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Betriebswahls Zählung der stimmzetel

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MrCrewe
Nov 2016 bearbeitet

Ich brauch mal eure hilfe wenn man einen betriebsrat wählen tut und es später zur auswertung kommt also stimmen zahlen dann muss das doch von unparteichen mitgliedern gemacht werden oder . weil ich hab das prop ich zweifel an dem betriebsratwahl der gewählt worden is weil die 2 leute die die stimmzetel ausgelesen haben für den betriebsrat kanidiert haben und jetzt denke ich und auch meine arbeitskolegen das das nicht ok is und wir unsere zweifel haben . gibt es da ein gesetzt oder paragrafen womit ich und meine golegen einspruchen legen konnen und ein neues wahlferfahren anstreben konne

danke und entschuldigung für meine schreib fehler

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Community-Antworten (4)

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Tanzbär

20.04.2010 um 23:30 Uhr

Klar gibt es dafür Gesetze und Paragraphen. Verantwortlich ist der Wahlvorstand, ich denke mangels Masse haben das Betruiebsratsmitglieder übernommen. Ausgezählt wird betriebsöffentlich. Wenn nicht, dann wird das AUA. Somit konntest Du doch bei der Auszählung dabei sein und ein Auge darauf werfen, dass sich niemand verzählt. Der Wahlvorstand kann auch für den BR kandidieren und wenn er genug Anhänger hat und die Stimmen reichen, dann zieht er auch in den BR ein. Du siehst, es ist alles rechtens gelaufen, dass die das Ergebnis vielleicht nicht gefällt, liegt in der Natur der Sache. Das nennt man Demokratie. Viele wählen sich die Vertreter, die sie möchten. Da ist der Einzelne nur ein Sandkorn im Kasten.

Übrigens hättest auch du und deine Arbeitskollegen kandidieren können.

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tiktak

20.04.2010 um 23:32 Uhr

warum warst du nicht dabei? Öffentlichkeit der Auszählung Die Stimmauszählung hat öffentlich, d.h. in öffentlicher Sitzung des Wahlvorstands zu erfolgen (vgl. § 18 Abs. 3 BetrVG, § 13 WO, klassisches Wahlverfahren, § 36 Abs. 4 i.V.m.§ 34 Abs. 3 Satz 1 WO, vereinfachtes Wahlverfahren). Öffentlichkeit i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 13 WO meint Betriebsöffentlichkeit. Ein Teilnahmerecht an der Stimmauszählung bzw. ein freies Zutrittsrecht an der entsprechenden Sitzung soll demnach denen zustehen, die ein berechtigtes Interesse an der Betriebsratswahl und ihrem Ausgang haben. Ein berechtigtes Interesse haben – neben den Arbeitnehmern des Betriebs – auch die im Betrieb vertretene Gewerkschaft und der Arbeitgeber; auch diesen wird in § 19 Abs. 2 BetrVG ein Wahlanfechtungsrecht zugestanden. also nur als hilfe Tanzbär hat schon alles gesagt

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DonJohnson

20.04.2010 um 23:46 Uhr

Hallo meine beiden Kollegen. Na, vielleicht war der Fragesteller nicht dabei, da die öffentliche Stimmenauszählung für nciht Kandidaten keine Arbeitszeit ist - nur so ein Gefühl von mir ;-)))

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Tanzbär

20.04.2010 um 23:51 Uhr

Wenn ich wirklich Interesse habe, dann stell ich mich dahinter! Und wenn alle Stricke reißen, dann kenn ich wen (Arbeitskollegen?), der mitmacht. Hinterher meckern? Ich liebe sie ...

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