Erstellt am 25.04.2010 um 19:00 Uhr von Hannelore
Hallo Jenns,
Ersatzmitglieder § 25 BetrVg sind BRM in "Wartestellung". Bedeutet, sie warten (erwarten), dass ein BRM gem. der Regeln des BetrVG verhindert ist. Dann rückt immer das Ersatzmitglied der entsprechenden Liste nach (temporär oder bei Ausscheiden des BRM ganz) nach.
Ausnahme beim Nachrücken kann es geben, wenn das Thema "Minderheitenquote" einfließt. Da kann es dann auch geschehen, dass ein Ersatzmitglied der anderen Liste nachrückt, § 15 Abs. 2 BetrVG.
Solltest Du hier betroffen sein, empfehle ich doch einmal das BetrVG zu lesen, gehört zu den Pflichten des BRM sich zu qualifizieren, so auch das BAG. Das Unterlassen der Qualifizierung kann als grobe Pflichtverletzung ausgelegt werden und dann sogar zu Mandatsverlust führen.
Das Thema wurd ja diese Tage auch hier von Teilnehmern behandelt.