar über die ganze Stimmabgabezeit - im Wahllokal aufzuhalten. Er kostet den Arbeitgeber nichts, er verlangt keine Bezahlung und er stört den Wahlablauf in keinster Weise.
Der DKK und auch Fitting regelt nur die betriebliche Öffentlichkeit während des Auszählens der Stimmen und dass die GEW als Wahlbeobachter anwesend sein darf und kann. Wer kann mir das beantworten?
Community-Antworten (13)
04.05.2010 um 23:55 Uhr
@MonaLisa Im Däubler steht unter § 12 Rn 5 WO lediglich das der WV das Wahlverfahren so gestalten muss, das der Wähler seine Stimme unbeeinflusst und unbeobachtet abgeben kann. Dies sehe ich durch Wahlkabinen gegeben. Auch ich hatte den Thread gelesen und meine suche durch die Welt des www hat nichts gefunden was dafür oder dagegen spricht.
05.05.2010 um 00:06 Uhr
Hallo ihr beiden, wenn explicit erwähnt wird, dass die Gewerkschaft Wahlbeobachter entsenden darf, aber sonst nirgends von anderen Wahlbeobachtern die Rede ist, könnte man es nicht auch so auslegen, dass es eben nur die Gewerkschaft darf aber sonst "kein Beobachter" etwas im Wahllokal zu suchen hat?
05.05.2010 um 00:13 Uhr
Ist denn ein Interessierter einem Beobachter gleichh zu setzen? Ist ebend alles verwunderlich. Das einzigste Uteil da ich gefunden habe ist von 69 und darauf konnte ich nicht zugreifen.
05.05.2010 um 00:16 Uhr
Ist denn ein Interessierter einem Beobachter gleichh zu setzen? hmmmm, weiß ich nicht, aber die Wähler könnten es vielleicht auch als Beobachtung empfinden?
05.05.2010 um 00:17 Uhr
Eine Lehrein hat früher, wenn im Unterricht sich jemand leicht daneben benommen hat, gesagt: "multiplizier das mit dreißig."
soll heißen, wenn ein Einzelner sich ein Recht herausnimmt, muss man es gerechterweise Allen gewähren oder Keinem. Und so frage ich mich, was der Wahlvorstand macht, wenn dann rund 50 Leute den ganzen Tag im Wahllokal herumlungern.
Zugegeben, eine ganz und gar nicht juristische, aber dafür praxisbezogene Betrachtungsweise.
05.05.2010 um 00:20 Uhr
peters, stimmt ;-))
05.05.2010 um 00:21 Uhr
Dann müsste der WV eingreifen und die Person aus dem Lokal verweisen. Das ist unstrittig. Aber Grundsätzlich denke ich mal nicht das es eine feste Regelung gibt, die Zuschauer oder Interessierte von vorne herein ausschliesst.
05.05.2010 um 09:56 Uhr
@all, Keine Behinderung der Wahl des Betriebsrates bei Wahlbeobachtung durch Mitarbeiter der Personalabteilung. Wenn es der Personalabteilung gestattet ist, die Wahl zu beobachten, sollte das auch für Mitarbeiter gelten. LAG Niedersachsen Beschluss vom 07.05.2007 - 9 TaBV 80/06
05.05.2010 um 14:35 Uhr
ridgeback in dem Urteil ging es um die Wahlbeobachtung von außerhalb des Wahllokals.
05.05.2010 um 16:49 Uhr
@MonaLisa, Wer hat Hausrecht um Wahllokal? Ich frage mich allerdings was der AN dort will?
05.05.2010 um 16:55 Uhr
@Fellnase, das ist alles klar und logisch wer Hausrecht hat und dass derjenige jeden auch aus dem Wahllokal rauspfeffern kann. Aber sind wir uns mal ehrlich, keiner von uns allen hier weiss, wie er als Wahlvorstand mit dieser Situation umgehen soll oder müsste. Weisst du ob es eine Vorgabe gibt, wie lange sich ein Wähler im Wahllokal aufhalten darf??? :-)
05.05.2010 um 17:56 Uhr
@weulkneul Nehmen wir mal an es ist ein Betrieb mit wenig räumlichen Möglichkeiten und der WV beschließt die Nichtaucherkantine als Wahllokal zu benennen. Warum sollte man dann den restl. MA an dem Tag verbieten sich an den kulinarischen Köstlichkeiten der Kantine zu erlaben; und zudem noch der Dame die die Kantine betreibt einen finanziellen Schaden zufügen. Die MA sitzen einfach da und schauen sich einfach mal an wie so eine Wahl vonstatten geht. Und andere MA kommen und wollen sich nur mal ein wenig mit Mitgliedern des WV unterhalten, denn man kennt sich ja. (wo hab ich den denn bloß schon mal gesehen- Grübel?) Also einfach mal so ganz zwanglos -und alles ohne Hintergedanke.
06.05.2010 um 00:41 Uhr
Wenn ein Unbeteiligter (also nicht Wahlvorstand oder -helfer) durch seinen Aufenthalt im Wahllokal einen Überblick bekommen kann, wer zur Wahl gegangen ist und wer nicht (und sei es auch nur stichprobenweise), dann könnte die Voraussetzung für eine geheime Wahl nicht mehr gegeben sein. Denn es geht außer dem Wahlvorstand niemanden etwas an, wer gewählt hat und wer nicht.
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